105.31
# Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung
(EV WSchG)
Vom 09.11.2016 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.31--1}

1. Diese Verordnung
   a regelt die Zuständigkeiten im Bereich des Kantonswappens und der Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden;
   b legt das Kantonswappen fest;
   c regelt den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

### **Art. 2** Zuständigkeiten zur Festlegung der Wappen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.31--2}

1. Der Regierungsrat legt das Kantonswappen fest.
2. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen. Sie können ihre Wappen mit Genehmigung des Regierungsrates ändern.

### **Art. 3** Kantonswappen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.31--3}

1. Das Kantonswappen wird wie folgt festgelegt: In Rot ein goldener Schrägbalken, belegt mit einem schreitenden rot bewehrten, bezungten und gezoteten schwarzen Bären.
2. Es trägt die Souveränitätskrone und unterscheidet sich dadurch vom Wappen der Einwohnergemeinde Bern (mit Mauerkrone).
3. …

### **Art. 4** Register der Gemeindewappen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.31--4}

1. …
2. Die Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden werden in das Register der Gemeindewappen aufgenommen.
3. Das Staatsarchiv führt das Register.

### **Art. 5** Klageberechtigung (Art. 22 Abs. 3 WSchG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.31--5}

1. Dem Kanton Bern, handelnd durch die Staatskanzlei, steht das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch seiner geschützten Zeichen oder seiner amtlichen Bezeichnungen zu.
2. Den Einwohnergemeinden und den gemischten Gemeinden steht das Klagerecht beim widerrechtlichen Gebrauch ihrer geschützten Zeichen oder ihrer amtlichen Bezeichnungen zu.

### **Art. 6** Zuständiges Gericht (Art. 24 WSchG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.31--6}

1. Das Handelsgericht ist als einzige kantonale Instanz zuständig für Zivilklagen nach dem Wappenschutzgesetz.

### **Art. 7** Meldung an das Institut für geistiges Eigentum (Art. 18 Abs. 3 WSchG) {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.31--7}

1. Das Staatsarchiv meldet dem Institut für geistiges Eigentum das Kantonswappen sowie die Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden.

### **Art. 8** Weiterbenützungsrecht (Art. 35 Abs. 5 WSchG) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.31--8}

1. Die Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen, die bisher das Wappen einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde verwendet haben, sind berechtigt dieses weiterzubenützen.
2. Für die Weiterbenützung des Kantonswappens, der Amtsbezirkswappen und der Wappen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden gilt Artikel 35 Absätze 1 bis 4 WSchG sinngemäss.
3. Die Staatskanzlei ist die zuständige kantonale Behörde, um die Weiterbenützung zu gestatten.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.31--9}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

## A1 &hellip;

### **Art. 1-1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.31--1-1}