102.111
# Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne
(Sonderstatutsverordnung, SStV)
Vom 02.11.2005 (Stand 01.01.2026)

## 1 Bernjurassischer Rat (BJR)

### **Art. 1** Sitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--1}

1. Der Bernjurassische Rat (BJR) legt in seinem Organisationsreglement den Sitz seines Generalsekretariats fest.

### **Art. 2** Amtsperiode des Büros {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--2}

1. Die Amtsdauer des Büros beginnt am 1. Juni und endet am 31. Mai des folgenden Jahres.
2. Vakanzen während der Amtsdauer werden für die verbleibende Dauer neu besetzt.

### **Art. 3** Budget {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--3}

1. Der BJR kann der Staatskanzlei jedes Jahr einen Budgetantrag unterbreiten.

## 2 Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB)&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** Budget {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--4}

1. Der Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB) kann der Staatskanzlei jedes Jahr einen Budgetantrag unterbreiten.

### **Art. 5** Zuweisung von Gemeindeaufgaben an den RFB und Gemeindebeitrag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--5}

1. Die Einwohnergemeinden des Verwaltungskreises Biel/Bienne informieren die Staatskanzlei, wenn sie die Absicht haben, dem RFB Gemeindeaufgaben zuzuweisen.
2. Die Ausübung der politischen Mitwirkung auf Gemeindeebene (Art. 47 SStG) ist eine Gemeindeaufgabe im Sinne von Absatz 1, deren Kosten zu Lasten der betreffenden Gemeinde gehen.
3. Der Gemeindebeitrag gemäss Artikel 44 Absatz 1 SStG deckt die Kosten, die dem RFB für die Stellungnahmen, die er im Rahmen kommunaler Vernehmlassungen verfasst, entstehen.
4. Die Staatskanzlei berechnet einmal pro Jahr den Gemeindebeitrag jeder Gemeinde und stellt ihn ihnen in Rechnung.

### **Art. 5a** Kantonsbeitrag an den Verein seeland.biel/bienne {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--5a}

1. Der Kantonsbeitrag gemäss Artikel 35 Absatz 4 SStG an den Verein seeland.biel/bienne beträgt 4000 Franken.
2. Er wird am Ende der ersten Halbjahres des Wahljahres überwiesen.

## 3 Staatsbeiträge aus dem Lotteriefonds oder aus dem Sportfonds&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6** Einreichung der Gesuche und Geschäftsverwaltung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--6}

1. Die aus dem Berner Jura stammenden Gesuche um Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds sind beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen.
2. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion registriert und verwaltet die Gesuche und überweist sie an den BJR.

### **Art. 7** Befugnisse des BJR&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--7}

1. Der BJR führt das Verfahren in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion, das Anträge stellen kann, durch.
2. Übersteigt die Höhe des in Aussicht gestellten Beitrags die Ausgabenbefugnis des BJR, leitet er das Geschäft mit einem Antrag an das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion weiter. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion erstellt die entsprechende Vorlage für die Sicherheitsdirektion zu Händen der zuständigen Behörde und nimmt zum Antrag des BJR Stellung.
3. Die Ablehnung von Beitragsgesuchen aus dem Berner Jura wird vom BJR verfügt und begründet.

### **Art. 8** Finanzielle Verwaltung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--8}

1. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zahlt die Beiträge aus.
2. Die Summen der vom BJR und vom Regierungsrat gesprochenen Beiträge werden in den Fondsrechnungen separat ausgewiesen.
3. Wird der Finanzrahmen gemäss Artikel 20 SStG in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den folgenden Jahren verwendet werden.

## 4 Staatsbeiträge aus dem Kulturförderungsfonds&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9** Einreichung der Gesuche und Geschäftsverwaltung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--9}

1. Die Gesuche um Staatsbeiträge aus dem Kulturförderungsfonds an kulturelle Tätigkeiten im Berner Jura oder mit besonderem Bezug zum Berner Jura sind beim BJR einzureichen, sofern der Beitrag nicht Vorhaben von nationaler, interkantonaler oder gesamtkantonaler Bedeutung dient, mit Ausnahme der interjurassischen Vorhaben.
1a. Der BJR bestätigt den Empfang und leitet das Gesuch weiter an das Amt für Kultur.
2. Das Amt für Kultur registriert und verwaltet die Gesuche und überweist sie gegebenenfalls mit einem Antrag der französischsprachigen Kommission für allgemeine kulturelle Fragen an den BJR.

