152.01
# Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
(Organisationsgesetz, OrG)
Vom 20.06.1995 (Stand 01.01.2026)

## 1 Regierung

## 1.1 Regierungsrat

## 1.1.1 Allgemeines

### **Art. 1** Auftrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--1}

1. Der Regierungsrat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben. Er leitet, plant und koordiniert das dazu erforderliche staatliche Handeln und sorgt für den Vollzug.
2. Er besteht aus sieben Mitgliedern.

### **Art. 2** Regierungsobliegenheiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--2}

1. Der Regierungsrat besorgt seine Obliegenheiten, indem er insbesondere
   a die für den Kanton bedeutsamen Entwicklungen verfolgt, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Massnahmen anordnet,
   b sich mit langfristigen und grundsätzlichen Fragen befasst,
   c klare Zielsetzungen und Strategien seiner Regierungspolitik festlegt, diese auf die verfügbaren Mittel abstimmt und für eine wirkungsvolle und zeitgerechte Durchsetzung sorgt,
   d die wesentlichen Tätigkeiten des Kantons plant und koordiniert,
   e die Aufgaben des Kantons periodisch überprüft,
   f die ständige und systematische Aufsicht über die Kantonsverwaltung ausübt.
2. Die Regierungsobliegenheiten haben Vorrang vor allen anderen Funktionen eines Mitglieds des Regierungsrates.

### **Art. 2a** Richtlinien der Regierungspolitik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--2a}

1. Der Regierungsrat hält die Zielsetzungen und Strategien seiner Politik jeweils zu Beginn einer Legislaturperiode in den Richtlinien der Regierungspolitik fest. Diese geben insbesondere Aufschluss über
   a die grundsätzlichen Absichten und Erwägungen, von denen sich der Regierungsrat als Gesamtbehörde während der Legislaturperiode leiten lässt,
   b wesentliche neue Aufgaben des Kantons und die dafür benötigten Ressourcen,
   c die geplanten Massnahmen zur Umsetzung der Absichten und Erwägungen,
   d die Dringlichkeitsordnung, nach welcher der Regierungsrat dem Grossen Rat wichtige Vorlagen unterbreiten will,
   e die Entwicklung der Kantonsfinanzen,
   f die Visionen über die Legislaturperiode hinaus.
2. Die Richtlinien der Regierungspolitik werden mit dem Aufgaben- und Finanzplan, mit dem kantonalen Richtplan und mit den wesentlichen Sachplanungen abgestimmt.

## 1.1.2 Organisation und Verfahren

### **Art. 3** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--3}

1. Der Regierungsrat trifft grundlegende und wichtige Entscheide im Kollegium.

### **Art. 4** Verhandlungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--4}

1. Der Regierungsrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern.
2. Er führt zu Fragen von weitreichender Bedeutung besondere Aussprachen und Klausurtagungen durch.
3. Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
4. Wenn die Umstände es erfordern, kann der Regierungsrat Geschäfte in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln wie schriftlich in Form eines Zirkulationsverfahrens verhandeln.

### **Art. 5** Beschlussfassung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--5}

1. Zur gültigen Verhandlung müssen wenigstens vier Mitglieder des Regierungsrates teilnehmen.
2. Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Ein Beschluss muss, um gültig zu sein, wenigstens die Stimmen von drei Mitgliedern auf sich vereinigen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt ihre oder seine Stimme doppelt.
4. …

### **Art. 6** Ausstand {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--6}

1. Die Vorschriften des Personalgesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege über den Ausstand gelten sinngemäss auch für Mitglieder des Regierungsrates.
2. Die Mitwirkung in einem Organ einer juristischen Person von Amtes wegen stellt keinen Ausstandsgrund dar.

### **Art. 7** Information {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--7}

1. Der Regierungsrat informiert und kommuniziert nach den Grundsätzen der Kantonsverfassung sowie des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information und die Medienförderung (IMG).
2. Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

### **Art. 8** Stellvertretung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--8}

1. Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten sich gegenseitig.

### **Art. 9** Regierungsausschüsse {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--9}

1. Der Regierungsrat kann für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse aus seiner Mitte bilden. Diese bestehen in der Regel aus drei Mitgliedern.

