141.113
# Verordnung über das Stimmregister
Vom 10.12.1980 (Stand 01.02.2024)

### **Art. 1** Stimmregister&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--1}

1. In jeder Einwohner- und gemischten Gemeinde wird unter der Aufsicht des Gemeinderates ein Verzeichnis der Stimmberechtigten geführt, die in der Gemeinde ihren politischen Wohnsitz haben.
2. Das Verzeichnis der Personen, die in Angelegenheiten einer Unterabteilung stimmberechtigt sind, wird gestützt auf das Stimmregister der Gesamtgemeinde geführt. Das Stimmregister der Unterabteilung kann mit dem der Gesamtgemeinde vereinigt werden.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--2}

1. Der Gemeinderat bestimmt die stimmregisterführende Stelle.

### **Art. 3** Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--3}

1. In das Stimmregister einzutragen sind alle in der Gemeinde wohnhaften, in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigten (Art. 4 Bundesgesetz über die politischen Rechte; Art. 55 Verfassung des Kantons Bern; Art. 4 bis 6 Gesetz über die politischen Rechte; Art. 13 Gemeindegesetz vom 16. März 1998.
2. Die in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sind gesondert auszuweisen (Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer).

### **Art. 4** Stimmregisterführung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--4}

1. Das Register ist so zu führen, dass die erforderlichen Informationen jederzeit zur Verfügung stehen.
2. Sofern die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung gewährleistet ist, kann das Stimmregister mit dem Einwohnerregister zusammengelegt werden.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--5}

### **Art. 6** Grundlage der Stimmabgabe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--6}

1. Das Stimmregister bildet die einzige Grundlage der Stimmabgabe.
2. Das Stimmrecht kann nur von den im Stimmregister eingetragenen Personen ausgeübt werden.

### **Art. 7** Öffentlichkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--7}

1. Das Stimmregister ist öffentlich.

### **Art. 8** Änderungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--8}

1. Änderungen im Stimmregister sind von Amtes wegen vorzunehmen, sobald die benötigten Angaben vorliegen.
...

### **Art. 9** Anmerkungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--9}

1. Amtsunfähigkeit nach Artikel 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und deren Dauer werden im Stimmregister angemerkt.
2. Fällt die Amtsunfähigkeit dahin, wird die Anmerkung gelöscht.

### **Art. 10** Auskunftspflicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--10}

1. …
2. Die stimmregisterführenden Stellen sind gegenseitig zur Auskunftserteilung verpflichtet.
3. Neu angemeldeten Stimmberechtigten übergibt die Zuzugsgemeinde den Stimmrechtsausweis nur, wenn sichergestellt ist, dass diese einen solchen nicht schon von ihrer Wegzugsgemeinde erhalten haben. Bei Unklarheiten klärt dies die stimmregisterführende Stelle der Zuzugsgemeinde mit jener der Wegzugsgemeinde ab.

### **Art. 11** Einzutragende Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--11}

1. Personen die am Abstimmungs- oder Wahltag das Stimmrechtsalter erreicht und ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde haben, sind im Stimmregister einzutragen:
   1. als in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt: alle Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden und im Kanton Bern ihren politischen Wohnsitz haben, sowie Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, welche die Gemeinde als ihre Stimmgemeinde bezeichnet haben;
   2. als in Gemeindeangelegenheiten stimmberechtigt: alle seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2. …

### **Art. 11a** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--11a}

### **Art. 12** Politischer Wohnsitz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--12}

1. Der politische Wohnsitz befindet sich in der Gemeinde, in welcher der Stimmberechtigte wohnt und angemeldet ist.
2. Wer sich in einer Gemeinde zum Aufenthalt anmeldet, erwirbt hier politischen Wohnsitz nur, wenn er schriftlich nachweist, dass er am Ort seiner Niederlassung nicht im Stimmregister eingetragen ist.
3. …
4. Die Vorschriften über die politischen Rechte der Auslandschweizer bleiben vorbehalten.

### **Art. 13** Beginn der Einwohnungsfrist {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--13}

1. Die Frist von drei Monaten für die Erlangung des Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten beginnt mit der ordnungsgemässen Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle zu laufen.

### **Art. 14** Inhalt der Eintragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--14}

1. Im Stimmregister sind von allen Stimmberechtigten einzutragen:
   a amtlicher Name und Vornamen;
   b das Geburtsdatum;
   c Heimatgemeinde und Heimatkanton;
   d Wohnort und genaue Adresse;
   e der frühere Wohnort;
   f die Daten des Beginns des Stimmrechts in eidgenössischen, kantonalen und Gemeindeangelegenheiten;
   g die ZPV-Nummer der Zentralen Personenverwaltung der Kantonsverwaltung;
   h die umfassende Beistandschaft, die Einsetzung der oder des Vorsorgebeauftragten und das Datum derer Anordnung;
   i bei Streichungen das Datum und der Grund der Streichung, bei Anmerkungen auch deren Dauer.
2. …