### **Art. 10** Befugnisse des BJR&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--10}

1. Der BJR führt das Verfahren in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kultur, das Anträge stellen kann, durch.
2. Übersteigt die Höhe des in Aussicht gestellten Beitrags die Ausgabenbefugnis des BJR, leitet er das Geschäft mit einem Antrag an das Amt für Kultur weiter. Das Amt für Kultur erstellt die entsprechende Vorlage für die Bildungs- und Kulturdirektion zu Händen der zuständigen Behörde und nimmt zum Antrag des BJR Stellung.
3. Die Ablehnung von Beitragsgesuchen aus dem Berner Jura wird vom BJR verfügt und begründet.

### **Art. 11** Finanzielle Verwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--11}

1. Das Amt für Kultur zahlt die Beiträge aus.
2. Die Summe der vom BJR und vom Regierungsrat gesprochenen Beiträge wird in der Fondsrechnung separat ausgewiesen.
3. Wird der Finanzrahmen gemäss Artikel 17 SStG in einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den folgenden Jahren verwendet werden.

## 5 &hellip;

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--12}

## 6 Kulturpolitisches Konzept

### **Art. 13** Ausarbeitung durch den BJR&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--13}

1. Der BJR erarbeitet sein Konzept der allgemeinen Kulturpolitik in Zusammenarbeit mit dem Amt für Kultur und der französischsprachigen Kommission für allgemeine kulturelle Fragen.
2. Er trägt dabei der für den gesamten Kanton festgelegten Kulturpolitik Rechnung und konsultiert den RFB.

### **Art. 14** Französischsprachige Kommission für allgemeine kulturelle Fragen und FRAKO {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--14}

1. Die französischsprachige Kommission für allgemeine kulturelle Fragen ist beratendes Organ für den BJR. Sie nimmt in dieser Eigenschaft die in den Artikeln 25 und 26 der Kantonalen Kulturförderungsverordnung vom 13. November 2013 (KKFV) genannten Aufgaben wahr.
2. Die Französischsprachige Koordinationskonferenz (FRAKO) koordiniert die Beziehungen zwischen den zuständigen Organisationseinheiten und beteiligt sich an der administrativen Verwaltung der Geschäfte.

## 7 Schulkoordination mit der französischsprachigen Schweiz und dem Kanton Jura

### **Art. 15** Aufgaben der FRAKO {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--15}

1. Die FRAKO ist für die Behandlung der Geschäfte gemäss Artikel 24 SStG Ansprechpartnerin des BJR und des RFB.
2. Sie koordiniert die Beziehungen zwischen den beiden Räten und den zuständigen Stellen der Bildungs- und Kulturdirektion und beteiligt sich an der administrativen Verwaltung der Geschäfte.

### **Art. 16** Interkantonale Beziehungen, 1. Im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--16}

1. Der BJR und der RFB üben ihre Kompetenzen gemäss Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 SStG in Zusammenarbeit mit der FRAKO aus.
2. Sie bestimmen aus ihrer Mitte je eine oder mehrere Delegationen, die sie bei Geschäften im Zusammenhang mit interkantonalen Beziehungen vertreten. Die Delegationen des RFB setzen sich ausschliesslich aus Mitgliedern aus den Einwohnergemeinden Biel und Evilard zusammen.

### **Art. 17** 2. Innerhalb der Konferenzen und ständigen Kommissionen der EDK/SR+TI {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--17}

1. Die Mitglieder der FRAKO vertreten den Kanton innerhalb der Konferenzen und ständigen Kommissionen der Interkantonalen Erziehungsdirektorenkonferenz der Westschweiz und des Tessins (EDK/SR+TI).
2. Sie nehmen im Hinblick auf die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Konferenzen und ständigen Kommissionen regelmässig Rücksprache mit den Delegationen des BJR und des RFB.

### **Art. 18** 3. Innerhalb der nicht ständigen Kommissionen und der interkantonalen Arbeitsgruppen der EDK/SR+TI {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--18}

1. Die durch den BJR und den RFB bezeichneten Delegationen oder einzelne Mitglieder dieser Delegationen bilden zusammen mit den Mitgliedern der FRAKO die Delegation des französischsprachigen Kantonsteils in den nicht ständigen Kommissionen sowie in den interkantonalen Arbeitsgruppen der EDK/SR+TI.

## 8 Politische Mitwirkung

### **Art. 19** Gegenstände gemäss Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben g und h SStG&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--19}

