105.235.1-8
# Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend das Bürgerrecht
(Vollzugsvereinbarung Nr. 8)
Vom 28.05.2025 (Stand 01.10.2025)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-8--1}

1. Diese Vereinbarung enthält die Bestimmungen zur Regelung der Auswirkungen des Wechsels der Einwohnergemeinde Moutier zum Kanton Jura auf die Gesuche um Erwerb des Bürgerrechts bzw. um Entlassung aus dem Bürgerrecht.
2. Sie regelt auch die Aufbewahrung von Bürgerrechtsdossiers.

### **Art. 2** Erwerb des Bürgerrechts, a) Schweizerinnen und Schweizer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-8--2}

1. In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 des Moutier-Konkordats werden die am 31. Dezember 2025 bei der zuständigen Behörde des Kantons Bern, der Einwohnergemeinde Moutier oder der Burgergemeinde Moutier hängigen Gesuche von Schweizerinnen und Schweizern um Erwerb des Bürgerrechts an den Service de la population des Kantons Jura (nachstehend: «jurassisches Bevölkerungsamt») überwiesen.
2. Das jurassische Bevölkerungsamt bearbeitet die Gesuche in Anwendung des jurassischen Rechts und leitet sie, wenn nötig, an die zuständige Behörde weiter.

### **Art. 3** b) Ausländerinnen und Ausländer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-8--3}

1. In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 des Moutier-Konkordats werden die am 31. Dezember 2025 bei der zuständigen Behörde des Kantons Bern und der Einwohnergemeinde Moutier hängigen Gesuche von Ausländerinnen und Ausländern um Erwerb des Bürgerrechts an das jurassische Bevölkerungsamt überwiesen.
2. Das jurassische Bevölkerungsamt bearbeitet die Gesuche in Anwendung des jurassischen Rechts und leitet sie, wenn nötig, an die zuständige Behörde weiter.

### **Art. 4** c) Behandlung der hängigen Verfahren durch den Kanton Jura {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-8--4}

1. Die am 31. Dezember 2025 hängigen Verfahren, die nicht Gegenstand einer Vorabstellungnahme der Einwohnergemeinde Moutier oder der Burgergemeinde Moutier im Sinne des Berner Rechts waren, werden vom jurassischen Bevölkerungsamt im Istzustand übernommen. Das weitere Verfahren wird nach jurassischem Recht durchgeführt.
2. Die am 31. Dezember 2025 hängigen Verfahren, die Gegenstand einer Vorabstellungnahme der Einwohnergemeinde Moutier oder der Burgergemeinde Moutier im Sinne des Berner Rechts waren, werden vom jurassischen Bevölkerungsamt im Istzustand übernommen. Die Analyse und die Vorabstellungnahme der Einwohnergemeinde oder der Burgergemeinde gelten als in Übereinstimmung mit dem jurassischen Recht erfolgt. Wenn kein offensichtlicher Fehler vorliegt, sind sie gleichwertig mit der Vorprüfung, die nach jurassischem Recht erforderlich ist, sowie mit der Aufnahmezusage oder der Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.
3. Die am 31. Dezember 2025 hängigen Verfahren, die Gegenstand einer Vorabstellungnahme der zuständigen kantonalen Behörde im Sinne des Berner Rechts waren, werden vom jurassischen Bevölkerungsamt im Istzustand übernommen. Die Analyse und die Vorabstellungnahme der bernischen kantonalen Behörde gelten als in Übereinstimmung mit dem jurassischen Recht erfolgt.

### **Art. 5** Entlassung aus dem Bürgerrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-8--5}

1. In Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 des Moutier-Konkordats werden die am 31. Dezember 2025 bei der zuständigen Behörde des Kantons Bern oder bei der Burgergemeinde Moutier hängigen Gesuche um Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht, dem Gemeindebürgerrecht und dem Burgerrecht im Istzustand an das jurassische Bevölkerungsamt überwiesen.
2. Das jurassische Bevölkerungsamt bearbeitet die Gesuche in Anwendung des jurassischen Rechts.

### **Art. 6** Zuständigkeit für nach dem 1. Oktober 2025 eingereichte Gesuche {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-8--6}

1. Die Einwohnergemeinde Moutier ist nicht mehr zuständig für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerb des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts, die ab dem 1. Oktober 2025 eingereicht werden.
2. Die Burgergemeinde Moutier ist nicht mehr zuständig für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerb des Burgerrechts bzw. um Entlassung auf dem Burgerrecht, die ab dem 1. Oktober 2025 eingereicht werden.
3. Sie leiten die Gesuche um Erwerb des Bürgerrechts bzw. um Entlassung aus dem Bürgerrecht an das jurassische Bevölkerungsamt weiter.

### **Art. 7** Aufbewahrung der Bürgerrechtsdossiers {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-8--7}

1. Die Dossiers zu den bis zum 31. Dezember 2017 eingegangenen Gesuchen bleiben bei der Einwohnergemeinde Moutier archiviert. Die Dossiers der Gesuche, die seit dem 1. Januar 2018 eingegangen sind und bis zum 31. Dezember 2025 zur Einbürgerung geführt haben, werden weiterhin im Kanton Bern archiviert.
2. Bei Bedarf werden die Dossiers kostenlos an das jurassische Bevölkerungsamt weitergeleitet.

### **Art. 8** Ehrenbürgerrecht und Ehrenburgerrecht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-8--8}

1. Die Verfahren zum Erwerb des Ehrenbürgerrechts und des Ehrenburgerrechts im Sinne von Artikel 18 des kantonalbernischen Gesetzes vom 13. Juni 2017 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG), die am 31. Dezember 2025 bei den zuständigen Behörden der Einwohnergemeinde Moutier und der Burgergemeinde Moutier hängig sind, werden gegenstandslos.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.235.1-8--9}

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2025 in Kraft.