### **Art. 10** Delegierte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--10}

1. Der Regierungsrat kann für bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben Delegierte einsetzen.

### **Art. 11** Repräsentationskredit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--11}

1. Der Regierungsrat verfügt über einen Repräsentationskredit. Dessen Höhe wird jährlich im Voranschlag festgelegt.

## 1.1.3 Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident

### **Art. 12** Amtsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--12}

1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident wird vom Grossen Rat für eine einjährige Amtsdauer gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

### **Art. 13** Funktionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--13}

1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident
   a leitet den Regierungsrat,
   b sorgt dafür, dass dessen Aufgaben zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufgenommen und abgeschlossen werden,
   c bereitet die Verhandlungen des Regierungsrates vor.
2. Sie oder er kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und dem Regierungsrat geeignete Massnahmen vorschlagen.

### **Art. 14** Vertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--14}

1. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt und entlastet die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
2. Die Wahl erfolgt nach den Vorschriften über die Wahl der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten.
3. Die neue Regierungspräsidentin oder der neue Regierungspräsident kann im Einvernehmen mit der Gesamtbehörde die abtretende Präsidentin oder den abtretenden Präsidenten ermächtigen, ein in der abgelaufenen Amtsdauer begonnenes Geschäft weiterzuführen.

### **Art. 15** Präsidialentscheide {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--15}

1. In Fällen besonderer Dringlichkeit ordnet die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident vorsorgliche Massnahmen an. Ist eine Verhandlung des Regierungsrates nicht möglich, so entscheidet sie oder er an dessen Stelle.
2. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident kann im weiteren ausnahmsweise für den Regierungsrat entscheiden, falls die Erledigungsweise nicht zweifelhaft sein kann.
3. Präsidialentscheide gemäss den Absätzen 1 und 2 müssen dem Regierungsrat ohne Verzug nachträglich zur Kenntnisnahme unterbreitet werden.
4. Der Regierungsrat kann Geschäfte förmlicher Natur abschliessend an die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten delegieren.

## 1.1.4 Mitglieder des Regierungsrates

### **Art. 16** Eid oder Gelübde&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--16}

1. Die Mitglieder des Regierungsrates haben nach der Neu- oder Wiederwahl den Eid oder das Gelübde vor dem Grossen Rat abzulegen.
2. …

### **Art. 17** Nebenbeschäftigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--17}

1. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen weder ein anderes Amt des Kantons oder einer Gemeinde bekleiden noch einen anderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben.
2. Sie dürfen mit Genehmigung des Regierungsrates Verwaltungsorganen wirtschaftlicher oder gemeinnütziger Unternehmungen und Organisationen angehören, wenn es im Interesse des Kantons nötig ist. Der Regierungsrat informiert über die Tätigkeiten im Geschäftsbericht.
3. In den letzten sechs Monaten vor dem Ausscheiden aus dem Amt dürfen Mitglieder des Regierungsrates mit Genehmigung des Regierungsrates eine andere Nebenbeschäftigung ausüben, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die genehmigten Nebenbeschäftigungen werden der Geschäftsprüfungskommission mitgeteilt, im Amtsblatt publiziert und im Geschäftsbericht ausgewiesen.
4. Sämtliche Entschädigungen aus solcher Tätigkeit stehen dem Kanton zu.
5. Der Entscheid des Regierungsrates über die Genehmigung ist kantonal letztinstanzlich.

### **Art. 17a** Wahl in die Bundesversammlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--17a}

1. Mitglieder des Regierungsrates, die in die Bundesversammlung gewählt werden, scheiden spätestens sechs Monate nach Antritt ihres parlamentarischen Mandats aus dem Regierungsamt aus.

### **Art. 18** Verfolgungsprivileg {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--18}

1. Die strafrechtliche Verfolgung eines Mitglieds des Regierungsrates wegen Verbrechen oder Vergehen im Amt bedarf der Ermächtigung durch den Grossen Rat.

## 1.2 Staatsschreiberin oder Staatsschreiber

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--19}

1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber
   a ist die Stabschefin oder der Stabschef des Regierungsrates;
   b unterstützt die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten sowie den Regierungsrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
   c gewährleistet die Verbindung zum Grossen Rat;
   d unterstützt die Präsidien von Grossem Rat und Regierungsrat in der gegenseitigen Koordination der Aufgaben;
   e erfüllt Stabsaufgaben für den Grossen Rat nach Massgabe des Grossratsgesetzes.

## 2 Verwaltung

## 2.1 Allgemeines

### **Art. 20** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--20}

1. Die kantonale Verwaltung besteht aus der Zentralverwaltung und der dezentralen kantonalen Verwaltung.
2. Zur kantonalen Verwaltung gehören ferner regionale Verwaltungseinheiten nach Massgabe des Gesetzes.
3. Die Erfüllung kantonaler Aufgaben kann nach Massgabe der Verfassung Privaten und Institutionen ausserhalb der Verwaltung übertragen werden.
4. Der Regierungsrat sorgt im Rahmen von Verfassung, Gesetz und Dekret für eine zweckmässige Verwaltungsorganisation. Er passt sie veränderten Voraussetzungen an.

