123.22
# Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz
(EV AwG)
Vom 23.12.2009 (Stand 01.02.2024)

## 1 Organisation

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--1}

1. Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) nimmt die Aufgaben als ausstellende Behörde für Ausweise für Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Kanton Bern wahr.
2. Es kann einzelne Aufgaben amtsintern einer anderen Abteilung übertragen.

### **Art. 2** Ausweiszentren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--2}

1. Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) führt die im Anhang 1 aufgeführten Ausweiszentren.
2. Der Hauptstandort ist in Bern. Dieser gilt gegenüber den Bundesbehörden als verantwortliche Stelle für die Ausstellung von Ausweisen gemäss Artikel 4 Absatz 1 AwG.

### **Art. 3** Spezielle Aufgabenbereiche {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--3}

1. Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) führt für die Ausstellung von provisorischen Pässen eine Notpassstelle am Hauptstandort Bern. Diese Aufgabe kann, wenn vertraglich vereinbart, auch für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in einem anderen Kanton übernommen werden.
2. Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) erfasst die biometrischen Daten für Reisepapiere gemäss Artikel 59 AuG für im Kanton Bern wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer.
3. Nach Inkrafttreten der entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen erfasst das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) auch die biometrischen Daten für Ausweispapiere der ausländischen Wohnbevölkerung des Kantons Bern, welche von Schweizer Behörden abgegeben werden.

### **Art. 4** Amtssprachen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--4}

1. Die Amtssprachen in den Ausweiszentren sind
   a in der Verwaltungsregion Berner Jura das Französische,
   b in der Verwaltungsregion Seeland das Deutsche und das Französische,
   c in den übrigen Verwaltungsregionen das Deutsche.

## 2 Antrags- und Ausstellungsverfahren

### **Art. 5** Terminreservation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--5}

1. Der Antrag auf Erteilung eines Ausweises hat nur nach vorgängiger Terminreservation per Telefon oder Internet und stets durch persönliche Vorsprache im Ausweiszentrum zu erfolgen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2. Die Pflicht zur vorgängigen Terminreservation besteht ebenfalls für die Erfassung von biometrischen Daten gemäss Artikel 3 Absätze 2 und 3.
3. Die Beantragung eines provisorischen Passes kann ohne vorgängige Terminreservation erfolgen. Wird der Antrag mit den vollständigen Unterlagen während den ordentlichen Öffnungszeiten gestellt, wird der provisorische Pass noch am selben Tag ausgestellt.

### **Art. 6** Ort der Vorsprache {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--6}

1. Die antragstellenden Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern können für die Beantragung eines ordentlichen Ausweises oder für die Erfassung von biometrischen Daten (Art. 3 Abs. 2 und 3) in einem Ausweiszentrum des Kantons Bern ihrer Wahl vorsprechen.
2. Provisorische Pässe können nur am Sitz der Notpassstelle im Hauptstandort in Bern beantragt und ausgestellt werden.

### **Art. 7** Ausnahme von der persönlichen Erscheinungspflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--7}

1. Über das Absehen von der persönlichen Erscheinungspflicht gemäss Artikel 12 Absatz 4 VAwG entscheidet das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst).
2. Braucht die antragstellende Person nicht persönlich zu erscheinen, werden die Personendaten und die biometrischen Daten durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der ausstellenden Behörde mittels einer mobilen Erfassungsstation am Wohn- oder Aufenthaltsort der Bürgerin oder des Bürgers erhoben.
3. Diese Möglichkeit besteht nur innerhalb des Kantons Bern.

### **Art. 8** Aufnahme des Gesichtsbildes {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--8}

1. Die Aufnahme des Gesichtsbildes als Fotografie zur Ausstellung von sämtlichen Ausweisen erfolgt ausschliesslich durch das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst). Mitgebrachte Fotografien in Papierform oder in digitaler Form werden nicht akzeptiert.

### **Art. 9** Bezug von Personendaten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--9}

1. Als Grundlage für die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige dienen gemäss Artikel 10 Absatz 1 VAwG die Daten aus dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar). Ergänzend kann das Amt für Bevölkerungsdienste Daten der Einwohnerkontrollregister gemäss der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V) beziehen.

