102.111.2
# Geschäftsordnung des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne
(GO RFB)
Vom 31.08.2006 (Stand 01.07.2022)

## 1 Organisation des Rats für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB)&nbsp;<strong>*</strong>

## 1.1 Sitz

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--1}

1. Der Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB) hat seinen Sitz in Biel (Art. 41 Abs. 1 SStG).

## 1.2 Büro des RFB&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2** Zusammensetzung und Wahl des Büros {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--2}

1. Der RFB wählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten sowie drei oder vier weitere Mitglieder, die alle zusammen das Büro bilden.
2. Die Gemeinde Leubringen ist mit mindestens einem Mitglied im Büro vertreten.
2a. Die 17 deutschsprachigen Gemeinden des Verwaltungskreises Biel/Bienne sind zusammen mit mindestens einer Person im Büro vertreten.
3. Die Wahl des Büros findet vor Ende Juni statt. Bisherige Mitglieder können wiedergewählt werden.

### **Art. 3** Vorbereitung und Durchführung der Wahl {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--3}

1. Die scheidende Präsidentin bzw. der scheidende Präsident ist mit Unterstützung des Generalsekretariats für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Sie oder er legt das Datum und den Ort der Wahl fest und stellt den Mitgliedern des RFB die Einberufung zur Wahl mindestens zehn Tage im Voraus zu.
2. Wenn die scheidende Präsidentin bzw. der scheidende Präsident nicht mehr Mitglied des RFB ist, kommen die Vorbereitung und Durchführung der Wahl dem ältesten Mitglied zu.
3. Die Mitglieder des RFB können Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl vorschlagen.

### **Art. 4** Wahlverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--4}

1. Die scheidende Präsidentin oder der scheidende Präsident bzw. das älteste Mitglied hat den Vorsitz solange inne, bis alle Mitglieder des Büros gewählt sind.
2. Der RFB bezeichnet zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler aus seiner Mitte.
3. Für die Wahlen gilt folgende Reihenfolge: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, übrige Mitglieder des Büros.
4. Die Wahlen finden in einem einzigen und geheimen Wahlgang statt.
5. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. Bei Stimmengleichheit erfolgt die Wahl durch Losentscheid der oder des Vorsitzenden.
6. Der RFB kann eine Wahl mit offenem Handmehr vornehmen, wenn die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten die Zahl der zu vergebenden Ämter nicht übersteigt.
7. Für eine Wahl mit offenem Handmehr bedarf es der absoluten Mehrheit der Mitglieder des RFB.

## 1.3 Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten und des Büros

### **Art. 5** Präsidentin/Präsident {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--5}

1. Die Präsidentin oder der Präsident
   a beruft die Mitglieder des RFB zu den Plenarsitzungen ein;
   b leitet die Plenarsitzungen;
   c vertritt den RFB nach aussen, sofern diese Aufgabe nicht der Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales zukommt;
   d zeichnet gemeinsam mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär im Namen des RFB;
   e leitet das Generalsekretariat des RFB;
   f informiert die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten des RFB, sofern diese Aufgabe nicht einem anderen Organ des RFB übertragen ist.
2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident nimmt die Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr, das älteste Mitglied des RFB jene der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten.

### **Art. 6** Büro {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--6}

1. Das Büro
   a bereitet alle Geschäfte vor, die dem RFB vorgelegt werden, und kann Anträge stellen;
   b stellt die Traktandenliste auf und beschliesst das Datum der Plenarsitzungen;
   c beantragt dem RFB die Zusammensetzung der Kulturkommission, der Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales und der Ad-hoc-Kommissionen;
   d bereitet die Ausgabenbeschlüsse zu Händen des RFB vor;
   e …
2. Das Büro ist ermächtigt, Beschlüsse im Namen des RFB zu fassen,
   a wenn Dringlichkeit herrscht und es unmöglich oder unverhältnismässig scheint, eine ausserordentliche Plenarsitzung einzuberufen;
   b wenn es darauf verzichtet, zu einem Geschäft Stellung zu beziehen, weil dieses die französischsprachige Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne nicht besonders betrifft;
   c wenn ihm das Plenum oder eine Kommission die Antrags- oder Entscheidungsbefugnis abtritt;
   d wenn es sich um Geschäfte im Zusammenhang mit der Anwendung des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG) handelt.
3. Die Beschlüsse des Büros im Sinne von Absatz 2 werden dem RFB zur Kenntnis gebracht.
4. Die Mitglieder des Büros, die weder das Präsidium noch das Vizepräsidium innehaben, stellen in ihrer Eigenschaft als Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die Abstimmungsresultate fest.