### **Art. 21** Aufgabenzuteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--21}

1. Der Grosse Rat regelt in einem Dekret die Kernaufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und legt darin die Bezeichnungen der Direktionen fest.
1a. Er beachtet bei der Zuteilung von Zuständigkeitsbereichen und Aufgaben an die Direktionen insbesondere folgende Kriterien:
   a Zusammenhang der Aufgaben,
   b Zweckmässigkeit der Führung,
   c sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.
1b. Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen des Dekrets nach Absatz 1 die Aufgaben der Staatskanzlei, der Direktionen sowie der Ämter und der ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten.
2. Er kann die Zuteilung der einzelnen Aufgaben innerhalb der Ämter und der ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten an das zuständige Mitglied des Regierungsrates (Direktorin, Direktor) übertragen.

### **Art. 21a** Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--21a}

1. Für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund ist der Regierungsrat zuständig.
2. Der Regierungsrat hört vor dem Abschluss einer Programmvereinbarung die Gemeinden oder deren Interessenverbände an, wenn kommunale Interessen berührt werden.

### **Art. 22** Leistungsvereinbarungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--22}

1. Die Direktionen und die Staatskanzlei führen die ihnen unterstellten Ämter und gleichgestellte Organisationseinheiten grundsätzlich mit Leistungsvereinbarungen, welche insbesondere die Definition der Produkte und den Saldo der Produkte festlegen.
2. Der Regierungsrat regelt Inhalt und Periodizität der Leistungsvereinbarung durch Verordnung.

### **Art. 23** Führung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--23}

1. Der Regierungsrat ist verantwortlich für die Führung der Verwaltung. Er sorgt für eine rechtmässige, bürgernahe und wirkungsvolle Verwaltungstätigkeit.
2. Jedes Mitglied des Regierungsrates führt eine Direktion unter seiner politischen Verantwortung.
3. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt die Staatskanzlei als Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates. Sie oder er vertritt die Geschäfte der Staatskanzlei vor dem Grossen Rat.

### **Art. 24** Führungsgrundsätze und Führungsinstrumente {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--24}

1. Der Regierungsrat beachtet die Grundsätze der
   a Führungsorientierung,
   b Wirkungsorientierung,
   c Leistungsorientierung,
   d Kosten- und Erlösorientierung.
2. Der Regierungsrat und seine Mitglieder
   a schaffen und unterhalten moderne Führungs- und Organisationsinstrumente,
   b bestimmen die Leitlinien ihrer Führung, geben der Verwaltung Ziele vor und setzen Prioritäten,
   c beurteilen die Verwaltungstätigkeit und überprüfen periodisch die vorgegebenen Ziele,
   d sorgen für eine zweckmässige Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung,
   e sorgen für die Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand.
3. …

## 2.2 Zentralverwaltung

## 2.2.1 Allgemeines

### **Art. 25** Gliederung und Bezeichnung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--25}

1. Die Zentralverwaltung besteht aus sieben Direktionen und der Staatskanzlei.
2. Die Direktionen und die Staatskanzlei gliedern sich in Ämter und ihnen gleichgestellte Organisationseinheiten.
2a. Der Regierungsrat bezeichnet die Ämter und die ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten durch Verordnung.
…

### **Art. 25a** Direktionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--25a}

1. Jede Direktion verfügt über ein Generalsekretariat.
2. Der Regierungsrat kann die nähere Organisation der Ämter und der ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten an das zuständige Mitglied des Regierungsrates (Direktorin, Direktor) übertragen.

### **Art. 25b** Staatskanzlei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--25b}

1. Innerhalb der kantonalen Verwaltung hat die Staatskanzlei die gleiche Stellung wie eine Direktion.

### **Art. 26** Generalsekretärin oder Generalsekretär {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--26}

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär wirkt als Stabschefin oder Stabschef bei der Führung der Direktion mit.
2. Die Direktorin oder der Direktor kann sich in Kommissionen des Grossen Rats mit deren Einverständnis durch die Generalsekretärin, den Generalsekretär oder durch eine andere direktunterstellte Person vertreten lassen.

