911.1
# Gesetz über die Wirtschaftsförderung
Vom 23.05.2005 (Stand 01.01.2013)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--1}

1. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden die Volkswirtschaft durch eine nachhaltige wirtschaftsfreundliche Politik.
2. Die Wirtschaftsförderung ergänzt und verstärkt die Wirtschaft und begünstigt die Anpassung bestehender Strukturen unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen des Kantons.

### **Art. 2** Ziele {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--2}

1. Ziele der Förderung sind insbesondere:
   a) Optimierung der Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung;
   b) Pflege der bestehenden Unternehmen und Unterstützung der Gründung oder Ansiedlung von Firmen zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen;
   c) Stärkung und Profilierung des Wirtschafts- und Wohnkantons.

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--3}

1. Der Kanton führt eine Wirtschaftsförderungsstelle.
2. Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsstelle mittels eines Leistungsauftrages ganz oder teilweise Dritten übertragen.

### **Art. 4** Dienstleistungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--4}

1. Die Wirtschaftsförderungsstelle:
   a) ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsorgan zwischen Wirtschaft, Behörden und Verwaltung;
   b) beobachtet und beurteilt das wirtschaftliche Umfeld im Kanton;
   c) unterstützt den Regierungsrat bei der Erarbeitung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik;
   d) macht die Wirtschafts- und Wohnregion Appenzell Ausserrhoden national und international bekannt und stellt deren besondere Stärken dar;
   e) arbeitet mit den Gemeinden zusammen und unterstützt sie bei deren Standortförderung;
   f) arbeitet mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regionen, mit Sozialpartnern, Wirtschaftsverbänden sowie mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen und Unternehmen im In- und Ausland zusammen.
2. Gegen entsprechende Kostenbeteiligung können Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für eigene Zwecke in Anspruch nehmen.

### **Art. 5** Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--5}

1. Die Wirtschaftsförderungsstelle kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel innovative Vorhaben ansässiger oder neuer Unternehmen mit Förderungsbeiträgen unterstützen, wenn das Vorhaben im volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons liegt, dadurch neue Arbeitsplätze geschaffen werden oder bestehende erhalten bleiben, dem Vorhaben ein klares Konzept zugrundeliegt und die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist.
2. Die Wirtschaftsförderungsstelle kann auch Förderungsbeiträge an Institutionen ausrichten, welche zur wesentlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von natürlichen oder juristischen Personen oder für den Technologietransfer beitragen.
3. Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Verpflichtungen. Förderungsbeiträge werden von Auflagen abhängig gemacht. Zu Unrecht bezogene Förderungsbeiträge sind zurückzuerstatten.

### **Art. 6** Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--6}

1. Das zuständige Departement kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Bundesprogramme durchführen, welche der Förderung der kantonalen Wirtschaft dienen und eine kantonale Beteiligung vorschreiben.

### **Art. 6a** Regionalpolitik, a) Massnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--6a}

1. Der Kanton kann sich im Rahmen der verfügbaren Mittel an regionalpolitischen Initiativen, Programmen, Projekten und Infrastrukturvorhaben mit Finanzhilfen oder Darlehen im Sinne des Bundesgesetzes über Regionalpolitik beteiligen.
2. Die kantonale Beteiligung erfolgt mittels Pauschalbeträgen und ist mindestens in gleichem Ausmass wie diejenige des Bundes auszurichten.

### **Art. 6b** b) Umsetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--6b}

1. Die Wirtschaftsförderungsstelle erarbeitet gestützt auf die Vorgaben des Mehrjahresprogramms des Bundes das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert es periodisch.
2. Der Regierungsrat genehmigt das kantonale Umsetzungsprogramm und schliesst gestützt darauf mit dem Bund eine mehrjährige Programmvereinbarung ab.
3. Die Wirtschaftsförderungsstelle stellt zusammen mit anderen regionalen Akteuren die Koordination der regions- und kantonsübergreifenden sowie der grenzüberschreitenden Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben sicher.

### **Art. 6c** c) Zuständigkeiten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--6c}

1. Die Wirtschaftsförderungsstelle beurteilt die regionalpolitischen Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben und setzt die Massnahmen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik sowie dieses Gesetzes um.
2. Über die Förderung von Vorhaben entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung. Darüber hinausgehende Beiträge bedürfen der Bewilligung des zuständigen Organs. Der Regierungsrat kann seine Befugnisse an das Departement delegieren.

### **Art. 6d** d) Voraussetzungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--6d}

1. Die Gewährung von Finanzhilfen oder Darlehen des Kantons setzt insbesondere voraus, dass
   a) die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
   b) die Initiative, das Programm, das Projekt oder das Infrastrukturvorhaben mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm übereinstimmt;
   c) der Empfänger oder die Empfängerin von Finanzhilfen oder Darlehen sich mit eigenen Mitteln angemessen am Vorhaben beteiligt;
   d) der Empfänger oder die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben ergreift.

### **Art. 6e** e) Überwachung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--6e}

1. Die Wirtschaftsförderungsstelle trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--7}

### **Art. 7a** Subsidiarität, Rechtsanspruch und Auflagen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--7a}

1. Massnahmen nach diesem Gesetz werden nur ergriffen, wenn die Leistungen der Projektträger nicht ausreichen und andere Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
2. Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
3. Massnahmen nach diesem Gesetz können im Einzelfall an besondere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

### **Art. 8** Verordnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--8}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.

### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts; Übergangsbestimmungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--9}

1. Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
   a) Gesetz vom 28. April 1946 über die Gewährung von Beiträgen zur Wirtschaftsförderung;
   b) Verordnung vom 21. Januar 1947 zum Gesetz über die Gewährung von Beiträgen zur Wirtschaftsförderung.
2. Für Massnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

### **Art. 9a** Übergangsbestimmung zur Änderung vom ... {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--9a}

1. Für die Rückzahlung der bestehenden Investitionshilfedarlehen gelten das Bundesgesetz über Investitionshilfen für Berggebiete (IHG) sowie die eidgenössischen und kantonalen Ausführungsbestimmungen dazu.

### **Art. 10** Fakultatives Referendum und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--911.1--10}

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.