105.41
# Gesetz betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten
(Clavaleyres-Gesetz, ClaG)
Vom 07.06.2017 (Stand 01.11.2020)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--1}

1. Dieses Gesetz regelt
   a die Begleitung und Beratung der Einwohnergemeinde Clavaleyres durch die kantonale Verwaltung bei den Abklärungen ihres Zusammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten,
   b die Durchführung einer Abstimmung der Einwohnergemeinde Clavaleyres über ihren Zusammenschluss mit der freiburgischen Gemeinde Murten und
   c einen allfälligen Wechsel vom Kanton Bern zum Kanton Freiburg.

### **Art. 2** Anwendbares Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--2}

1. Für die Gemeindeabstimmung sind die kantonale Gemeindegesetzgebung sowie die kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte anwendbar, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.
2. Nicht anwendbar sind Artikel 4 Absätze 2 und 3 sowie die Artikel 4b bis 4l des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) betreffend den Zusammenschluss von Gemeinden.

## 2 Begleitung und Beratung der Einwohnergemeinde

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--3}

1. Die Begleitung und Beratung nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a werden von der jeweils zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und der Staatskanzlei unentgeltlich geleistet.
2. Nicht anwendbar sind Artikel 34 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) sowie die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. November 2004 zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen (Gemeindefusionsgesetz, GFG), insbesondere betreffend die Gewährung einer Finanzhilfe nach vollzogenem Zusammenschluss.

## 3 Gemeindeabstimmung in Clavaleyres

### **Art. 4** Durchführung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--4}

1. Dieses Gesetz ermächtigt die Einwohnergemeinde Clavaleyres, eine Abstimmung über ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten und den für den Vollzug des Zusammenschlusses notwendigen Wechsel zum Kanton Freiburg durchzuführen.
2. Die Abstimmung findet an der Urne statt.

### **Art. 5** Interkommunale Vereinbarung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--5}

1. Die Modalitäten des Zusammenschlusses sind von den beteiligten Gemeinden vorgängig in einer interkommunalen Vereinbarung festzuhalten.
2. Der Inhalt der Vereinbarung richtet sich nach dem Recht des Kantons Freiburg.
3. Die Entsendung von Mitgliedern aus dem Ortsteil Clavaleyres in den Generalrat und in den Gemeinderat von Murten richtet sich nach dem entsprechenden Spezialgesetz des Kantons Freiburg.
4. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz prüft die Vereinbarung vor der Abstimmung auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht des Kantons Bern.

### **Art. 6** Abstimmungstermin {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--6}

1. Die Abstimmung findet gleichzeitig mit derjenigen der Gemeinde Murten statt.
2. Einigen sich die Gemeinden nicht auf einen Termin, legen die Regierungen der beiden Kantone diesen fest.

### **Art. 7** Gegenstand der Abstimmung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--7}

1. Den Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Clavaleyres wird folgende Frage zur Abstimmung vorgelegt: «Wollen Sie dem Zusammenschluss der Einwohnergemeinde Clavaleyres mit der Gemeinde Murten und dem für den Vollzug des Zusammenschlusses notwendigen Wechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg zustimmen?».

## 4 Kantonswechsel

### **Art. 8** Zustimmung beider Gemeinden {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--8}

1. Die Einleitung des kantonalen Verfahrens zum Kantonswechsel ist an die rechtskräftige Zustimmung beider Gemeinden zum Zusammenschluss gebunden.

### **Art. 9** Gebietsänderungskonkordat {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--9}

1. Die Änderung des bernischen Kantonsgebiets, die sich durch den Wechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg ergibt, ist Gegenstand eines zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Freiburg abzuschliessenden interkantonalen Vertrags (Gebietsänderungskonkordat).
2. Das Gebietsänderungskonkordat ordnet die Gebietsänderung an. Es berücksichtigt die von den Gemeinden beschlossene interkommunale Vereinbarung.

### **Art. 10** Zuständigkeiten und Koordination {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--10}

1. Das Gebietsänderungskonkordat wird durch die Regierungen der Kantone Bern und Freiburg gemeinsam ausgearbeitet.
2. Es wird dem Grossen Rat des Kantons Bern zur Genehmigung vorgelegt und unterliegt der obligatorischen Volksabstimmung (Art. 61 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung).
3. Unterliegt der Beschluss über die Gebietsänderung auch im Kanton Freiburg der Volksabstimmung, finden die Volksabstimmungen in beiden Kantonen am gleichen Tag statt. Der Abstimmungstermin wird von den beiden Regierungen festgelegt.

### **Art. 11** Vollzugsvereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--11}

1. Untergeordnete Modalitäten der Gebietsänderung werden von den Regierungen in einer interkantonalen Vollzugsvereinbarung geregelt.

### **Art. 12** Anhörung der Gemeinde Clavaleyres {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--12}

1. Die Einwohnergemeinde Clavaleyres ist vor dem Abschluss des Gebietsänderungskonkordats und der interkantonalen Vollzugsvereinbarung anzuhören.

### **Art. 13** Ergebnis der Volksabstimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--13}

1. Wird das Gebietsänderungskonkordat in beiden Kantonen angenommen, legt der Regierungsrat diese Gebietsänderung der Bundesversammlung zur Genehmigung vor.
2. Wird das Gebietsänderungskonkordat in einem oder beiden Kantonen abgelehnt, endet das Verfahren, und der Zusammenschluss der Einwohnergemeinde Clavaleyres mit der Gemeinde Murten sowie der Kantonswechsel werden nicht vollzogen.

### **Art. 14** Datum des Kantonswechsels {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--14}

1. Nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung legen die Regierungen der beiden Kantone das Datum für den Wechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg fest.

### **Art. 15** Integration der Gemeinde Clavaleyres {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--15}

1. Mit dem Kantonswechsel wird die Einwohnergemeinde Clavaleyres gemäss der interkommunalen Vereinbarung über den Zusammenschluss und nach Massgabe des freiburgischen Rechts mit der Gemeinde Murten zusammengeschlossen.

### **Art. 16** Gesetzestechnische Aktualisierung der Gesetzgebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--16}

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, in der kantonalen Gesetzgebung die formalen und redaktionellen Anpassungen der Bestimmungen mit Bezug auf die Einwohnergemeinde Clavaleyres auf den Zeitpunkt des Kantonswechsels vorzunehmen.

## 5 Schlussbestimmung

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--105.41--17}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Er hebt dieses Gesetz auf,
   a wenn eine oder beide Gemeinden den Zusammenschluss abgelehnt haben,
   b wenn einer oder beide Kantone das Gebietsänderungskonkordat abgelehnt haben,
   c wenn die Bundesversammlung die Gebietsänderung nicht genehmigt hat,
   d sobald der Kantonswechsel vollzogen und der Zusammenschluss umgesetzt sind.