## 2.2.2 &hellip;

### **Art. 27–34** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--27–34}

## 2.2.3 Planung, Koordination und externes Fachwissen

### **Art. 35** Grundsätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--35}

1. Der Regierungsrat sorgt für eine frühzeitige und wirksame Abstimmung der Tätigkeiten unter den Direktionen und der Staatskanzlei.
2. Er kann für die Behandlung koordinationsbedürftiger Geschäfte besondere Koordinationsstellen, Konferenzen, Arbeitsgruppen und Projektorganisationen einsetzen.
3. Die Staatskanzlei plant und koordiniert die direktionsübergreifenden Geschäfte, sofern dafür nicht eine Direktion zuständig ist.
4. Im übrigen sorgen alle Beteiligten von sich aus für eine rechtzeitige gegenseitige Information und geeignete Koordination der Verwaltungstätigkeit.

### **Art. 36** Mitberichte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--36}

1. Sind mehrere Direktionen oder Stabsstellen an einem Geschäft beteiligt oder interessiert, so führt die hauptverantwortliche Stelle ein Mitberichtsverfahren durch.
2. Die für die Finanzen zuständige Direktion nimmt nach Massgabe der Finanzhaushaltsgesetzgebung Stellung zu Geschäften, die den Finanzhaushalt betreffen.

### **Art. 37** Externes Fachwissen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--37}

1. Der Regierungsrat, die Direktionen und die Staatskanzlei können Sachverständige beiziehen, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.
2. Sie können Kommissionen mit Sachverständigen oder Vertretungen bestimmter Bevölkerungsgruppen einsetzen. In jeder Kommission sind beide Geschlechter wenn möglich zu mindestens 30 Prozent vertreten.
3. Die spezifischen Bedürfnisse der französischsprachigen Minderheit werden ebenfalls berücksichtigt.

## 2.3 &hellip;

### **Art. 38–39** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--38–39}

## 2.4 Dezentrale kantonale Verwaltung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 39a** Verwaltungsregionen und Verwaltungskreise {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--39a}

1. Die Verwaltungsregionen und die Verwaltungskreise sind die ordentlichen dezentralen Verwaltungseinheiten des Kantons.
2. Eine Verwaltungsregion umfasst einen oder mehrere Verwaltungskreise. Sie legt die Zuständigkeitsgebiete für die Grundbuchführung und die Durchführung von Schuldbetreibungen und Konkursen fest, ausser für die Durchführung von Schuldbetreibungen und Konkursen im Berner Jura und im Seeland.
3. Das Kantonsgebiet wird wie folgt in fünf Verwaltungsregionen und in die entsprechenden Verwaltungskreise eingeteilt:
   a Verwaltungsregion Berner Jura: Verwaltungskreis Berner Jura,
   b Verwaltungsregion Seeland: Verwaltungskreise Biel/Bienne und Seeland,
   c Verwaltungsregion Emmental-Oberaargau: Verwaltungskreise Emmental und Oberaargau,
   d Verwaltungsregion Bern-Mittelland: Verwaltungskreis Bern-Mittelland,
   e Verwaltungsregion Oberland: Verwaltungskreise Thun, Obersimmental-Saanen, Frutigen-Niedersimmental und Interlaken-Oberhasli.
4. Die Zugehörigkeit der Gemeinden zu einem Verwaltungskreis wird in Anhang 2 umschrieben.
5. Der Regierungsrat nimmt die infolge der Bildung, der Aufhebung oder des Zusammenschlusses von Gemeinden nötigen Anpassungen im Anhang vor. Er passt den Anhang an, wenn er die Änderung eines Gemeindenamens genehmigt.
6. …

### **Art. 39b** Aufgaben der Verwaltungsregionen und -kreise {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--39b}

1. Die Aufgaben der Behörden der Verwaltungsregionen und Verwaltungskreise werden durch die besondere Gesetzgebung bestimmt.

### **Art. 40** Amtssprache in der Verwaltungsregion Seeland {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--40}

1. In der zweisprachigen Verwaltungsregion Seeland und im zweisprachigen Verwaltungskreis Biel/Bienne richtet sich die Sprache nach der am Verfahren beteiligten Person.
2. Sind mehrere Personen an einem Verfahren beteiligt, so richtet sich die Sprache nach der Mehrheit der Parteien.
3. Massgeblich ist
   a im Verwaltungs- sowie im Verwaltungsjustizverfahren die Sprache des am Verfahren beteiligten Privaten bzw. der Mehrheit der am Verfahren beteiligten Privaten,
   b in Zivilsachen die Sprache der Beklagtschaft beziehungsweise der Gesuchsgegnerschaft,
   c in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen die Sprache der Schuldnerin oder des Schuldners,
   d in Strafsachen die Sprache der oder des Angeschuldigten.

