102.111.1
# Geschäftsordnung des Bernjurassischen Rats
(GO BJR)
Vom 27.09.2006 (Stand 01.05.2022)

## 1 Organisation des Bernjurassischen Rats (BJR)

## 1.1 Sitz

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--1}

1. Der BJR hat seinen Sitz in Neuenstadt.
2. In der Regel finden vier Plenarsitzungen pro Jahr in Neuenstadt statt. Die anderen Plenarsitzungen finden jeweils an einem anderen Ort im Berner Jura statt.

## 1.2 Wahl des Büros

### **Art. 2** Datum {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--2}

1. Die Wahl des Büros erfolgt bis spätestens Ende Mai oder an der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Legislatur.

### **Art. 3** Vorbereitung und Durchführung der Wahl {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--3}

1. Die scheidende Präsidentin bzw. der scheidende Präsident ist mit Unterstützung des Generalsekretariats für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Sie oder er legt das Datum und den Ort der Wahl fest und stellt den Mitgliedern des BJR die Einberufung zur Sitzung wie folgt zu:
   a mindestens eine Woche im Voraus für Plenarsitzungen und
   b mindestens zwei Wochen im Voraus für konstituierende Sitzungen.
2. Wenn die scheidende Präsidentin bzw. der scheidende Präsident nicht mehr Mitglied des BJR ist, kommen die Vorbereitung und Durchführung der Wahl dem ältesten Mitglied zu.
3. Die Mitglieder des BJR können einzeln oder als Fraktion Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl vorschlagen.

### **Art. 4** Wahlverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--4}

1. Die scheidende Präsidentin oder der scheidende Präsident bzw. das älteste Mitglied hat den Vorsitz solange inne, bis alle Mitglieder des Büros gewählt sind.
2. Der BJR wählt zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler aus seiner Mitte.
3. Für die Wahlen gilt folgende Reihenfolge: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, erste Stimmenzählerin oder erster Stimmenzähler, zweite Stimmenzählerin oder zweiter Stimmenzähler. Die politischen Gruppierungen müssen gemäss Artikel 9 Absatz 2 SStG angemessen vertreten sein.
4. Die Wahlen finden in einem einzigen geheimen Wahlgang statt. Für jede Funktion wird eine gesonderte Wahl durchgeführt.
5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Wahl durch Losentscheid der oder des Vorsitzenden.
6. Lehnt die gewählte Person ihre Wahl ab, kommt es zu einem neuen Wahlgang, bei dem diese Person nicht mehr gewählt werden kann.

## 1.3 Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten und des Büros

### **Art. 5** Präsidentin oder Präsident {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--5}

1. Die Präsidentin oder der Präsident
   a beruft die Mitglieder des BJR zu den Plenarsitzungen ein;
   b leitet die Plenarsitzungen des BJR;
   c vertritt den BJR nach aussen, sofern diese Aufgabe nicht einer Kommission des BJR zukommt;
   d zeichnet gemeinsam mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär im Namen des BJR;
   e leitet das Generalsekretariat des BJR;
   f informiert die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des BJR, sofern diese Aufgabe nicht dem Büro oder einer Kommission des BJR zukommt.
1a. Im Bereich der Kultur kann die Zeichnungsberechtigung gemäss Absatz 1 Buchstabe d wie folgt delegiert werden:
   a die rein administrative Korrespondenz wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Kulturkommission und durch die Kulturbeauftragte oder den Kulturbeauftragten des BJR unterzeichnet, mit Kopie an das Büro sowie an die Generalsekretärin oder den Generalsekretär;
   b Beitragsbeschlüsse sowie andere Schreiben werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten des BJR sowie durch die Kulturbeauftragte oder den Kulturbeauftragten des BJR unterzeichnet.
2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident nimmt die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr, die erste Stimmenzählerin oder der erste Stimmenzähler bzw. die zweite Stimmenzählerin oder der zweite Stimmenzähler jene der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

### **Art. 6** Büro {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--6}

1. Das Büro
   a bereitet alle Geschäfte vor, die dem BJR vorgelegt werden, und kann Anträge stellen;
   b stellt die Traktandenliste auf und beschliesst das Datum der Plenarsitzungen;
   c beantragt dem BJR die Zusammensetzung der Kommissionen;
   d bereitet die Ausgabenbeschlüsse zu Händen des BJR vor;
   e unterbreitet dem BJR zu Händen der Staatskanzlei jährlich einen Budgetentwurf;
   f stellt den Informationsaustausch zwischen den Kommissionsvorsitzenden sicher.
2. Die beiden Mitglieder des Büros, die weder das Präsidium noch das Vizepräsidium innehaben, stellen in ihrer Eigenschaft als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die Abstimmungsergebnisse fest.