### **Art. 10** Beizubringende Dokumente {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--10}

1. Das Amt für Bevölkerungsdienste kann von den antragstellenden Personen oder von der gesetzlichen Vertretung der antragstellenden Personen als weitere Dokumente insbesondere verlangen:
   a Wohnsitzbestätigung,
   b Ausweise zur Prüfung der Identität (Schweizer Pass oder Schweizer Identitätskarte; Ausländerausweis; Pass eines anderen Staates),
   c Sorgerechtsentscheid,
   d Familienausweis,
   e Geburtsschein,
   f Personenstandsausweis.

### **Art. 11** Identitätskarte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--11}

1. Identitätskarten sind ausschliesslich in einem Ausweiszentrum nach Wahl zu beantragen.
2. Das Antrags- und Ausstellungsverfahren entspricht demjenigen für die Pässe, mit Ausnahme der Erfassung und Speicherung der Fingerabdrücke.

## 3 Verlust von Ausweisen

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--12}

1. Die Verlustmeldung von Ausweisen richtet sich nach Artikel 23 VAwG. Die Meldung kann auch beim Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) erfolgen.
2. Für den Eintrag in das automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL (Sachfahndung) ist ausschliesslich die Kantonspolizei Bern zuständig.

## 4 Gebühren und Inkasso

### **Art. 13** Gebühren, 1. Im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--13}

1. Für die Ausstellung von Ausweisen und für weitere Dienstleistungen werden Gebühren sowie obligatorische und fakultative Zuschläge gemäss Artikel 47 VAwG erhoben.

### **Art. 14** 2. Bei Verlustmeldungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--14}

1. Für die Aufnahme von Ausweisverlustmeldungen gilt der Gebührentarif der Kantonspolizei Bern gemäss Anhang 5C Ziffer 5.1.2 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV).
2. Die Gebühr wird zwischen dem Amt für Bevölkerungsdienste und der Kantonspolizei Bern zu je 50 Prozent geteilt.

### **Art. 15** 3. In weiteren Fällen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--15}

1. Für das Anbringen einer Richtigkeitsbescheinigung auf einer Ausweiskopie und das Erstellen von Kopien werden die Gebühren gemäss Artikel 23 und Anhang 5A Ziffer 3.2.1 GebV erhoben.

### **Art. 16** Inkasso, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--16}

1. Sämtliche Gebühren und Auslagen sind bei der Antragstellung vor Ort zu bezahlen.
2. Über die Zulassung der Zahlungsmittel entscheidet das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst).

### **Art. 17** 2. Ausnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--17}

1. Entstehen unabhängig von der Vorsprache in einem Ausweiszentrum oder der Erfassung mit der mobilen Station gemäss Artikel 8 Gebühren oder Zuschläge, kann der Betrag in Rechnung gestellt werden.

## 5 Öffnungszeiten der Ausweiszentren

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--18}

1. Das Amt für Bevölkerungsdienste (Pass- und Identitätskartendienst) bestimmt die Öffnungszeiten der Ausweiszentren.
2. Es kann in den Ausweiszentren Öffnungszeiten von Montag bis Samstag vorsehen.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 19** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--19}

1. Die Einführungsverordnung vom 23. Oktober 2002 zur eidgenössischen Ausweisverordnung (EV AwV) (BSG 123.21) wird aufgehoben.

### **Art. 20** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--20}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

## A1 Anhang 1: Sitz der Ausweiszentren im Kanton Bern (Art. 2 Abs. 1)

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--123.22--1-1}

1. Sitz der Ausweiszentren im Kanton Bern (Art. 2 Abs. 1):
   | 1 | Bern | Bern-Mittelland |
   | 2 | Biel/Bienne | Seeland |
   | 3 | Courtelary | Berner Jura |
   | 4 | Interlaken | Oberland |
   | 5 | Langenthal | Emmental-Oberaargau |
   | 6 | Langnau im Emmental | Emmental-Oberaargau |
   | 7 | Thun | Oberland |