920.18
# Verordnung über die Vernetzungsbeiträge
(VNBV)
Vom 06.12.2016 (Stand 09.12.2016)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.18--1}

1. Der Kanton fördert die Vernetzung und angepasste Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten mit Beiträgen.

### **Art. 2** Beitragsberechtigte Flächen und Bäume {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.18--2}

1. Unterstützt werden Biodiversitätsförderflächen und Bäume, für die Vernetzungsbeiträge des Bundes beansprucht werden können, mit Ausnahme von artenreichen Grün- und Streuflächen im Sömmerungsgebiet.

### **Art. 3** Beitragsberechtigte Personen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.18--3}

1. Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche die bundesrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und sich im Rahmen von regionalen Vernetzungsprojekten vertraglich zu Massnahmen verpflichten.

### **Art. 4** Kantonale Mindestanforderungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.18--4}

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt kantonale Mindestanforderungen an die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und reicht sie der zuständigen Bundesstelle zur Genehmigung ein.

### **Art. 5** Regionale Vernetzungsprojekte {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.18--5}

1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erarbeitet regionale Vernetzungsprojekte.
2. Träger von regionalen Vernetzungsprojekten können auch einzelne oder mehrere Gemeinden, Stiftungen sowie öffentliche und privatrechtliche Organisationen sein. Die entsprechenden Vernetzungsprojekte bedürfen der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft.

### **Art. 6** Beitragsbemessung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.18--6}

1. Die Beiträge werden pro Hektare oder pro Baum gewährt. Die Höhe des Beitrags entspricht dem Betrag, der notwendig ist, um den maximalen Bundesbeitrag auszulösen.
2. Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen sind mit den Vernetzungsbeiträgen zu koordinieren.
3. Durch Bund und Kanton nicht gedeckte Kosten von Vernetzungsmassnahmen stehen der Finanzierung durch Dritte offen.

### **Art. 7** Bewirtschaftungsverträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.18--7}

1. Das Amt für Landwirtschaft schliesst nach Anhörung der Fachstelle Natur und Landschaft die erforderlichen Bewirtschaftungsverträge mit den beitragsberechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern ab.
2. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die Flächen und Bäume bis zum Ablauf der Projektdauer nach Massgabe des Bewirtschaftungsvertrages zu bewirtschaften. Das Amt für Landwirtschaft beaufsichtigt die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen.
3. Kontroll- und Kartierungskosten gehen zu Lasten der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter.

### **Art. 8** Weitere Beitragsregeln {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--920.18--8}

1. Für die kantonalen Beiträge gelten im Übrigen sinngemäss die gleichen Regeln wie für die Bundesbeiträge.