920.1
# Gesetz über die Landwirtschaft
Vom 07.06.1998 (Stand 01.01.2016)

## 1. 1. Abschnitt: Allgemeines

### **Art. 1** Zweck und Ziele {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--1}

1. Dieses Gesetz dient der Erhaltung und der Förderung der Landwirtschaft. Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und schafft die Grundlagen für eigenständige kantonale Massnahmen.
2. Es begünstigt eine auf den Markt ausgerichtete Landwirtschaft, welche die natürlichen Lebensgrundlagen im Einklang mit Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig nutzt.
3. Der Kanton fördert die Ausbildung, die Eigeninitiative und die Lebens- und Arbeitsbedingungen der bäuerlichen Familie. Er bewahrt regionale Besonderheiten, unterstützt Strukturverbesserungen sowie den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.

### **Art. 2** Kommission für Landwirtschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--2}

1. Der Regierungsrat wählt eine Kommission für Landwirtschaft mit mindestens sieben Mitgliedern.
2. Die Kommission berät das Departement Bau und Volkswirtschaft in Grundsatzfragen und bei der Umsetzung der kantonalen Landwirtschaftspolitik.

## 2. 2. Abschnitt: Zuständigkeit

### **Art. 3** a) Regierungsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--3}

1. Der Regierungsrat legt die Grundzüge der kantonalen Landwirtschaftspolitik fest.

### **Art. 4** b) Zuständige Departemente&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--4}

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft beaufsichtigt den Vollzug des Bundesrechts und dieses Gesetzes vorbehältlich Absatz 2.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales beaufsichtigt das Veterinärwesen.

### **Art. 5** c) Landwirtschaftsamt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--5}

1. Das Landwirtschaftsamt vollzieht das Landwirtschaftsrecht des Bundes und dieses Gesetz, soweit keine anderen Zuständigkeiten vorgesehen sind.
2. Es ist namentlich zuständig für
   a) die landwirtschaftliche Beratung;
   b) den Vollzug der Direktzahlungen und anderer Beiträge,
   c) die qualitative Förderung der Viehzucht und der Pflanzenproduktion;
   d) die Unterstützung von Strukturverbesserungen;
   e) Information und Öffentlichkeitsarbeit.

### **Art. 6** d) Veterinäramt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--6}

1. Das Veterinäramt vollzieht das Tierschutzgesetz, das Tierseuchengesetz und das Viehhandelskonkordat.

### **Art. 7** e) Besondere Kommissionen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--7}

1. Das bäuerliche Bodenrecht, das landwirtschaftliche Pachtrecht und das Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfen werden von speziellen Kommissionen vollzogen.

### **Art. 8** f) Gemeinden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--8}

1. Die Gemeinden
   a) stellen die Infrastruktur für Viehschauen zur Verfügung;
   b) stellen Notschlachtanlagen und Sammelstellen für tierische Abfälle bereit;
   c) erheben und kontrollieren die landwirtschaftlichen Betriebsdaten;
   d) wirken bei Massnahmen für die Tiergesundheit und den Tierschutz mit.
2. Durch Verordnung können ihnen weitere Aufgaben übertragen werden.
3. Die Gemeinden können bestimmte Aufgaben mit Zustimmung des zuständigen Departements auf Zweckverbände oder Private übertragen.

## 3. 3. Abschnitt: Grundlagenverbesserung

## 3.1. I. Bildung und Beratung

### **Art. 9** Berufsbildung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--9}

1. Der Kanton sorgt für Aus-, Weiter- und Fortbildungsmöglichkeiten in den landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufen und in den landwirtschaftlichen Spezialberufen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
…

### **Art. 10** Beratung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--10}

1. Der Kanton sorgt für eine landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
2. Für die Beratung kann eine nach Zeit- und Sachaufwand bemessene Gebühr erhoben werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## 3.2. II. Strukturverbesserung

### **Art. 11** Beiträge an Strukturverbesserungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--11}

1. Der Kanton fördert Strukturverbesserungen. Der Regierungsrat kann mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen im Bereich der Landwirtschaft abschliessen. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 1,2 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.
2. Er kann weitere Strukturverbesserungen unterstützen. Die Kantonsbeiträge können von Beiträgen der Standortgemeinde abhängig gemacht werden. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten.

