105.235.1-16
# Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Übertragung von Archiven
(Vollzugsvereinbarung Nr. 16)
Vom 27.08.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-16--1}

1. Diese Vereinbarung enthält Bestimmungen zur Regelung von administrativen und rechtlichen Fragen im Bereich des Archivwesens, die sich aus dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») ergeben.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-16--2}

1. Diese Vereinbarung betrifft ausschliesslich Archive, die sich auf die Gemeinde Moutier beziehen.
2. Sie gilt nur für vollständige Archivserien.

### **Art. 3** Archivserien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-16--3}

1. Eine «Archivserie» ist eine Sammlung von Dokumenten oder Akten gleicher Art und Funktion.
2. Das Staatsarchiv des Kantons Bern überträgt dem jurassischen Kantonsarchiv folgende Archivserien:
   a jüngere Pläne der Gemeinde Moutier: Signaturen StABE VA A 20-21,
   b ältere Pläne der Gemeinde Moutier: Signaturen StABE VA B 65, 125-131,
   c Grundstücks- und Eigentümerregister der Gemeinde Moutier: Signaturen StABE VA C 700-723, 904-910.
3. Nach der Übertragung der Archive verpflichtet sich das jurassische Kantonsarchiv, die Signatur des Staatsarchivs des Kantons Bern unter der Bezeichnung «Alte Signatur» zu erwähnen.
4. Nach der Übertragung der Archive verpflichtet sich das Staatsarchiv des Kantons Bern, die Referenzen von Archiven, die sich nicht mehr in seinen Beständen befinden, aus seinen Inventaren zu entfernen.

### **Art. 4** Daten des digitalen Inventars {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-16--4}

1. Die Daten des digitalen Inventars, die den physischen Serien gemäss Auflistung in Artikel 3 Absatz 2 entsprechen, werden ebenfalls vom Staatsarchiv des Kantons Bern an das jurassische Kantonsarchiv weitergeleitet.

### **Art. 5** Zusammenarbeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-16--5}

1. Die Zusammenarbeit zwischen dem Staatsarchiv des Kantons Bern und dem jurassischen Kantonsarchiv wird nach der in Artikel 3 und 4 erwähnten Übertragung fortgesetzt.
2. Das Staatsarchiv des Kantons Bern kann allfällige weitere Übertragungen vornehmen, falls nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung Dokumente identifiziert werden, die die in Artikel 2 festgelegten Anforderungen erfüllen. Gegebenenfalls kommt diese Vereinbarung zur Anwendung.
3. Die jurassischen Behörden können die Archive der Gemeinde Moutier, die nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung im Kanton Bern verblieben sind, zu den üblichen Bedingungen einsehen.

### **Art. 6** Übertragungsmodalitäten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-16--6}

1. Die zuständigen Stellen beider Kantone regeln die Einzelheiten der Übertragung, insbesondere den Zeitpunkt der Übertragung und die Kostenfrage.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-16--7}

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.