## 2a Finanzkontrolle&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 40a** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--40a}

1. Die Finanzkontrolle ist eine selbstständige Organisationseinheit gemäss der Gesetzgebung über die Finanzkontrolle.

## 3 Verschiedene Bestimmungen

## 3.1 Vernehmlassungsverfahren und Rechtsetzung

### **Art. 41** Vernehmlassungsverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--41}

1. Der Regierungsrat beschliesst über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens. Die Durchführung ist Sache der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei.
2. Der Regierungsrat bezeichnet die Behörden und Organisationen, die in jedem Vernehmlassungsverfahren anzuhören sind. Die Direktionen und die Staatskanzlei bestimmen, wer in ihrem Fachbereich zusätzlich anzuhören ist.
3. Die Vernehmlassungsunterlagen und die Stellungnahmen werden im Internet veröffentlicht. Davon ausgenommen sind die Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei.
4. …

### **Art. 42** Wahrung der Gemeindeautonomie {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--42}

1. Der Regierungsrat prüft bei allen Rechtsetzungsgeschäften, die er dem Grossen Rat unterbreitet, und bei allen Verordnungen, die er erlässt, ob den Gemeinden ein möglichst weiter Handlungsspielraum gewährt wird.

### **Art. 43** Verordnungen der Direktionen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--43}

1. Die Direktionen können ausnahmsweise durch Gesetz zum Erlass von Verordnungen ermächtigt werden, sofern die Regelung
   a stark technischen Charakter hat,
   b rasch wechselnden Verhältnissen unterworfen ist oder
   c von untergeordneter Bedeutung ist.
2. Ämter der kantonalen Verwaltung dürfen keine Verordnungen erlassen.

### **Art. 44** Versuchsverordnungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--44}

1. Der Regierungsrat kann Versuchsverordnungen erlassen, wenn
   a die Regelungen zur Erprobung neuer oder veränderter Aufgaben oder neuer Formen, Abläufe und Organisationsformen des Verwaltungshandelns dienen;
   b die Verordnung im Rahmen eines begleiteten Pilotprojekts oder Reformvorhabens erlassen wird,
   c der Versuch einem Controlling und einer Evaluation unterliegt,
   d die Verordnung für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen wird.
2. Die Versuchsverordnungen enthalten Bestimmungen über
   a den Rahmen und Zweck des Versuchs,
   b den sachlichen und örtlichen Geltungsbereich,
   c das Controlling,
   d die Evaluation des Versuchs,
   e die Geltungsdauer.
3. Versuchsverordnungen können Bestimmungen enthalten, die im Rahmen des kantonalen Verfassungsrechts, interkantonaler Vereinbarungen und des Bundesrechts von kantonalen Gesetzen abweichen. Die für den Versuch ausser Kraft gesetzten Gesetzesbestimmungen sind in der Verordnung einzeln aufzuführen.
4. Der Regierungsrat informiert und dokumentiert den Grossen Rat umgehend über den Erlass von Versuchsverordnungen.
5. Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates eine Versuchsverordnung einmal um höchstens drei Jahre verlängern.

## 3.2 Unvereinbarkeiten, Verwandtschaft und Schwägerschaft

### **Art. 45** Unvereinbarkeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--45}

1. Eine Person darf nicht gleichzeitig zwei Funktionen bekleiden, welche
   a die Verfassung als unvereinbar bezeichnet (Art. 68 Abs. 1 und 2 KV),
   b im Bereich der kantonalen Verwaltung zueinander im Verhältnis der unmittelbaren Über- und Unterordnung stehen.

### **Art. 46** Verwandtschaft und Schwägerschaft {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--46}

1. Im Regierungsrat dürfen nicht gleichzeitig Einsitz nehmen
   a Eltern und Kinder, Grosseltern und Enkelkinder,
   b Geschwister,
   c Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Personen in faktischer Lebensgemeinschaft, Schwägerin, Schwager, Schwiegereltern und Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und Personen aus aufgelöster eingetragener Partnerschaft.
2. Ebensowenig dürfen die in Absatz 1 genannten Personen gleichzeitig Stellen in der kantonalen Verwaltung bekleiden, die zueinander im Verhältnis der unmittelbaren Über- und Unterordnung stehen.