### **Art. 12** Investitionskredite und Betriebshilfen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--12}

1. Der Kanton führt eine landwirtschaftliche Kreditkasse.
2. Sie gewährt Darlehen und übernimmt Bürgschaften für Investitionen und Betriebshilfen. Der Kanton stellt ihr im Bedarfsfall die Mittel zur Verfügung, welche zur Auslösung von Bundesbeiträgen erforderlich sind.

### **Art. 13** Agrarfonds {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--13}

1. Der Kanton kann einen Agrarfonds einrichten. Dieser wird aus Mitteln gespiesen, die im Rahmen der Betriebshilfe frei verfügbar sind oder vom Kantonsrat zusätzlich bewilligt werden.
2. Der Agrarfonds kann zinslose oder zinsverbilligte Darlehen zur Förderung landwirtschaftlicher Vorhaben bewilligen, für welche der Bund keine Mittel zur Verfügung stellt.

## 4. 4. Abschnitt: Selbsthilfe und Überbrückungsmassnahmen

### **Art. 14** Unterstützung der Selbsthilfe; Nothilfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--14}

1. Der Kanton kann landwirtschaftliche Selbsthilfemassnahmen unterstützen. Er beschränkt sich dabei in der Regel auf Starthilfen und Überbrückungsmassnahmen.
2. In ausserordentlichen Lagen kann der Kantonsrat Subventionen für befristete Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft sprechen.

## 5. 5. Abschnitt: Produktion

## 5.1. I. Allgemeines

### **Art. 15** Rücksicht auf die Umwelt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--15}

1. Der Kanton fördert eine naturnahe, tier- und umweltgerechte Landwirtschaft.
2. Er kann bei erschwerten Produktionsbedingungen Beiträge leisten, wenn die Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt und anders nicht sichergestellt ist.
3. Der Kanton richtet Beiträge nach der Öko-Qualitätsverordnung des Bundes aus. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungswege.

### **Art. 16** Qualitätssicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--16}

1. Der Kanton sorgt für die Qualitätssicherung von Milch und Milchprodukten.
2. Er kann Massnahmen zur Sicherung der Qualität von weiteren landwirtschaftlichen Produkten treffen.
3. Er kann die Kennzeichnung regionaler Produkte fördern.

### **Art. 17** Tier- und Pflanzenkrankheiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--17}

1. Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Tier- und Pflanzenkrankheiten erlassen.
2. Er kann darin ein Pflanzverbot und die Entfernung von Wirtspflanzen vorsehen, die eine Pflanzenkrankheit übertragen.

## 5.2. II. Viehwirtschaft

### **Art. 18** Tierzucht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--18}

1. …
2. Der Kanton kann Beiträge gewähren, namentlich für gezielte Zuchtmassnahmen und an die Durchführung von Viehschauen und -ausstellungen.

## 5.3. III. Alpwirtschaft

### **Art. 19** Bewirtschaftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--19}

1. Die Alpen sind nach ökologischen Grundsätzen zu bewirtschaften.
2. Standorttypische Pflanzengesellschaften sind zu erhalten.

### **Art. 20** Alpfahrtsvorschriften {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--20}

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt Alpfahrtsvorschriften, welche die zulässige Düngung, die Bestossung und andere Einzelheiten der Bewirtschaftung festlegen. Die Vorschriften regeln zudem die Massnahmen gegen Tierseuchen.
2. Der Auftrieb einzelner Tierarten kann beschränkt oder verboten werden.

