862.111
# Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz
Vom 17.12.2019 (Stand 01.07.2024)

### **Art. 1** Entschädigungsarten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--862.111--1}

1. Die Assekuranz richtet den Mitgliedern des Verwaltungsrates folgende Entschädigungen aus:
   a) jährliche Grundentschädigung;
   b) Sitzungsgelder;
   c) Entschädigungen für besonderen Aufwand;
   d) Spesenabgeltungen.
2. Mit der jährlichen Grundentschädigung und den Sitzungsgeldern sind alle ordentlichen Tätigkeiten einschliesslich der jeweiligen Vor- und Nachbereitungen abgegolten.

### **Art. 2** Jährliche Grundentschädigung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--862.111--2}

1. Die jährliche Grundentschädigung beträgt:
   a) für die Präsidentin oder den Präsidenten
   b) für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten
   c) für die übrigen Mitglieder je
2. Die jährliche Grundentschädigung wird bei unterjähriger Ausübung des Amtes pro rata temporis ausgerichtet.

### **Art. 3** Sitzungsgelder&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--862.111--3}

1. Für Sitzungen des Verwaltungsrates, seiner Kommissionen und Ausschüsse werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet:
   a) ganzer Tag (mehr als 4 Stunden)
   b) halber Tag (bis zu 4 Stunden)
2. Das Sitzungsgeld wird für alle protokollierten Sitzungen gewährt, unabhängig davon, ob die Teilnahme physisch oder virtuell erfolgt. Bei mehreren Sitzungen pro Tag wird maximal der Ansatz für einen ganzen Tag ausgerichtet.

### **Art. 4** Entschädigungen für besonderen Aufwand&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--862.111--4}

1. Der Verwaltungsrat kann einem Mitglied eine Entschädigung für besonderen Aufwand zusprechen.
2. Als besonderer Aufwand gelten Tätigkeiten, die der Aufgabenerfüllung im Verwaltungsrat, in seinen Kommissionen oder in seinen Ausschüssen dienen und zeitlich einen erheblichen Zusatzaufwand erfordern.
3. Die Entschädigung für besonderen Aufwand beträgt Fr. 100.- pro Stunde.

### **Art. 5** Spesen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--862.111--5}

1. Für Spesen werden Art. 12 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober 2006 und Art. 6–10 des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom 20. November 2007 sinngemäss angewendet.
2. Die Entschädigung beträgt:
   a) für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer;
   b) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1. Klasse.

### **Art. 6** Offenlegung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--862.111--6}

1. Im Geschäftsbericht der Assekuranz werden die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrates, die jährlichen Grundentschädigungen sowie die Summen der im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder und der Entschädigungen für besonderen Aufwand aufgeführt.