## 3.3 Vertretungen

### **Art. 47** Vertretung vor Gerichten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--47}

1. Sofern der Regierungsrat im Einzelfall keine andere Regelung trifft, wird der Kanton vor kantonalen und eidgenössischen Gerichten und Rechtsmittelinstanzen durch Organe oder Bevollmächtigte der Staatskanzlei oder jener Direktion vertreten, in deren Aufgabenbereich der Streitgegenstand fällt.
2. Die Annahme eines Vergleichs oder die Erklärung des Abstandes bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei im Rahmen ihrer Ausgabenbefugnisse. Bei höheren Beträgen entscheidet der Regierungsrat endgültig.

### **Art. 48** Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--48}

1. Die Interessen des Kantons in Organen von juristischen Personen und Aufsichtskommissionen werden von besonderen Vertreterinnen oder Vertretern wahrgenommen, soweit es die Gesetzgebung vorsieht oder der Regierungsrat es in begründeten Fällen beschliesst. Bei subventionierten Institutionen besteht in der Regel keine besondere Vertretung.
2. Die Vertreterinnen oder Vertreter setzen sich für eine wirksame Aufgabenerfüllung, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie für eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung ein.
3. Sie werden durch den Regierungsrat gewählt. Er kann diese Befugnis an die Direktionen oder die Staatskanzlei übertragen.

## 3.4 Qualitätssicherung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 48a** Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--48a}

1. Die Direktionen stellen die Qualität der Verwaltungstätigkeit der ihnen unterstellten Organisationseinheiten sicher.
2. Sie können Qualitätssicherungssysteme einrichten und in begründeten Fällen einzelne Organisationseinheiten oder Abläufe durch anerkannte Institutionen zertifizieren lassen.
3. Der Regierungsrat kann das Nähere durch Verordnung regeln.

### **Art. 48b** Befragungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--48b}

1. Die Direktionen und Ämter können zur Qualitätssicherung und zur Leistungsbeurteilung Befragungen der Bevölkerung, der Empfängerinnen und Empfänger staatlicher Leistungen sowie des Personals durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

### **Art. 48c** Benchmarking {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--48c}

1. Die Direktionen und Ämter können zur Beurteilung der Leistungen bzw. der Dienstleistungsqualität der Verwaltung Leistungsvergleiche innerhalb der Kantonsverwaltung und mit Amtsstellen anderer Verwaltungen durchführen oder sich an Leistungsvergleichen, die durch Dritte durchgeführt werden, beteiligen.

### **Art. 48d** Bearbeitung von Personendaten bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--48d}

1. Für die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur der kantonalen Verwaltung oder der im Auftrag des Kantons betriebenen elektronischen Infrastruktur anfallen, gelten die Bestimmungen von Artikel 12a bis 12e des Personalgesetzes sinngemäss auch für Daten von Personen, die nicht Angestellte oder Behördenmitglieder des Kantons sind.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--49}

### **Art. 50** Verordnungen des Regierungsrates {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--50}

1. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung
   a den Geschäftsgang des Regierungsrates,
   b die Organisation und die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei,
   c die Durchführung des Mitberichtsverfahrens,
   d die Durchführung der Vernehmlassungsverfahren,
   e die Wahl, Amtsdauer sowie Informations- und Meldepflichten von Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertretern,
   f die Einzelheiten der Sprachregelung im Verwaltungskreis Biel/Bienne und für die regionalen Behörden im Verwaltungskreis Seeland,
   g die Grundsätze der Tätigkeit kantonaler Dienststellen am Markt zur Randnutzung des Verwaltungsvermögens,
   h die Sicherung der Qualität der Verwaltungstätigkeit.

### **Art. 51** Verhältnis zum bisherigen Recht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--51}

1. Aufgabenzuteilungen an die Direktionen, die Staatskanzlei, die Ämter und ihnen gleichgestellte Organisationseinheiten sowie Bezeichnungen dieser Organisationseinheiten nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen gehen abweichenden Aufgabenzuteilungen und Bezeichnungen nach anderen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Erlassen vor.
2. Der Regierungsrat bringt innert zweier Jahre seit dem Inkrafttreten des Gesetzes durch Verordnung die Aufgabenzuteilungen und Bezeichnungen von Organisationseinheiten in Gesetzen, Dekreten, Verordnungen und anderen Erlassen mit diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in Übereinstimmung.

