920.12
# Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft
(Strukturverbesserungsverordnung)
Vom 07.12.1999 (Stand 01.01.2016)

## 1. A. Geltungsbereich und Gegenstand

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--1}

1. Die Verordnung regelt die Strukturverbesserungsmassnahmen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz sowie den Vollzug der landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsmassnahmen des Bundes.
2. Sie regelt im weiteren die Organisation der landwirtschaftlichen Kreditkasse und des kantonalen Argrarfonds.

## 2. B. Zuständigkeit

### **Art. 2** Regierungsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--2}

1. Der Regierungsrat erarbeitet ein Förderungskonzept für den Einsatz der kantonalen Beiträge zur Strukturverbesserung und der Darlehen aus dem Agrarfonds. Das Förderungskonzept ist bei wesentlichen Änderungen, spätestens aber nach fünf Jahren zu überarbeiten und dem Kantonsrat jeweils zur Genehmigung vorzulegen.
2. Der Regierungsrat stellt der landwirtschaftlichen Kreditkasse im Bedarfsfall die Mittel zur Verfügung, die zur Aufstockung der Betriebshilfe notwendig sind.
3. Er kann die freien Mittel der Betriebshilfe unter Berücksichtigung einer angemessenen Verlustreserve dem Agrarfonds zuweisen.

### **Art. 3** Departement Bau und Volkswirtschaft&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--3}

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft bewilligt die Beiträge für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen gemäss kantonalem Landwirtschaftsgesetz und Strukturverbesserungsverordnung des Bundes.
2. Es gewährleistet die Koordination zwischen Strukturverbesserungsbeiträgen und Darlehen der landwirtschaftlichen Kreditkasse.

### **Art. 4** Landwirtschaftsamt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--4}

1. Das Landwirtschaftsamt vollzieht die Beitrags- und Kreditgewährung.
2. Es überwacht die mit den Strukturverbesserungen verbundenen Unterhalts- und Bewirtschaftungsauflagen und veranlasst die Eintragung der Anmerkungen zur Sicherung der Strukturverbesserungen im Grundbuch.

## 3. C. Landwirtschaftliche Kreditkasse

### **Art. 5** Organisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--5}

1. Das Landwirtschaftsamt führt die landwirtschaftliche Kreditkasse.
2. Die landwirtschaftliche Kreditkasse besteht aus den folgenden Organen:
   a) Kommission für Investitionskredite und Betriebshilfe (im folgenden: Kommission);
   b) Geschäftsausschuss;
   c) Geschäftsstelle.
3. Die Mitglieder der Kommission und des Geschäftsausschusses werden vom Regierungsrat gewählt. Der Regierungsrat bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin der Kommission sowie den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Geschäftsstelle.
4. Der Regierungsrat erlässt ein Geschäftsreglement.

### **Art. 6** Aufgaben {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--6}

1. Die Kommission bewilligt die Investitionskredite und die Betriebshilfedarlehen gemäss den Vorschriften des Bundes sowie die Darlehen aus dem kantonalen Agrarfonds.
2. Der Geschäftsausschuss beaufsichtigt die Kreditverwaltung und die Kreditüberwachung.
3. Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Bearbeitung der Kreditgesuche, die Kreditverwaltung und die Überwachung der laufenden Kredite.

### **Art. 7** Geschäftsbericht, Revision {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--7}

1. Der Regierungsrat genehmigt den Jahresbericht der landwirtschaftlichen Kreditkasse.
2. Die Revision der Rechnung der landwirtschaftlichen Kreditkasse richtet sich nach der Finanzkontrolle gemäss kantonalem Finanzhaushaltsgesetz sowie, was die Bundesmittel betrifft, nach den Bestimmungen des Bundesrechts.

## 4. D. Beiträge zur Strukturverbesserung

### **Art. 8** Auslösung von Bundesbeiträgen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--8}

1. Die kantonale Finanzhilfe zur Gewährung des Bundesbeitrages entspricht in der Regel der vom Bund festgelegten kantonalen Minimalleistung.
2. Sie kann bei besonders aufwendigen und schwer finanzierbaren Vorhaben um höchstens 50% erhöht werden.

### **Art. 9** Kantonale Beiträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--9}

1. Unabhängig von den Bundesbeiträgen kann der Kanton eigene Beiträge zur Strukturverbesserung ausrichten.
2. Die Ausrichtung kantonaler Beiträge richtet sich nach dem Förderungskonzept.

## 5. E. Agrarfonds

### **Art. 10** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--10}

1. Aus dem kantonalen Agrarfonds werden zinsverbilligte oder zinslose Darlehen zur Förderung landwirtschaftlicher Vorhaben ausgerichtet, für welche keine Bundesmittel zur Verfügung stehen.
2. Der Einsatz von Darlehen aus dem Agrarfonds hat dem Förderungskonzept zu entsprechen.

## 6. F. Rechtsschutz

### **Art. 11** Einsprache, Rekurs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--11}

1. Gegen Entscheide und Verfügungen der Kommission der landwirtschaftlichen Kreditkasse kann innert 20 Tagen zuhanden der Kommission beim Präsidenten oder der Präsidentin Einsprache erhoben werden.
2. Gegen Einspracheentscheide der Kommission kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat schriftlich Rekurs erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren.

## 7. G. Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Aufgehobenes Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--12}

1. Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 23. März 1962 über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 25. März 1963 wird aufgehoben.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.12--13}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.