925.321
# Verordnung über die Entschädigungen und Abgaben im Veterinärwesen
(VEAV)
Vom 31.05.2016 (Stand 01.06.2016)

## 1. I. Allgemeines

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--1}

1. Diese Verordnung regelt das Nähere zu den Entschädigungen der Beauftragten des Veterinäramts, zu den Gebühren im Veterinärwesen, zur Tiergesundheitskasse sowie zur Kaution für die gewerbsmässige Wildtierhaltung.
2. Entschädigungen und Gebühren werden nach Zeitaufwand oder pauschal bemessen. Die Abrechnung bei der Bemessung nach Zeitaufwand erfolgt in Schritten von 0.1 Stunden (6 Minuten).
3. Als ordentliche Arbeitszeit gilt die Zeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Davon ausgenommen sind Feiertage.

## 2. II. Entschädigungen

### **Art. 2** Entschädigung nach Zeitaufwand, a) Allgemeines {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--2}

1. Die Entschädigung nach Zeitaufwand findet Anwendung bei:
   a) der Schlachttier- und Fleischuntersuchung durch amtlich beauftragte Tierärztinnen und Tierärzte;
   b) den übrigen tierärztlichen Verrichtungen, mit Ausnahme des Vollzugs der Tiergesundheitsgesetzgebung;
   c) den amtlichen Verrichtungen durch Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sowie andere nichttierärztliche Beauftragte;
   d) Kursen und Sitzungen, die vom Veterinäramt angeordnet wurden.
2. Mit dem Stundenansatz wird die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz-, Kurs- oder Sitzungsort sowie die Zeit der An- und Rückfahrt entschädigt.
3. Die Mehrwertsteuer, Aufwendungen für notwendige Aus- und Weiterbildung, allfällige Sozialversicherungsbeiträge sowie die Bereitstellung und Nutzung des Internets, Telefons und anderer notwendiger Bürogeräte sind mit dem Stundenansatz abgegolten.

### **Art. 3** b) Tierärztinnen und Tierärzte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--3}

1. Die Entschädigung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie die übrigen tierärztlichen Verrichtungen beträgt je Stunde:
   a) während der ordentlichen Arbeitszeit
   b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet)
2. Die Entschädigung für Kurse und Sitzungen beträgt:
   a) je Stunde
   b) je halber Tag höchstens
   c) je Tag höchstens

### **Art. 4** c) Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten, sowie andere nichttierärztliche Beauftragte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--4}

1. Die Entschädigung für amtliche Verrichtungen beträgt je Stunde:
   a) während der ordentlichen Arbeitszeit
   b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet)
2. Die Entschädigung für Kurse und Sitzungen beträgt:
   a) je Stunde
   b) je halber Tag höchstens
   c) je Tag höchstens

### **Art. 5** d) Spesen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--5}

1. Die Entschädigung von Spesen richtet sich nach dem Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit.
2. Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial sowie übrige Spesen werden nach Vorlage der Belege separat entschädigt.

### **Art. 6** Pauschalentschädigung Tiergesundheit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--6}

1. Die Grundentschädigung der Tierärztinnen und Tierärzte für den Vollzug der Tiergesundheitsgesetzgebung beträgt Fr. 47.- je Betriebsbesuch. Mit der Grundentschädigung sind die Organisation der Probenahme, die Fahrspesen, die Auslagen für Porto und Verbrauchsmaterial, der übliche administrative Aufwand sowie das Verpacken und Einsenden der Proben abgegolten.
2. Der Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters (andere TVD-Nr.) wird zusätzlich mit Fr. 20.- entschädigt.
3. Die Einzelentschädigung beträgt für:
   a) die Schutzimpfung oder Tuberkulinisierung, je Tier
   b) die Entnahme diverser Proben
   c) die Sektion inkl. Bericht
   d) zusätzlichen administrativen Aufwand
   e) tierärztliche Berichte, je Bericht
4. Innerhalb des Entschädigungsrahmens bemisst das Veterinäramt die Entschädigung anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes.
5. In besonderen Fällen kann das Veterinäramt anstelle der Pauschalentschädigung die Entschädigung nach Zeitaufwand anordnen.

## 3. III. Gebühren

### **Art. 7** Allgemeines {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--7}

1. Soweit keine besondere Regelung besteht, finden das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen, das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und die Kanzleigebührenverordnung Anwendung.
2. Laborkosten, Spesen, Porti, Leistungen von Dritten, Verbrauchsmaterial und andere Auslagen werden gesondert nach belegtem Aufwand in Rechnung gestellt.
3. Tierseuchenpolizeiliche Sperrverfügungen sind in der Regel gebührenfrei. Davon ausgenommen sind Verfügungen im Rahmen von Ein- und Ausfuhren, wenn eine Ausnahmebewilligung auf Antrag der Tierhalterin oder des Tierhalters erteilt wurde oder bei Nichteinhalten der Tierverkehrsvorschriften.