### **Art. 52** Änderung von Erlassen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--52}

1. Folgende Erlasse werden geändert:
   1. Gesetz vom 5. November 1992 über das öffentliche Dienstrecht (Personalgesetz)
   2. Gesetz vom 7. Februar 1990 über die Stellenschaffung, -plafonierung und -bewirtschaftung
   3. Gesetz vom 10. November 1987 über den Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
   4. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986

### **Art. 53** Aufhebung von Erlassen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--53}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Gesetz vom 5. Dezember 1977 über die Mitwirkungsrechte des Laufentals
   2. Gesetz vom 19. November 1975 über die Einleitung und Durchführung des Anschlussverfahrens des Amtsbezirks Laufen an einen benachbarten Kanton
   3. Gesetz vom 13. Mai 1992 über die Anpassung der Gesetzgebung an die neuen Bezeichnungen der Direktionen des Regierungsrates (Anpassungsgesetzgebung)
   4. Dekret vom 16. November 1939 über die Einteilung des Kantons Bern in 27 Amtsbezirke
   5. Dekret vom 1. Februar 1971 über die Organisation des Regierungsrates
   6. Dekret vom 14. März 1853 über Aufhebung der Öffentlichkeit der Sitzungen des Regierungsrates
   7. Dekret vom 7. November 1989 über die Organisation der Staatskanzlei
   8. Dekret vom 23. März 1992 über die Organisation der Volkswirtschaftsdirektion
   9. Dekret vom 8. September 1992 über die Organisation der Gesundheits- und Fürsorgedirektion
   10. Dekret vom 17. September 1992 über die Organisation der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
   11. Dekret vom 17. März 1992 über die Organisation der Polizei- und Militärdirektion
   12. Dekret vom 17. September 1992 über die Organisation der Finanzdirektion
   13. Dekret vom 30. Juni 1992 über die Organisation der Erziehungsdirektion
   14. Dekret vom 17. September 1992 über die Organisation der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
   15. Dekret vom 26. Februar 1952 betreffend die Amtssprache im Amtsbezirk Biel

### **Art. 54** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--54}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Die Inkraftsetzung kann zeitlich gestaffelt erfolgen.

## T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 05.06.2019&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** Vorrang bei den Aufgabenzuteilungen und Bezeichnungen {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--T1-1}

1. Aufgabenzuteilungen an die Direktionen, die Staatskanzlei, die Ämter und die ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten sowie Bezeichnungen dieser Organisationseinheiten nach den Ausführungsbestimmungen dieser Änderung gehen abweichenden Aufgabenzuteilungen und Bezeichnungen nach anderen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung geltenden Erlassen vor.

### **Art. T1-2** Gesetzestechnischer Nachvollzug {#art_t1-2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--T1-2}

1. Der Regierungsrat wird ermächtigt, innert zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung durch Verordnung die formalen und redaktionellen Anpassungen in Gesetzen, Dekreten und Grossratsbeschlüssen vorzunehmen.

## A1 &hellip;

### **Art. 1-1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--1-1}

## A2 zu Artikel 39a&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2-1** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.01--2-1}