## 1.4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des RFB&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--7}

1. Jedes Mitglied des RFB hat das Recht,
   a Anträge zu Geschäften zu stellen, die vom RFB behandelt werden;
   b dem RFB die Behandlung eines Geschäfts seiner Wahl zu beantragen;
   c an den Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, Änderungsanträge zu stellen und Kandidatinnen und Kandidaten vorzuschlagen;
   d zu verlangen, dass über kontroverse Fragen abgestimmt wird.
2. Die Mitglieder des RFB unterstehen dem Amtsgeheimnis. Artikel 58 Absatz 1 des Personalgesetzes (PG) vom 16. September 2004 und Artikel 43 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat (Grossratsgesetz, GRG) gelten sinngemäss.

## 1.5 Plenarsitzungen des RFB&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** Einberufung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--8}

1. Der RFB kommt mindestens einmal pro Quartal auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten zu einer Plenarsitzung zusammen.
2. Eine Einberufung ist ausserdem möglich
   a auf Verlangen einer kantonalen Direktion, der Staatskanzlei oder einer Gemeinde des Verwaltungskreises Biel/Bienne,
   b auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern.
3. Die Einladung wird mindestens eine Woche vor dem Sitzungsdatum zusammen mit der Traktandenliste und den nötigen Unterlagen zugestellt.
4. Die Frist zur Einberufung einer Plenarsitzung kann in dringlichen Fällen, namentlich bei ausserordentlichen Plenarsitzungen, verkürzt werden.
5. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen des RFB verpflichtet. Im Verhinderungsfall ist die Präsidentin bzw. der Präsident oder das Generalsekretariat zu informieren.

### **Art. 9** Traktanden {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--9}

1. Der RFB kann nur über traktandierte Gegenstände oder über solche, die aus terminlichen Gründen zu Beginn der Sitzung auf die Traktandenliste gesetzt werden, gültig befinden.
2. Er kann beschliessen, dass ein bestimmtes Geschäft für eine nächste Plenarsitzung traktandiert werden muss.

### **Art. 10** Nichtöffentlichkeit der Plenarsitzungen und Information der Öffentlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--10}

1. Die Plenarsitzungen des RFB sind nicht öffentlich.
2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt mit beratender Stimme an den Plenarsitzungen teil.
3. Die Präsidentin oder der Präsident oder, auf Beschluss des RFB, das Büro oder ein Mitglied des RFB informiert die Öffentlichkeit zu gegebener Zeit über die Ergebnisse der Beratungen, die von allgemeinem Interesse sind.
4. Absatz 1 bis 3 gelten sinngemäss für die Sitzungen des Büros.
5. …

### **Art. 11** Vertretungen der Verwaltung, Gäste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--11}

1. Der RFB und das Büro können Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung oder der Gemeindeverwaltungen an ihre Sitzungen einladen, namentlich, wenn Geschäfte behandelt werden, welche die Schulkoordination mit der Westschweiz und dem Kanton Jura betreffen.
2. Sie können auch andere Personen einladen, deren Fachmeinung zur Behandlung eines Geschäfts erforderlich ist.
3. Die Personen, die gemäss Absatz 1 und 2 an die Sitzungen eingeladen werden, haben beratende Stimme.

