151.43-1
# Leitbild der Westschweizer Regierungskonferenz
Vom 09.06.2005 (Stand 09.06.2005)

### **Art. 1** Gründung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--151.43-1--1}

1. Die Regierungen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura gründen die Westschweizer Regierungskonferenz (WRK; die Konferenz).

### **Art. 2** Ziele und Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--151.43-1--2}

1. Die Konferenz
   a stellt den Austausch von Informationen und die Koordination unter den Mitgliedskantonen der WRK sicher;
   b stellt den Austausch von Informationen und die Koordination mit den Westschweizer Fachkonferenzen sicher;
   c ermöglicht eine Gesamtschau über die interkantonale Zusammenarbeit insgesamt und schafft die Rahmenbedingungen für die interkantonale Zusammenarbeit in der Westschweiz;
   d vertritt die Interessen der Westschweizer Kantone gegenüber dem Bund, der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), den anderen Kantonen und den anderen Regionen der Schweiz und Europas.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--151.43-1--3}

1. Die Konferenz umfasst einen Vorstand, eine Präsidentin oder einen Präsidenten und ein ständiges Sekretariat.
2. Der Vorstand besteht aus einem Regierungsmitglied pro WRK-Kanton. Das Verfahren zur Bezeichnung ihres Mitglieds wird von den einzelnen Kantonen selbst geregelt.
3. Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Vorstand grundsätzlich für zwei Jahre im Turnus gewählt.
4. Ausserdem wird die Organisation in einem Geschäftsreglement geregelt.

### **Art. 4** Unterstützung des Vorstands {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--151.43-1--4}

1. Der Vorstand wird von einem administrativen Netzwerk unterstützt, das aus einer Vertretung pro Kanton und einem ständigen Sekretariat besteht.
2. Die Details werden im Geschäftsreglement geregelt.

### **Art. 5** Sitzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--151.43-1--5}

1. Der Vorstand hält in der Regel vier Sitzungen pro Jahr ab.
2. Er kann eine Plenarversammlung der Westschweizer Kantonsregierungen einberufen.
3. Jede Regierung eines Mitgliedkantons der WRK kann schriftlich bei der Präsidentin oder beim Präsidenten die Einberufung des Vorstands verlangen.

### **Art. 6** Strategische Aufgaben des Vorstands {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--151.43-1--6}

1. Der Vorstand
   a stellt den Informationsaustausch und die Koordination zwischen den Regierungen sicher;
   b stellt die Vertretung gemeinsamer Interessen der Kantone und der Region der Westschweiz durch laufende Beurteilung der Entwicklungen sicher;
   c steuert die interkantonale Zusammenarbeit.

### **Art. 7** Administrative Aufgaben des Vorstands {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--151.43-1--7}

1. Der Vorstand
   a stellt die Führung des Sekretariats sicher;
   b legt das Budget fest;
   c beschliesst ein Geschäftsreglement für die Konferenz.
2. Er kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen beiziehen.

### **Art. 8** Beschlüsse {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--151.43-1--8}

1. Die Beschlüsse basieren auf der solidarischen Zusammenarbeit zwischen den Westschweizer Kantonen.
2. Wird abgestimmt, so verfügt jeder Kanton über eine Stimme.
3. Der Vorstand trifft seine Entscheide nach Konsensfindung einstimmig. Stimmenthaltung ist möglich.

### **Art. 9** Finanzierung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--151.43-1--9}

1. Jeder Kanton trägt seine eigenen Kosten für die Konferenz selbst.
2. Die Kosten des Sekretariats und die Ausgaben der WRK werden von den Kantonen nach dem im Geschäftsreglement festgelegten Verteilschlüssel getragen.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--151.43-1--10}

1. Das Leitbild tritt nach Verabschiedung durch alle Mitgliedsregierungen in Kraft.
2. Jede Änderung muss von allen Mitgliedsregierungen angenommen werden.
3. Dieses Leitbild ersetzt dasjenige vom 9. Dezember 1993.