955.321
# Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen
(Lotteriefondsverordnung; LoFV)
Vom 11.01.2022 (Stand 01.02.2022)

## A. 1. Kantonaler Anteil am Reingewinn der Swisslos

### **Art. 1** Zuweisung und Verwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-ar--955.321--1}

1. Der jährliche Anteil am Reingewinn der Swisslos wird zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke folgenden Fonds zugewiesen:
   a) Lotteriefonds;
   b) Kulturfonds;
   c) Sportfonds.
2. Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen jährlich über die Zuweisung zu den einzelnen Fonds.
3. Die für die Fonds zuständigen Stellen verwalten die ihnen zugewiesenen Swisslos-Gelder mit separater Rechnung.

### **Art. 2** Transparenz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-ar--955.321--2}

1. Die für die Fonds zuständigen Stellen veröffentlichen jährlich die Rechnung der von ihnen verwalteten Swisslos-Gelder.
2. Sie machen in geeigneter Form bekannt, welche Empfängerinnen und Empfänger für welchen Zweck wie hohe Beiträge erhalten haben.
3. Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen werden verpflichtet, die kantonale Unterstützung unter Verwendung des Logos von Swisslos bekanntzumachen.

### **Art. 3** GESPA {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-ar--955.321--3}

1. Das Departement Finanzen ist zuständig für die jährliche Berichterstattung an die GESPA.

## B. 2. Lotteriefonds

### **Art. 4** Verwendung des Lotteriefonds {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-ar--955.321--4}

1. Mit Mitteln aus dem Lotteriefonds werden auf Gesuch hin unterstützt:
   a) gemeinnützige Vorhaben innerhalb des Kantons, wenn sie von regionaler oder überregionaler Bedeutung sind;
   b) gemeinnützige Vorhaben ausserhalb des Kantons, wenn sie gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind oder einen direkten Bezug zum Kanton haben;
   c) Vorhaben humanitärer, sozialer, ökologischer, kultureller oder weltwirtschaftlicher Art, an denen sich der Kanton aufgrund seiner globalen Mitverantwortung beteiligt.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Lotteriefonds.
3. Die Gewährung von Beiträgen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

### **Art. 5** Lotteriefondsverwaltung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-ar--955.321--5}

1. Das Departement Finanzen verwaltet den Lotteriefonds.
2. Es prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Lotteriefonds und unterbreitet dem Regierungsrat mindestens zweimal jährlich einen Sammelantrag zur Genehmigung. Es kann Einzelanträge unterbreiten.
3. Gesuche mit einem Bezug zu Sport oder Kultur werden zur Prüfung an die zuständige Stelle weitergeleitet. Es können nur Beiträge aus einem Fonds gesprochen werden.

### **Art. 6** Sympathiebeiträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-ar--955.321--6}

1. Der Regierungsrat kann Sympathiebeiträge bis 1'000 Franken ohne Antrag des Departements Finanzen zusprechen, sofern der gemeinnützige Zweck ausgewiesen ist.
2. Die jährliche Summe der Sympathiebeiträge ist auf 20'000 Franken begrenzt.

### **Art. 7** Widerruf und Rückforderungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-ar--955.321--7}

1. Das Departement Finanzen kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordern, wenn:
   a) der Beitrag missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurde;
   b) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
   c) die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig erfüllt sind;
   d) der Beitrag zweckentfremdet wurde.