### **Art. 12** Beschlussfähigkeit, Abstimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--12}

1. Damit das RFB-Plenum beschlussfähig ist, ist die Anwesenheit der Mehrheit sämtlicher Ratsmitglieder erforderlich.
2. Alle Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, ausser, wenn das Plenum im Einzelfall eine geheime Abstimmung beschliesst.
3. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Art. 7 Abs. 1 SStG).
4. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an den Abstimmungen teil und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid (Art. 38 Abs. 2 SStG).

## 1.6 Kommissionen des RFB&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Kulturkommission&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--13}

1. Der RFB bildet aus seiner Mitte die Kulturkommission, die sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammensetzt.
2. Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Kulturkommission werden durch den RFB ernannt.
3. Die Zusammensetzung der Kulturkommission gilt für die Dauer einer Legislaturperiode. Vakanzen werden für die restliche Dauer der Legislaturperiode neu besetzt.
4. Die Aufgaben und Befugnisse der Kulturkommission werden in einem separaten Reglement festgelegt, das durch den RFB erlassen wird.
5. Der RFB stützt seine kulturellen Tätigkeiten auf das von der Kulturkommission erarbeitete Kulturleitbild.
6. Die Kulturkommission kann die Präsidentin oder den Präsidenten oder andere Mitglieder des RFB einladen, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilzunehmen.

### **Art. 13a** Kommission Institutionen und kommunale Zweisprachigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--13a}

1. Der RFB setzt in Absprache mit den Gemeinden Biel und Leubringen eine ständige Kommission ein, die das Handeln des RFB mit den regionalen Institutionen und mit den zweisprachigen Gemeinden koordiniert.
2. Diese Kommission, die ein gemischtes Organ zwischen dem RFB und diesen beiden Einwohnergemeinden ist, wählt ihren Namen und ihre Aufgaben und organisiert sich selbst.

### **Art. 14** Ad-hoc-Kommissionen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--14}

1. Der RFB kann zur Prüfung oder Vorbereitung bestimmter Geschäfte aus seiner Mitte Ad-hoc-Kommissionen bilden.
2. Die Mitglieder und die Präsidentin oder der Präsident der Ad-hoc-Kommissionen werden durch den RFB ernannt.
3. Die Ad-hoc-Kommissionen gelten, sobald sie den ihnen übertragenen Auftrag erfüllt haben oder spätestens am Ende einer Legislaturperiode, als aufgelöst.

### **Art. 15** Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--15}

1. Der RFB bildet aus seiner Mitte die Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales, die ihn bei seinen interkantonalen Beziehungen vertritt und Geschäfte im Zusammenhang mit den Bereichen Bildung, Gesundheit und Soziales behandelt.
2. Die Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen und vertritt den RFB in den interkantonalen Beziehungen gemäss Artikel 45 SStG und Artikel 16 bis 18 der Verordnung vom 2. November 2005 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsverordnung, SStV).
3. Die Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales kann ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten im Einzelfall ermächtigen, den RFB in seinen interkantonalen Beziehungen zu vertreten.
4. Die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäss für diese Kommission.
5. Die Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales kann die Präsidentin oder den Präsidenten sowie weitere Mitglieder des RFB einladen, mit beratender Stimme an ihren Sitzungen teilzunehmen.

### **Art. 16** Vertretung der politischen Kräfte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--16}

1. Der RFB sorgt dafür, dass die politischen Kräfte im Büro, in der Kulturkommission, in der Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales sowie in den Ad-hoc-Kommissionen angemessen vertreten sind.

### **Art. 17** Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und Information der Öffentlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--17}

1. Die Bestimmungen von Artikel 10 über die Nichtöffentlichkeit der Plenarsitzungen und die Information der Öffentlichkeit gelten sinngemäss für die Sitzungen der Kulturkommission, der Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales, der Kommission Institutionen und kommunale Zweisprachigkeit sowie der Ad-hoc-Kommissionen.

