105.233
# Gesetz betreffend die Durchführung von Abstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden
(KBJG)
Vom 26.01.2016 (Stand 01.08.2016)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--1}

1. Dieses Gesetz regelt
   a die Modalitäten der Durchführung von Gemeindeabstimmungen über die Kantonszugehörigkeit bernjurassischer Gemeinden sowie
   b die Folgen solcher Abstimmungen.

### **Art. 2** Anwendbares Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--2}

1. Für die Gemeindeabstimmungen sind die einschlägigen Gemeindereglemente und die kantonale Gemeindegesetzgebung anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

## 2 Gemeindeabstimmungen

### **Art. 3** Berechtigte Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--3}

1. Jene Gemeinden des Berner Juras, die den Regierungsrat bis zum 24. November 2015 ersucht haben, eine Abstimmung über ihre Kantonszugehörigkeit durchzuführen, sind gemäss diesem Gesetz dazu ermächtigt.
2. Will eine Gemeinde von ihrem Recht auf Durchführung einer Gemeindeabstimmung keinen Gebrauch machen, so teilt sie dies dem Regierungsrat innert folgender Fristen mit:
   a spätestens zwölf Wochen vor dem Abstimmungstermin, wenn die Abstimmung innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden sollte (Art. 5 Abs. 2 oder 3),
   b spätestens innerhalb von vier Wochen nach der ersten Abstimmung (Art. 5 Abs. 3).

### **Art. 4** Urnenabstimmung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--4}

1. Die Gemeindeabstimmungen finden an der Urne statt.

### **Art. 5** Abstimmungstermine {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--5}

1. Wird in mehreren Gemeinden abgestimmt, finden die Abstimmungen am selben oder an höchstens zwei Abstimmungsterminen statt.
2. Finden die Gemeindeabstimmungen am selben Abstimmungstermin statt, sind sie innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen.
3. Finden die Gemeindeabstimmungen an zwei Abstimmungsterminen statt, ist der erste Termin innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und der zweite innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Abstimmungstermin anzusetzen.
4. Die betroffenen Gemeinden legen die Abstimmungstermine in gegenseitiger Absprache fest. Können sie sich nicht einigen, werden die Abstimmungstermine durch den Regierungsrat bestimmt.
5. Die Abstimmungen finden an einem Sonntag statt.

### **Art. 6** Gegenstand der Gemeindeabstimmung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--6}

1. Den Stimmberechtigten der betroffenen Gemeinden wird folgende Frage zur Abstimmung vorgelegt: « Wollen Sie, dass die Einwohnergemeinde [Name der entsprechenden Gemeinde] dem Kanton Jura beitritt ? ».

### **Art. 7** Abstimmungserläuterungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--7}

1. Die Abstimmungserläuterungen enthalten einen von der zuständigen Gemeindebehörde verfassten Teil sowie zwei weitere, ähnlich grosse Textteile, wovon der eine durch den Kanton Bern verfasst wird und der andere dem Kanton Jura vorbehalten ist.
2. Der Regierungsrat verabschiedet den Textteil der Abstimmungserläuterungen für den Kanton Bern.

### **Art. 8** Massnahmen in Bezug auf die Durchführung der Gemeindeabstimmungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--8}

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, durch Beschluss besondere Massnahmen insbesondere in Bezug auf die Auszählung und die Aufbewahrung des Abstimmungsmaterials anzuordnen, um einen reibungslosen Ablauf der Abstimmungen zu gewährleisten.

### **Art. 9** Folgen der Ablehnung eines Kantonswechsels bzw. eines Verzichts auf Durchführung der Abstimmung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--9}

1. Die Kantonszugehörigkeit jener Gemeinden, die einen Wechsel zum Kanton Jura abgelehnt oder von ihrem Recht auf Durchführung einer Gemeindeabstimmung keinen Gebrauch gemacht haben, gilt als definitiv geregelt.

## 3 Kantonale Abstimmung

### **Art. 10** Konkordat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--10}

1. Die Änderung des Kantonsgebiets, die sich durch den Wechsel von bernjurassischen Gemeinden zum Kanton Jura ergibt, ist Gegenstand eines mit dem Kanton Jura abzuschliessenden Konkordats.
2. Das Konkordat ordnet die Gebietsänderung an, regelt die Grundzüge des Wechsels der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura und sieht gleichzeitige Abstimmungen in beiden Kantonen vor.
3. Es ermächtigt den Regierungsrat, mit dem Kanton Jura eine interkantonale Vereinbarung auszuhandeln und abzuschliessen, in der die Einzelheiten des Wechsels der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura geregelt sind.
4. Es unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung auf kantonaler Ebene (Art. 53 Abs. 3 BV und Art. 61 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung).

### **Art. 11** Abstimmung über das Konkordat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--11}

1. Die Volksabstimmung über das Konkordat im Kanton Bern kann erst stattfinden, wenn alle Gemeinden, die ein Gesuch gemäss Artikel 3 eingereicht haben, eine Abstimmung durchgeführt oder darauf verzichtet haben.

### **Art. 12** Ergebnis der kantonalen Abstimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--12}

1. Wird das Konkordat in beiden Kantonen angenommen,
   a legt der Regierungsrat dieses der Bundesversammlung zur Genehmigung vor und
   b nimmt die Verhandlungen im Zusammenhang mit der interkantonalen Vereinbarung auf (Art. 10 Abs. 3).
2. Wird das Konkordat in einem der beiden Kantone abgelehnt, endet das Verfahren, und die Kantonszugehörigkeit der vom Konkordat betroffenen Gemeinden gilt als definitiv geregelt.

## 4 Kantonswechsel

### **Art. 13** Interkantonale Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--13}

1. Gegenstand der mit dem Kanton Jura auszuhandelnden interkantonalen Vereinbarung (Art. 10 Abs. 3) sind namentlich die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, die Übertragung hängiger gerichtlicher Verfahren sowie der administrative Übergang.
2. Die vom Kantonswechsel betroffenen Gemeinden sind vor dem Abschluss der interkantonalen Vereinbarung anzuhören.

### **Art. 14** Datum des Kantonswechsels {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--14}

1. Der Regierungsrat legt in Absprache mit dem Kanton Jura das Datum für den Wechsel der betroffenen Gemeinden zum Kanton Jura fest.

### **Art. 15** Bericht an den Grossen Rat {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--15}

1. Sobald der Kantonswechsel erfolgt ist, legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Bericht über den Ablauf und den Abschluss des Kantonswechsels vor.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Gesetzestechnische Aktualisierung der Gesetzgebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--16}

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach dem Kantonswechsel in der kantonalen Gesetzgebung die formalen und redaktionellen Anpassungen der Bestimmungen mit Bezug auf die übergetretenen Gemeinden vorzunehmen.

### **Art. 17** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--17}

1. Das Gesetz vom 12. März 1995 über den Kantonswechsel der Gemeinde Vellerat zum Kanton Jura (Vellerat-Gesetz) (BSG 105.232) wird aufgehoben.

### **Art. 18** Inkrafttreten und Aufhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.233--18}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Er hebt dieses Gesetz auf
   a nach den Gemeindeabstimmungen, wenn alle betroffenen Gemeinden einen Wechsel zum Kanton Jura ablehnen;
   b nach der kantonalen Abstimmung, wenn der Kanton Bern oder der Kanton Jura das Konkordat ablehnt;
   c nach der Verweigerung der Konkordatsgenehmigung durch die Bundesversammlung;
   d sobald die interkantonale Vereinbarung zwischen den beiden Kantonsregierungen abgeschlossen und der Kantonswechsel der betroffenen Gemeinden vollzogen ist.