1. Die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe g SStG vorgesehene politische Mitwirkung betrifft folgende Geschäfte aus den Direktionen und der Staatskanzlei:
   a Entscheidungen, die den Berner Jura besonders betreffen und die für ihn von allgemeiner Tragweite sind oder denen grosse politische Bedeutung zukommt;
   b Entscheidungen, die das französischsprachige Personal der Kantonsverwaltung besonders und insgesamt betreffen;
   c Entscheidungen im Zusammenhang mit den gemeinsamen Institutionen gemäss Artikel 27 und 28 SStG.
2. Die in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe h SStG vorgesehene politische Mitwirkung betrifft die Ernennungsverfügungen für folgende Funktionen:
   a französischsprachige Vizestaatsschreiberin oder französischsprachiger Vizestaatsschreiber,
   b französischsprachige Generalsekretärin oder französischsprachiger Generalsekretär sowie französischsprachige stellvertretende Generalsekretärin oder französischsprachiger stellvertretender Generalsekretär der Bildungs- und Kulturdirektion,
   c Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter der Verwaltungsregion Berner Jura,
   d …
   e Vorsteherin oder Vorsteher sowie stellvertretende Vorsteherin oder stellvertretender Vorsteher des regionalen Betreibungs- und Konkursamts Berner Jura-Seeland,
   f …
   g Oberingenieurin oder Oberingenieur der Dienststelle Berner Jura des Oberingenieurkreises III,
   g1 Chefin oder Chef der Regionalpolizei Seeland-Berner Jura,
   h Chefin oder Chef der stationierten und der mobilen Polizei des Berner Juras,
   i Leiterin oder Leiter der französischsprachigen Verwaltungsstelle des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR),
   k Präsidentin oder Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Berner Jura (KESB Berner Jura),
   l Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle Berner Jura des Amts für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM),
   l1 stellvertretende Kreiskommandantin oder stellvertretender Kreiskommandant des Kantons Bern,
   l2 Leiterin oder Leiter des Verkehrsprüfzentrums Seeland/Berner Jura des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts (SVSA),
   m Beauftragte oder Beauftragter für französischsprachige und zweisprachige Angelegenheiten des Amts für Kultur (AK) sowie Kulturbeauftragte oder Kulturbeauftragter des BJR,
   n Leiterin oder Leiter der französischsprachigen Abteilung des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB),
   o Leiterin oder Leiter der französischsprachigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA),
   p Leiterin oder Leiter der französischsprachigen Abteilung des Amts für Hochschulen (AH),
   q Schulinspektorinnen und Schulinspektoren des regionalen Schulinspektorats Welschbiel-Berner Jura,
   r Regionalleiterin oder Regionalleiter sowie stellvertretende Regionalleiterin oder stellvertretender Regionalleiter des Berufsberatungs- und Informationszentrums der Region Französischsprachiger Kantonsteil (BIZ der Region Französischsprachiger Kantonsteil),
   s stellvertretende Regierungsstatthalterin oder stellvertretender Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Berner Jura,
   t …
   u stellvertretende Vorsteherin oder stellvertretender Vorsteher des Amts für Kommunikation (KomBE), die oder der für die Kommunikation auf Französisch zuständig ist,
   v Leiterin oder Leiter der Waldabteilung Berner Jura,
   w Leiterin oder Leiter der regionalen Dienststelle Berner Jura-Seeland der Steuerverwaltung.

### **Art. 20** Gegenstände gemäss Artikel 46 Absatz 1 SStG&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--20}

1. Die in Artikel 46 Absatz 1 SStG vorgesehene politische Mitwirkung betrifft folgende Geschäfte aus den Direktionen und der Staatskanzlei:
   a Entscheidungen, welche die französischsprachige Bevölkerung des Verwaltungskreises Biel/Bienne besonders betreffen und die für sie von allgemeiner Tragweite sind oder denen grosse politische Bedeutung zukommt;
   b Entscheidungen, die das französischsprachige Personal der Kantonsverwaltung besonders und insgesamt betreffen.
2. Die in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b SStG vorgesehene politische Mitwirkung betrifft die Staatsbeitragsgesuche für kulturelle Tätigkeiten aus dem Verwaltungskreis Biel/Bienne.
3. Die in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe d SStG vorgesehene politische Mitwirkung betrifft die Ernennungsverfügungen für folgende Funktionen:
   a französischsprachige Vizestaatsschreiberin oder französischsprachiger Vizestaatsschreiber,
   b französischsprachige Generalsekretärin oder französischsprachiger Generalsekretär sowie französischsprachige stellvertretende Generalsekretärin oder französischsprachiger stellvertretender Generalsekretär der Bildungs- und Kulturdirektion,
   c Grundbuchverwalterin oder Grundbuchverwalter des Grundbuchkreises II,
   d …
   e Vorsteherin oder Vorsteher sowie stellvertretende Vorsteherin oder stellvertretender Vorsteher des regionalen Betreibungs- und Konkursamts Berner Jura-Seeland,
   f …
   g Leiterin oder Leiter der französischsprachigen Verwaltungsstelle des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR),
   h Präsidentin oder Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne (KESB Biel/Bienne),
   i Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle Berner Jura des Amts für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM),
   i1 stellvertretende Kreiskommandantin oder stellvertretender Kreiskommandant des Kantons Bern,
   i2 Leiterin oder Leiter des Verkehrsprüfzentrums Seeland/Berner Jura des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts (SVSA),
   k Beauftragte oder Beauftragter für französischsprachige und zweisprachige Angelegenheiten des Amts für Kultur (AK) sowie Kulturbeauftragte oder Kulturbeauftragter des BJR,
   l Leiterin oder Leiter der französischsprachigen Abteilung des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB),
   m Leiterin oder Leiter der französischsprachigen Abteilung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts (MBA),
   n Leiterin oder Leiter der französischsprachigen Abteilung des Amts für Hochschulen (AH),
   o Schulinspektorinnen und Schulinspektoren des regionalen Schulinspektorats Welschbiel-Berner Jura,
   p Regionalleiterin oder Regionalleiter sowie stellvertretende Regionalleiterin oder stellvertretender Regionalleiter des Berufsberatungs- und Informationszentrums der Region Französischsprachiger Kantonsteil (BIZ der Region Französischsprachiger Kantonsteil),
   q stellvertretende Regierungsstatthalterin oder stellvertretender Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Biel/Bienne, sofern die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter deutschsprachig ist,
   r …
   s Chefin oder Chef der Regionalpolizei Seeland-Berner Jura,
   t stellvertretende Vorsteherin oder stellvertretender Vorsteher des Amts für Kommunikation (KomBE), die oder der für die Kommunikation auf Französisch zuständig ist,
   u Leiterin oder Leiter der regionalen Dienststelle Berner Jura-Seeland der Steuerverwaltung.
4. Die in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f SStG vorgesehene politische Mitwirkung umfasst auch die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen um finanzielle Unterstützung, die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller aus dem Verwaltungskreis Biel/Bienne an den RFB richten.