### **Art. 18** Vertretungen der Verwaltung, Gäste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--18}

1. Die Bestimmungen von Artikel 11 über die Einladung von Vertreterinnen und Vertretern der Kantonsverwaltung oder der Gemeindeverwaltungen oder von weiteren Personen an die Plenarsitzungen gelten sinngemäss für die Sitzungen der Kulturkommission, der Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales, der Kommission Institutionen und kommunale Zweisprachigkeit sowie der Ad-hoc-Kommissionen.

### **Art. 19** Abstimmungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--19}

1. Die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäss für die Sitzungen der Kulturkommission, der Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales sowie der Ad-hoc-Kommissionen.

## 1.7 Beizug von Sachverständigen und Fachleuten

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--20}

1. Das Plenum, das Büro, die Kulturkommission, die Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales sowie die Ad-hoc-Kommissionen können im Rahmen der finanziellen Mittel, die im Budget der Staatskanzlei für den RFB zur Verfügung stehen, Sachverständige und Fachleute mit der Prüfung bestimmter Angelegenheiten beauftragen.
2. Die Teilnahme von Sachverständigen und Fachleuten an den Sitzungen der auftraggebenden Organe richtet sich nach Artikel 11.

## 2 Entschädigung der Mitglieder des RFB&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21** Sitzungsgelder {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--21}

1. Die Mitglieder des RFB erhalten eine Sitzungsgeld in der Höhe von
   a 200 Franken für eine halbtägige Sitzung,
   b 300 Franken für eine ganztätige Sitzung.
2. Die Sitzungsgelder werden ausgerichtet für die Teilnahme an den Plenarsitzungen sowie an den Sitzungen des Büros, der Kulturkommission, der Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales sowie der Ad-hoc-Kommissionen.
2a. Die Sitzungsgelder für die Teilnahme an den Sitzungen der Kommission Institutionen und kommunale Zweisprachigkeit werden nur an diejenigen Mitglieder ausgerichtet, die als Vertreterinnen und Vertreter des RFB in der Kommission Einsitz haben.
3. Die Präsidentin oder der Präsident des RFB sowie die Präsidentinnen und Präsidenten der Kulturkommission, der Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales und der Ad-hoc-Kommissionen erhalten ein doppeltes Sitzungsgeld. Dies gilt auch für die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, die eine Sitzung tatsächlich leiten.
3a. Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission Institutionen und kommunale Zweisprachigkeit erhält ein doppeltes Sitzungsgeld, sofern sie oder er als Vertreterin oder Vertreter des RFB in der Kommission Einsitz hat. Dies gilt auch für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die oder der eine Sitzung tatsächlich leitet.

### **Art. 22** Reiseentschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--22}

1. Die Mitglieder des RFB erhalten die gleichen Reiseentschädigungen wie die Mitglieder des Grossen Rates.

## 3 Erfüllung kommunaler Aufgaben

### **Art. 23** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--23}

1. Der RFB kann zu Geschäften, die für die Zweisprachigkeit und vor allem für die französischsprachige Bevölkerung der Stadt Biel von besonderer Bedeutung sind und die ihm vom Gemeinderat oder vom Stadtrat unterbreitet werden, Stellungnahmen abgeben (politische Mitwirkung).

### **Art. 23a** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--23a}

1. Gemäss Artikel 5 SStV können die Gemeinden des Verwaltungskreises Biel/Bienne dem RFB gegen Bezahlung weitere Aufgaben zuweisen.

