955.22
# Gesetz über die Entlastung von den Tourismusabgaben 2020 und 2021
Vom 28.03.2022 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Zweck und Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--955.22--1}

1. Um die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sowie weitere Tourismusbetriebe von den Auswirkungen der Covid-19-Epidemie zu entlasten, wird der Vollzug des Tourismusgesetzes vorübergehend geändert und auf die Erhebung der kantonalen Tourismusabgabe teilweise verzichtet.
2. Diese Massnahme betrifft die für die Jahre 2020 und 2021 geschuldeten Tourismusabgaben.

### **Art. 2** Tourismusabgabe 2020 {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--955.22--2}

1. Die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2020 wird für folgende Betriebe ganz ausgesetzt:
   a) Hotelbetriebe nach Art. 11 der Tourismusverordnung;
   b) übrige Beherbergungsbetriebe nach Art. 12 TV;
   c) Restaurationsbetriebe nach Art. 13 TV;
   d) Betriebe mit touristischen Aktivitäten nach Art. 14 TV.

### **Art. 3** Tourismusabgabe 2021 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--955.22--3}

1. Der Regierungsrat kann die Erhebung der Tourismusabgabe für das Jahr 2021 ganz oder teilweise aussetzen, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen angezeigt ist.