### **Art. 21** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--21}

1. Die Direktionen und die Staatskanzlei hören den BJR und den RFB zu Geschäften an, welche die politische Mitwirkung betreffen, und zwar
   a bei Vernehmlassungsverfahren gleichzeitig mit den Behörden, Organisationen und interessierten Kreisen und
   b in allen anderen Fällen, bevor der Gegenstand der zuständigen Behörde zum Beschluss vorgelegt wird.
1a. Betrifft das Geschäft einen Ernennungsbeschluss im Zusammenhang mit einer Funktion gemäss Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 20 Absatz 3, üben der BJR und der RFB ihre politischen Mitwirkungsrechte wie folgt aus:
   a über die Teilnahme je eines Mitglieds an den Vorstellungsgesprächen oder
   b mit einer Stellungnahme zum Ernennungsantrag bevor dieser der zuständigen Behörde zum Entscheid vorgelegt wird, wobei der Persönlichkeitsschutz der Kandidatinnen und Kandidaten zu gewährleisten ist.
2. Beruht das Geschäft auf einer parlamentarischen Initiative, schickt die zuständige Kommission ihren Entwurf während des in Artikel 70 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO) vorgesehenen Vernehmlassungsverfahrens an den BJR sowie an den RFB.
3. Der BJR und der RFB verfügen über dieselbe Beantwortungsfrist wie die anderen Vernehmlassungsteilnehmerinnen und Vernehmlassungsteilnehmer. Findet kein Vernehmlassungsverfahren statt, steht ihnen, ausser in dringlichen Fällen, eine Beantwortungsfrist von mindestens drei Wochen zu.

## 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 22** Übergangsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--22}

1. Artikel 15 und 19 SStG gelten nicht für Beitragsgesuche, die vor der vollständigen Einsetzung des Bernjurassischen Rats eingereicht worden sind.
2. Die Finanzrahmen, die dem BJR für das Jahr 2006 zur Verfügung stehen (Art. 17 und 20 SStG), werden um den Betrag der Beiträge reduziert, die vor der vollständigen Einsetzung des BJR bewilligt worden sind.

### **Art. 23** Änderung von Erlassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--23}

1. Folgende Erlasse werden geändert:
   1. Verordnung vom 10. Dezember 1980 über die politischen Rechte (VPR):
   2. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA):
   3. Verordnung vom 27. November 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion (Organisationsverordnung ERZ, OrV ERZ):
   4. Verordnung vom 7. Oktober 1998 über die kulturellen Kommissionen (VKK):
   5. Sportfondsverordnung vom 29. Oktober 2003:
   6. Lotterieverordnung (LV) vom 20. Oktober 2004:

### **Art. 24** Aufhebung eines Erlasses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--24}

1. Die Verordnung vom 25. Mai 1994 über die Verstärkung der politischen Mitwirkung des Berner Juras und der französischsprachigen Bevölkerung des Amtsbezirks Biel (Verordnung über die politische Mitwirkung, MBJV) (BSG 104.111) wird aufgehoben.

### **Art. 25** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--102.111--25}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.