## 1.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des BJR&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--7}

1. Jedes Mitglied des BJR hat das Recht,
   a Anträge zu Geschäften zu stellen, die vom BJR behandelt werden;
   b dem BJR die Behandlung eines Geschäfts seiner Wahl zu beantragen;
   c an den Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, Änderungsanträge zu stellen und Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen;
   d zu verlangen, dass über kontroverse Fragen abgestimmt wird.
2. Die Mitglieder des BJR unterstehen dem Amtsgeheimnis. Artikel 58 Absatz 1 des Personalgesetzes (PG) vom 16. September 2004 und Artikel 43 des Grossratsgesetzes (GRG) vom 4. Juni 2013 gelten sinngemäss.

## 1.5 Plenarsitzungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** Einberufung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--8}

1. Der BJR kommt in der Regel mindestens einmal pro Monat auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten zu einer Plenarsitzung zusammen.
2. Eine Einberufung ist ausserdem möglich
   a auf Verlangen einer kantonalen Direktion oder der Staatskanzlei,
   b auf Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern.
3. Die Einladung wird mindestens vier Werktage vor dem Sitzungsdatum zusammen mit der Traktandenliste und den nötigen Unterlagen zugestellt.
4. Die Frist zur Einberufung einer Plenarsitzung kann in dringlichen Fällen, namentlich bei ausserordentlichen Plenarsitzungen, verkürzt werden.

### **Art. 9** Traktanden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--9}

1. Der BJR kann nur über traktandierte Gegenstände gültig befinden.
2. Er kann beschliessen, dass ein bestimmtes Geschäft für eine nächste Plenarsitzung traktandiert werden muss.

### **Art. 10** Nichtöffentlichkeit der Plenarsitzungen und Information der Öffentlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--10}

1. Die Plenarsitzungen sind, sofern das Plenum nichts anderes beschliesst, nicht öffentlich.
2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt mit beratender Stimme an den Plenarsitzungen teil.
3. Die Präsidentin oder der Präsident oder, auf Beschluss des BJR, das Büro oder ein Mitglied des BJR informiert die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Beratungen, die von allgemeinem Interesse sind.
4. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär beteiligt sich an Informationstätigkeiten zugunsten der Öffentlichkeit.
5. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Sitzungen des Büros.

### **Art. 11** Vertretungen der Verwaltung, Gäste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--11}

1. Der BJR und das Büro können Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung an ihre Sitzungen einladen, namentlich, wenn Geschäfte behandelt werden, die die Gewährung von Beiträgen oder die Schulkoordination mit der Westschweiz und dem Kanton Jura betreffen.
2. Sie können auch andere Personen einladen, deren Fachmeinung zur Behandlung eines Geschäfts erforderlich ist.
3. Die Personen, die gemäss Absatz 1 und 2 an die Sitzungen eingeladen werden, haben beratende Stimme.

### **Art. 12** Beschlussfähigkeit, Abstimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--12}

1. Damit der BJR beschlussfähig ist, ist die Anwesenheit der Mehrheit sämtlicher Ratsmitglieder erforderlich.
2. Alle Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, ausser, wenn der BJR im Einzelfall eine geheime Abstimmung beschliesst.
3. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Art. 7 Abs. 1 SStG).
4. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an den Abstimmungen teil und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid (Art. 7 Abs. 2 SStG).

### **Art. 12a** Durchführung von Plenarsitzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--12a}

1. Der BJR legt die Einzelheiten zur Durchführung seiner Plenarsitzungen in einem Reglement fest.

## 1.6 Kommissionen des BJR&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Ständige Kommissionen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--13}

1. Der BJR bildet aus seiner Mitte folgende ständigen Kommissionen, die aus sieben bis zehn Mitgliedern bestehen:
   a Kommission Institutionen und Jugend,
   b Wirtschafts-, Energie- und Umweltkommission,
   c Gesundheits-, Sozial- und Integrationskommission,
   d …
   e Sicherheits- und Finanzkommission,
   f Bildungskommission,
   g Kulturkommission,
   h Bau- und Verkehrskommission.
2. Die Mitglieder, die Vizevorsitzenden und die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen werden vom BJR gewählt.
3. Die Zusammensetzung der ständigen Kommissionen gilt für die Dauer einer Legislaturperiode. Vakanzen werden für die restliche Dauer der Legislaturperiode neu besetzt.