### **Art. 21** Privatrecht, a) Vorpachtrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--21}

1. Ein kantonales Vorpachtrecht an Alpen besitzt in nachstehender Rangfolge:
   a) wer angrenzend selbst Alpen bewirtschaftet und im Kanton oder einer angrenzenden Gemeinde wohnt;
   b) wer selbst Land bewirtschaftet und in der gleichen oder einer angrenzenden Gemeinde wohnt.
2. Das Vorpachtrecht steht nur Personen zu, die für eine sachgerechte Bewirtschaftung Gewähr bieten.
3. Beanspruchen mehrere das Vorpachtrecht, so entscheidet der Verpachter über die Vergabe.

### **Art. 22** b) Vorkaufsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--22}

1. Ein kantonales Vorkaufsrecht an den Alpen steht in nachstehender Rangfolge zu:
   a) der Gemeinde, in deren Bann die Alp mehrheitlich liegt;
   b) den Alpgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften mit Sitz im Kanton.

### **Art. 23** c) Zerstückelungsverbot {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--23}

1. Alpen dürfen nicht in Einheiten unter zwanzig Hektaren aufgeteilt werden.

## 6. 6. Abschnitt: Tiergesundheit und tierische Abfälle

### **Art. 24** Tiergesundheitskasse, 1. Aufgabe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--24}

1. Die Tiergesundheitskasse
   a) entschädigt den Verlust landwirtschaftlicher Nutztiere;
   b) finanziert die tierseuchenpolizeilichen Massnahmen;
   c) trägt die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern.
2. Sie unterstützt die Tiergesundheitsdienste, präventive Massnahmen gegen Tierseuchen und Forschungsprojekte über Tiergesundheit und Tierhaltung.

### **Art. 25** 2. Organisation und Finanzierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--25}

1. Die Kasse wird als Separatfonds vom Veterinäramt geführt. Sie wird finanziert durch
   a) Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter;
   b) Beiträge des Kantons und der Gemeinden;
   c) veterinärpolizeiliche Gebühren.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Vermögensziel der Kasse. Er setzt die Halterbeiträge nach Tiergattungen fest und bemisst sie an Hand des versicherten Risikos und der Entsorgungskosten. Die Beiträge für die Hunde sind in der Hundesteuer enthalten.
3. Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden entsprechen je der Summe der Halterbeiträge. Die einzelnen Gemeindebeiträge bemessen sich nach den Einwohnerzahlen.

### **Art. 26** Notschlachtanlagen und Sammelstellen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--26}

1. Die Gemeinden stellen Notschlachtanlagen und Sammelstellen für tierische Abfälle bereit.
2. Sie können für die Benützung der Notschlachtanlagen Gebühren erheben.

### **Art. 27** Entsorgung tierischer Abfälle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--27}

1. Der Kanton organisiert die Entsorgung der gesammelten tierischen Abfälle.
2. Die Entsorgung von Tierkörpern geht dabei zulasten der Tiergesundheitskasse.
3. Für die Entsorgung der übrigen tierischen Abfälle werden von den Einliefernden Gebühren erhoben, die nach der Art und Menge der Abfälle bemessen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## 7. 7. Abschnitt: Diverses

### **Art. 28** Normalarbeitsvertrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--28}

1. Der Regierungsrat erlässt einen Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Angestellte.

### **Art. 29** Rückerstattung von Beiträgen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--29}

1. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind dem Kanton zurückzuerstatten.
2. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag an eine Strukturverbesserung gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, kann der Kanton die Beiträge zurückverlangen. Der Anspruch verjährt zwanzig Jahre nach der Auszahlung der Beiträge.

## 8. 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

### **Art. 30** Ergänzendes Recht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--30}

1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2. Er kann das Gesetz an neues, übergeordnetes Recht anpassen.

### **Art. 31** Inkrafttreten, aufgehobenes Recht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.1--31}

1. Dieses Gesetz wird gestaffelt in Kraft gesetzt. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt.
2. Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben:
   a) das Gesetz vom 28. April 1957 über die Beitragsleistung an die Verbesserung landwirtschaftlicher Heimwesen (Bodenverbesserungsgesetz);
   b) das Gesetz vom 24. April 1955 über die kantonale Tierseuchenkasse.