## 4 Generalsekretariat

### **Art. 24** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--24}

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär hat folgende Aufgaben:
   a Unterstützen und Beraten des RFB, der Präsidentin oder des Präsidenten, des Büros, der Kulturkommission, der Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales, der Kommission Institutionen und kommunale Zweisprachigkeit sowie der Ad-hoc-Kommissionen bei der Behandlung ihrer Geschäfte;
   b Sitzungsorganisation und Protokollführung für das Plenum, das Büro, die Kulturkommission, die Kommission Bildung, Gesundheit und Soziales, die Kommission Institutionen und kommunale Zweisprachigkeit sowie die Ad-hoc-Kommissionen;
   c Prüfung aller Geschäfte, die dem RFB unterbreitet werden, Durchführung aller erforderlichen Nachforschungen und Vorbereitung der Beschlüsse in Absprache mit dem Büro und dem Plenum;
   d Verfassen der Entwürfe der Stellungnahmen, die im Rahmen der politischen Mitwirkung abgegeben werden;
   e Prüfen, gemeinsam mit dem Generalsekretariat des Bernjurassischen Rats (BJR) und in Zusammenarbeit mit der Französischsprachigen Koordinationskonferenz der Erziehungsdirektion (FRAKO), der Geschäfte mit Bezug auf die Schulkoordination mit der Westschweiz und dem Kanton Jura;
   f Unterhalten der Beziehungen und Sicherstellen der Zusammenarbeit des RFB mit dem BJR, der Kantonsverwaltung, den Gemeindeverwaltungen von Biel und Leubringen, dem Forum für die Zweisprachigkeit und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen und Vereinigungen;
   g Verfassen des jährlichen Tätigkeitsberichts des RFB;
   h Organisieren der Kontakte zu den Medien, Sicherstellen, dass sie gemäss den Weisungen des zuständigen Organs informiert werden, und Verfassen der Medienmitteilungen;
   i Verwalten des Betriebsbudgets, Führen der Buchhaltung des RFB und dem RFB jährlich einen Budgetentwurf zu Händen der Staatskanzlei vorlegen;
   k Gewährleistung des Betriebs und Führen des Archivs des RFB;
   l Ausführen weiterer Aufgaben, die ihr oder ihm von der Präsidentin, vom Präsidenten, vom Büro oder vom Plenum zugewiesen werden;
   m dem RFB jährlich eine Liste mit politischen Zielen vorlegen sowie deren Begleitung und soweit möglich deren Realisierung sicherstellen;
   n Koordinieren einer ständigen Arbeitsgruppe zur partnerschaftlich vernetzten Unterstützung der zwei- und französischsprachigen Berufsbildung in Biel;
   o Sicherstellen regelmässiger Kontakte mit den Grossrätinnen und Grossräten aus dem Wahlkreis Biel/Bienne (wenn möglich und wenn nötig vor jeder Grossratssession);
   p soweit möglich Unterstützung, Beratung und Stärkung der soziokulturellen Institutionen und Organisationen des Verwaltungskreises Biel/Bienne im Zusammenhang mit der Zweisprachigkeit und den französischsprachigen Angelegenheiten;
   q Sicherstellen der Organisation der RFB-Wahlen bei jedem Legislaturwechsel sowie der Ergänzungswahlen;
   r Einreichen und Vertreten der Beitragsgesuche im Rahmen des eidgenössischen Sprachengesetzes (Hilfen an mehrsprachige Kantone);
   s Verwaltung und Verantwortung des RFB-Fonds gemäss GO und unter der Supervision des RFB;
   t Vertreten des RFB in Arbeitsgruppen, bei Veranstaltungen und in Projektorganisationen.

### **Art. 25** Stellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--25}

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist administrativ dem Amt für Zweisprachigkeit, Gesetzgebung und Ressourcen (AZGR) der Staatskanzlei des Kantons Bern angegliedert. Sie oder er ist bei der Ausübung ihrer oder seiner Funktion unabhängig, nur dem RFB sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten Rechenschaft schuldig und arbeitet nach deren bzw. dessen Weisungen.
2. Das periodische Mitarbeitergespräch findet unter der Leitung der Vorsteherin oder des Vorstehers des Amts für Zweisprachigkeit, Gesetzgebung und Ressourcen (AZGR) der Staatskanzlei statt.

## 5 Zusammenarbeit mit dem Bernjurassischen Rat&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 26** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--26}

1. Die Beziehungen zwischen dem RFB und dem BJR sowie ihre Zusammenarbeit sind in einem von den beiden Räten gemeinsam verabschiedeten Reglement festgelegt.

## 6 Schlussbestimmung

### **Art. 27** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111.2--27}

1. Diese Geschäftsordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.