### **Art. 14** Ad-hoc-Kommissionen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--14}

1. Der BJR kann zur Prüfung oder Vorbereitung bestimmter Geschäfte aus seiner Mitte Ad-hoc-Kommissionen bilden.
2. Die Mitglieder und die Vorsitzenden der Ad-hoc-Kommissionen werden vom BJR gewählt.
3. Die Ad-hoc-Kommissionen gelten, sobald sie den ihnen übertragenen Auftrag erfüllt haben oder spätestens am Ende einer Legislaturperiode, als aufgelöst.

### **Art. 15** Vertretung der Parteien und der früheren Amtsbezirke&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--15}

1. Der BJR sorgt dafür, dass die Parteien und die früheren Amtsbezirke in den ständigen Kommissionen und in den entsprechenden Präsidien angemessen vertreten sind.

### **Art. 16** Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und Information der Öffentlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--16}

1. Die Bestimmungen von Artikel 10 über die Nichtöffentlichkeit der Plenarsitzungen und die Information der Öffentlichkeit gelten sinngemäss für die Sitzungen der Kommissionen.

### **Art. 17** Vertretungen der Verwaltung, Gäste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--17}

1. Die Kommissionen und die Kommissionsvorsitzenden können Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung oder weitere Personen an ihre Sitzungen einladen, wenn bei der Behandlung eines Geschäfts die Meinung von Fachleuten erforderlich ist.

### **Art. 18** Beschlussfähigkeit, Abstimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--18}

1. Die Bestimmungen von Artikel 12, mit Ausnahme von Absatz 1, gelten sinngemäss für die Kommissionen.

### **Art. 19** Vertretung des BJR im Rahmen interkantonaler Beziehungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--19}

1. Das Büro und die Kommission Institutionen und Jugend vertreten den BJR grundsätzlich in den interkantonalen und insbesondere in den interjurassischen Beziehungen im Sinne von Artikel 27 und 28 SStG.
2. Die Bildungskommission vertritt den BJR in den interkantonalen Beziehungen im Rahmen der Schulkoordination mit der Westschweiz und dem Kanton Jura gemäss Artikel 23 SStG und Artikel 16 bis 18 SStV.
3. Die zuständige Kommission kann im Einzelfall ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten oder ein anderes Mitglied ermächtigen, den BJR in den interkantonalen Beziehungen zu vertreten.

## 1.7 Fraktionen im BJR&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--20}

1. Mindestens drei Mitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
2. Die Fraktionen prüfen die Geschäfte, die dem BJR vorgelegt werden.
3. Sie tragen zu einer zweckmässigen Behandlung der Geschäfte bei.
4. Sie melden ihre Konstituierung, ihre Auflösung sowie alle Änderungen bezüglich ihrer Zusammensetzung dem Generalsekretariat des BJR.

## 1.8 Beizug von Sachverständigen und Fachleuten

### **Art. 21** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--21}

1. Der BJR, das Büro und die Kommissionen können im Rahmen der finanziellen Mittel, die in ihrem Budget zur Verfügung stehen, Sachverständige und Fachleute mit der Prüfung einzelner Geschäfte beauftragen.
2. Die Teilnahme von Sachverständigen und Fachleuten an den Sitzungen der auftraggebenden Organe richtet sich nach Artikel 11.

## 2 Entschädigung der Mitglieder des BJR&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 22** Sitzungsgelder {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--22}

1. Die Mitglieder des BJR erhalten ein Sitzungsgeld in der Höhe von
   a 200 Franken für eine halbtägige Sitzung,
   b 300 Franken für eine ganztätige Sitzung.
2. Die Sitzungsgelder werden ausgerichtet für die Teilnahme
   a an den Plenarsitzungen des BJR sowie an den Sitzungen des Büros und der Kommissionen;
   b an anderen Sitzungen oder Veranstaltungen, wenn das betreffende Mitglied dort den BJR oder eines seiner Organe vertritt;
   c an Medienkonferenzen, wenn diese ausserhalb einer Sitzung stattfinden.
3. Die Präsidentin oder der Präsident des BJR sowie die Vorsitzenden der Kommissionen erhalten ein doppeltes Sitzungsgeld. Dies gilt auch für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des BJR sowie für die Vizevorsitzenden der Kommissionen, wenn sie eine Sitzung tatsächlich leiten.
4. Alle Mitglieder des BJR erhalten eine jährliche Pauschale von 250 Franken für die Vorbereitung der Sitzungen. Mitglieder, die einer Fraktion angehören, erhalten ab der sechsten Fraktionssitzung, an der sie teilnehmen, für jedes Legislaturjahr ebenfalls ein Sitzungsgeld von 50 Franken. Diese Entschädigungen werden zusätzlich zu den Entschädigungen gemäss Absatz 1 ausgerichtet.
5. Für Fraktionssitzungen, die nicht am Tag einer Plenarsitzung stattfinden, wird eine Reiseentschädigung ausgerichtet.