### **Art. 15** Rechte der Stimmberechtigten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--15}

1. Stimmberechtigte können unter Angabe der Gründe
   a ihre Eintragung in das Stimmregister verlangen;
   b gegen ihre Streichung im Stimmregister oder die Anmerkung ihrer Amtsunfähigkeit Beschwerde erheben;
   c in Angelegenheiten, in denen sie selber stimmberechtigt sind, verlangen, dass die Eintragung Dritter im Stimmregister gelöscht und die Amtsunfähigkeit Dritter im Stimmregister angemerkt wird.
2. Bis zum fünften Tag vor einer Abstimmung oder Wahl haben die Stimmberechtigten das Recht, die Berichtigung des Stimmregisters zu verlangen (Art. 18).

### **Art. 16** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--16}

1. Begehren nach Artikel 15 können Stimmberechtigte selber oder durch eine bevollmächtigte Vertretung stellen.
2. Die stimmregisterführende Stelle gibt von eingegangenen Begehren den davon betroffenen Dritten Kenntnis. Sie setzt ihnen eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Vernehmlassung.
3. Vor einer Abstimmung oder Wahl kann die Vernehmlassungsfrist angemessen abgekürzt werden. Sie beträgt jedoch mindestens drei Tage.

### **Art. 17** Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--17}

1. Die stimmregisterführende Stelle entscheidet über das Begehren und gibt den Betroffenen davon Kenntnis.
2

### **Art. 18** Abschluss des Stimmregisters {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--18}

1. Vor einer Abstimmung oder Wahl ist das Stimmregister rechtzeitig abzuschliessen (Art. 15 Abs. 2).
2. Eintragungen sind vorzunehmen, wenn feststeht, dass die Teilnahmevoraussetzungen am Abstimmungs- oder Wahltag erfüllt sein werden.
3. Im Register zu streichen sind Personen, die das Stimmrecht seit der letzten Bereinigung verloren haben.
4. Neue Amtsunfähigkeiten sind anzumerken, abgelaufene zu löschen.
5. Die stimmregisterführende Stelle hält die genaue Zahl der Stimmberechtigten in einem Dokument fest. Das Dokument ist zusammen mit dem jeweiligen Abstimmungs- oder Wahlmaterial aufzubewahren.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--19}

### **Art. 20** Orientierung des Stimmausschusses und der Stimmberechtigten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--20}

1. Die stimmregisterführende Stelle teilt dem Abstimmungs- bzw. Wahlausschuss die genaue Zahl der Stimmberechtigten mit.
2. Der Gemeindeerlass kann festlegen, dass bei Gemeindeversammlungen im Versammlungsraum in das Stimmregister Einsicht genommen werden kann oder vorgängig Stimmausweise zuzustellen sind.

### **Art. 21** Beschwerderecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--21}

1. Wird durch eine Eintragung in das Stimmregister oder durch Unterlassung, Ablehnung oder Streichung eines Eintrags im Stimmregister
   a das Stimmrecht in eidgenössischen oder kantonalen Angelegenheiten verletzt, so richtet sich die Rechtspflege nach den Artikeln 161 ff. PRG.
   b nur das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten verletzt, so kann Beschwerde gemäss den Artikeln 60 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) geführt werden,
   c gleichzeitig sowohl das Stimmrecht in eidgenössischen oder kantonalen Angelegenheiten und das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten verletzt, so richtet sich die Rechtspflege nach den Artikeln 161 ff. PRG.
2. Der Entscheid soll nach Möglichkeit so rasch ergehen, dass er für die Abstimmung oder Wahl noch wirksam werden kann.
3. Die zuständige Behörde trifft die nötigen Anordnungen zur Behebung von Mängeln, die das Verfahren ergeben hat.

### **Art. 22** Burgerschaften in gemischten Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--22}

1. In sinngemässer Anwendung dieser Verordnung erstellen die gemischten Gemeinden ein Register ihrer in burgerlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten (Art. 121 Gemeindegesetz).

### **Art. 23** Burgergemeinden und burgerliche Korporationen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--23}

1. Für Anlage und Führung der Stimmregister von Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen gelten die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss.

### **Art. 24** Kirchgemeinden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--24}

1. Auf die Stimmregister der Kirchgemeinden ist diese Verordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Verordnung vom 8. Mai 1996 über die Pfarrwahlen nicht etwas anderes bestimmt.

### **Art. 25** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--25}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Sie ersetzt diejenige vom 30. Oktober 1918.

## T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 30.06.2010&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.113--T1-1}

1. Die Berechtigung des Amtes für Migration und Personenstand zum Zugriff auf die Merkmale gemäss Ziffern 1.6.1 bis 1.6.10 des Anhangs 1 zur RegV gilt erst ab dem 1. Januar 2011.
2. Die Gemeinden setzen Artikel 14 Buchstabe h der Verordnung über das Stimmregister bis spätestens am 30. November 2011 um.