141.221
# Regierungsratsbeschluss betreffend die Numerierung der Listen bei Nationalratswahlen
Vom 12.08.1987 (Stand 12.08.1987)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.221--1}

1. Die Staatskanzlei versieht die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) mit Ordnungsnummern.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.221--2}

1. Die Numerierung der Listen erfolgt entsprechend der Zahl der Parteistimmen, welche bei den letzten Gesamterneuerungswahlen erzielt wurden, wobei die Parteistimmen mehrerer Listen derselben politischen Gruppierung zusammengezählt werden. Die Liste mit der höchsten Parteistimmenzahl erhält die Nummer 1. Die Listen derselben politischen Gruppierung sind fortlaufend zu numerieren.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.221--3}

1. Gegenüber den letzten Gesamterneuerungswahlen neu eingereichte Listen erhalten eine durch das Los zugeteilte Nummer.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.221--4}

1. Der Regierungsratsbeschluss vom 1. Dezember 1982 wird aufgehoben.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--141.221--5}

1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.