### **Art. 23** Reiseentschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--23}

1. Die Mitglieder des BJR erhalten die gleichen Reiseentschädigungen wie die Mitglieder des Grossen Rates.

## 3 Generalsekretariat

### **Art. 24** Aufgaben und Stellvertretung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--24}

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat folgende Aufgaben:
   a Gewährleistung des Betriebs und Führen des Archivs des BJR;
   b Organisation und Protokollführung der Plenarsitzungen des BJR sowie der Büro- und Kommissionssitzungen;
   c Prüfung aller Geschäfte, die dem BJR unterbreitet werden, und Vorbereitung der Beschlüsse;
   d Verfassen der Entwürfe der Stellungnahmen, die im Rahmen der politischen Mitwirkung abgegeben werden;
   e–f …
   g Durchführen des Verwaltungsverfahrens in Bezug auf die Gewährung von Staatsbeiträgen aus dem Lotteriefonds oder aus dem Sportfonds, dies in Zusammenarbeit mit dem Amt für Migration und Personenstand und der Sicherheits- und Finanzkommission, und Sicherstellen, dass der RFB konsultiert wird;
   h Prüfen, gemeinsam mit dem Generalsekretariat des RFB und in Zusammenarbeit mit der Französischsprachigen Koordinationskonferenz der Bildungs- und Kulturdirektion (FRAKO), der Geschäfte mit Bezug auf die Schulkoordination mit der Westschweiz und dem Kanton Jura;
   i Unterhalten der Beziehungen und Sicherstellen der Zusammenarbeit des BJR mit dem RFB, der Kantonsverwaltung, den öffentlichen oder privaten Organisationen und Vereinigungen;
   k den Mitgliedern des BJR diejenigen Informationen zur Verfügung stellen, die zur Ausübung ihres Mandats erforderlich sind;
   l Verfassen des jährlichen Tätigkeitsberichts des BJR;
   m Organisieren der Kontakte zu den Medien und Sicherstellen, dass diese gemäss den Weisungen des zuständigen Organs informiert werden;
   n Verwalten des Betriebsbudgets des BJR und dem BJR jährlich einen Budgetentwurf zu Händen der Staatskanzlei vorlegen;
   o Ernennen des Generalsekretariatspersonals;
   p Ausführen weiterer Aufgaben, die ihr oder ihm von der Präsidentin oder vom Präsidenten zugewiesen werden.
2. Die oder der Kulturdelegierte hat folgende Aufgaben:
   a Ausarbeiten, nach Konsultation des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB) sowie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kultur, der französischsprachigen Kommission für allgemeine kulturelle Fragen und der Kulturkommission, des Entwurfs für ein allgemeines kulturpolitisches Konzept des BJR;
   b Durchführen des Verwaltungsverfahrens in Bezug auf die Gewährung von Staatsbeiträgen an kulturelle Aktivitäten, dies in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kultur und der Kulturkommission, und Sicherstellen, dass der RFB konsultiert wird;
3. Die Assistentin oder der Assistent der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs nimmt die Stellvertretung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs wahr.

### **Art. 25** Stellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--25}

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist administrativ dem Amt für Zweisprachigkeit, Gesetzgebung und Ressourcen (AZGR) der Staatskanzlei angegliedert. Sie oder er ist bei der Ausübung ihrer oder seiner Funktion unabhängig, nur dem BJR sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten Rechenschaft schuldig und arbeitet nach deren bzw. dessen Weisungen.
2. Das periodische Mitarbeitergespräch mit ihr oder ihm findet gemeinsam mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher des AZGR sowie mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des BJR statt.

## 4 Zusammenarbeit mit dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (RFB)

### **Art. 26** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--26}

1. Die Beziehungen zwischen dem BJR und dem RFB sowie ihre Zusammenarbeit sind in einem von den beiden Räten gemeinsam verabschiedeten Reglement festgelegt.

## 5 Schlussbestimmung

### **Art. 27** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--27}

1. Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 30.03.2022&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.1--T1-1}

1. Die Änderung der Artikel 13 und 19 ist ab dem 1. Juni 2022 anwendbar.