### **Art. 8** Gebühren nach Zeitaufwand {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--8}

1. Die Grundgebühr je Betriebsbesuch beträgt Fr. 47.-. Die Gebühr für den Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters (andere TVD-Nr.) beträgt zusätzlich Fr. 20.-.
2. Die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Tierärztinnen und Tierärzten beträgt je Stunde:
   a) während der ordentlichen Arbeitszeit
   b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet)
3. Die Gebühr für Verrichtungen von amtlich beauftragten Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren, Schätzungsexpertinnen und Schätzungsexperten sowie anderen nichttierärztlichen Beauftragten beträgt je Stunde:
   a) während der ordentlichen Arbeitszeit
   b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit (falls angeordnet)
4. Die Gebühr für administrative Verrichtungen des Veterinäramts beträgt Fr. 100.- je Stunde.

### **Art. 9** Schlachttier- und Fleischuntersuchung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--9}

1. Die Grundgebühr je Besuch einer Schlachtanlage beträgt Fr. 20.-.
2. Die Einzelgebühr je Schlachttier beträgt:
   a) Rind, ab 6 Wochen
   b) Kalb, unter 6 Wochen
   c) Schwein
   d) Schaf, Ziege
   e) mehr als 50 Gitzi oder Lämmer pro Schlachttag
   f) Pferd
   g) anderes Schlachtvieh
   h) Hausgeflügel, Hauskaninchen
   i) Zucht-Schalenwild
   j) Federwild, Hasen
   k) anderes Wild
3. Die Einzelgebühr je Probe (exkl. Versand- und Laborkosten) beträgt für:
   a) die Trichinellenuntersuchung
   b) die Rückstandsuntersuchung
4. Bei Grossbetrieben nach Art. 3 lit. k der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle kann das Veterinäramt die Einzelgebühren aufgrund des ermittelten Aufwandes bemessen.

### **Art. 10** b) Zuschläge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--10}

1. Bei einem Aufgebot ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit beträgt der Zuschlag zur Grundgebühr Fr. 30.-.
2. Bei einem Aufgebot ausserhalb der vereinbarten Schlachtprogrammzeiten beträgt der Zuschlag zu den Einzelgebühren je Stunde:
   a) während der ordentlichen Arbeitszeit
   b) ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit
3. Bei Notschlachtungen von Tieren aus den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden werden keine Zuschläge erhoben.

### **Art. 11** c) Wartezeiten und Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--11}

1. Die Gebühr bemisst sich nach Art. 8:
   a) für die Wartezeit der Fleischkontrolleurin oder des Fleischkontrolleurs, wenn diese mehr als 15 Minuten dauert;
   b) bei Schlachttieruntersuchungen im Herkunftsbetrieb.

### **Art. 12** Entsorgung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--12}

1. Die Gebühren für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten bemessen sich nach den effektiven Entsorgungskosten.

## 4. IV. Tiergesundheitskasse

### **Art. 13** Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--13}

1. Die Beiträge in die Tiergesundheitskasse werden vom Veterinäramt jährlich erhoben.
2. Der Grundbeitrag je Tierhalter beträgt Fr. 20.-.
3. Die Beiträge je Tier betragen:
   a) Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, über 1-jährig
   b) Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel, bis 1-jährig
   c) Bisons, über 3-jährig
   d) Bisons, bis 3-jährig
   e) Tiere der Pferdegattung, über 30 Monate
   f) Tiere der Pferdegattung, bis 30 Monate
   g) Zuchtsauen und Zuchteber
   h) abgesetzte Ferkel, Remonten bis 6 Monate und Mastschweine
   i) Wollschweine, Mini-Pigs
   j) Schafe, über 1-jährig
   k) Ziegen, über 1-jährig
   l) Neuweltkameliden, über 2-jährig
   m) Neuweltkameliden, bis 2-jährig
   n) Zuchthähne und -hennen, Legehennen
   o) Küken, Junghähne und -hennen, Mastgeflügel
   p) Truten
   q) Wachteln, Perlhühner
   r) Strausse, Emus
   s) Damhirsche, Rothirsche
4. Die Beiträge für die Sömmerung von ausserkantonalem Vieh betragen:
   a) für jedes Tier der Rindergattung
   b) für Ziegen und Schafe, je Tier
5. Der Beitrag je Inhaber eines Viehhandelspatents beträgt Fr. 200.-.

## 5. V. Kaution

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--925.321--14}

1. Die Kaution für die gewerbsmässige Wildtierhaltung und den gewerbsmässigen Handel mit Tieren beträgt Fr. 500.- bis Fr. 20'000.-.