1. Die in Artikel 39a umschriebenen Verwaltungsregionen und Verwaltungskreise umfassen folgende Gemeinden:
   1. Französischsprachige Verwaltungsregion Berner Jura und französischsprachiger Verwaltungskreis Berner Jura:
   Gemischte Gemeinde Belprahon, Gemischte Gemeinde Champoz, Gemischte Gemeinde Corcelles (BE), Einwohnergemeinde Corgémont, Einwohnergemeinde Cormoret, Einwohnergemeinde Cortébert, Einwohnergemeinde Court, Einwohnergemeinde Courtelary, Gemischte Gemeinde Crémines, Gemischte Gemeinde Eschert, Einwohnergemeinde Grandval, Einwohnergemeinde La Ferrière, Einwohnergemeinde La Neuveville, Gemischte Gemeinde Loveresse, Einwohnergemeinde Mont-Tramelan, Einwohnergemeinde Orvin, Gemischte Gemeinde Nods, Einwohnergemeinde Perrefitte, Einwohnergemeinde Péry-La Heutte, Einwohnergemeinde Petit-Val, Gemischte Gemeinde Plateau de Diesse, Einwohnergemeinde Rebévelier, Einwohnergemeinde Reconvilier, Einwohnergemeinde Renan (BE), Gemischte Gemeinde Roches (BE), Einwohnergemeinde Romont (BE), Einwohnergemeinde Saicourt, Einwohnergemeinde Saint-Imier, Einwohnergemeinde Sauge, Gemischte Gemeinde Saules (BE), Einwohnergemeinde Schelten, Einwohnergemeinde Seehof, Einwohnergemeinde Sonceboz-Sombeval, Einwohnergemeinde Sonvilier, Einwohnergemeinde Sorvilier, Einwohnergemeinde Tavannes, Einwohnergemeinde Tramelan, Gemischte Gemeinde Valbirse, Einwohnergemeinde Villeret.
   2. Zweisprachige Verwaltungsregion Seeland
   Verwaltungskreis Biel/Bienne: Einwohnergemeinde Aegerten, Einwohnergemeinde Bellmund, Einwohnergemeinde Biel/Bienne, Einwohnergemeinde Brügg, Einwohnergemeinde Ipsach, Einwohnergemeinde Lengnau (BE), Einwohnergemeinde Leubringen, Einwohnergemeinde Ligerz, Einwohnergemeinde Meinisberg, Einwohnergemeinde Mörigen, Einwohnergemeinde Nidau, Einwohnergemeinde Orpund, Einwohnergemeinde Pieterlen, Einwohnergemeinde Port, Einwohnergemeinde Safnern, Einwohnergemeinde Scheuren, Einwohnergemeinde Schwadernau, Einwohnergemeinde Sutz-Lattrigen, Einwohnergemeinde Twann-Tüscherz. Dazu kommt das Gebiet des Bielersees bis zur Kantonsgrenze Bern-Neuenburg.
   Verwaltungskreis Seeland: Einwohnergemeinde Aarberg, Einwohnergemeinde Arch, Einwohnergemeinde Bargen (BE), Einwohnergemeinde Brüttelen, Einwohnergemeinde Büetigen, Einwohnergemeinde Bühl, Einwohnergemeinde Büren an der Aare, Einwohnergemeinde Diessbach bei Büren, Einwohnergemeinde Dotzigen, Einwohnergemeinde Epsach, Einwohnergemeinde Erlach, Einwohnergemeinde Finsterhennen, Einwohnergemeinde Gals, Einwohnergemeinde Gampelen, Einwohnergemeinde Grossaffoltern, Einwohnergemeinde Hagneck, Einwohnergemeinde Hermrigen, Einwohnergemeinde Jens, Einwohnergemeinde Ins, Einwohnergemeinde Kallnach, Einwohnergemeinde Kappelen, Einwohnergemeinde Leuzigen, Einwohnergemeinde Lüscherz, Einwohnergemeinde Lyss, Einwohnergemeinde Meienried, Einwohnergemeinde Merzligen, Einwohnergemeinde Müntschemier, Einwohnergemeinde Oberwil bei Büren, Einwohnergemeinde Radelfingen, Einwohnergemeinde Rapperswil (BE), Einwohnergemeinde Rüti bei Büren, Einwohnergemeinde Schüpfen, Einwohnergemeinde Seedorf (BE), Einwohnergemeinde Siselen, Einwohnergemeinde Studen, Einwohnergemeinde Täuffelen, Gemischte Gemeinde Treiten, Einwohnergemeinde Tschugg, Gemischte Gemeinde Vinelz, Einwohnergemeinde Walperswil, Einwohnergemeinde Wengi, Einwohnergemeinde Worben.
   3. Deutschsprachige Verwaltungsregion Emmental-Oberaargau:
   Verwaltungskreis Oberaargau: Einwohnergemeinde Aarwangen, Einwohnergemeinde Attiswil, Einwohnergemeinde Auswil, Einwohnergemeinde Bannwil, Einwohnergemeinde Berken, Einwohnergemeinde Bettenhausen, Einwohnergemeinde Bleienbach, Einwohnergemeinde Busswil bei Melchnau, Einwohnergemeinde Eriswil, Einwohnergemeinde Farnern, Einwohnergemeinde Gondiswil, Einwohnergemeinde Graben, Einwohnergemeinde Heimenhausen, Einwohnergemeinde Herzogenbuchsee, Einwohnergemeinde Huttwil, Einwohnergemeinde Inkwil, Einwohnergemeinde Langenthal, Einwohnergemeinde Lotzwil, Einwohnergemeinde Madiswil, Einwohnergemeinde Melchnau, Einwohnergemeinde Niederbipp, Einwohnergemeinde Niederönz, Einwohnergemeinde Oberbipp, Einwohnergemeinde Ochlenberg, Einwohnergemeinde Oeschenbach, Einwohnergemeinde Reisiswil, Einwohnergemeinde Roggwil (BE), Einwohnergemeinde Rohrbach, Einwohnergemeinde Rohrbachgraben, Einwohnergemeinde Rumisberg, Einwohnergemeinde Rütschelen, Einwohnergemeinde Schwarzhäusern, Einwohnergemeinde Seeberg, Einwohnergemeinde Thörigen, Einwohnergemeinde Thunstetten, Einwohnergemeinde Ursenbach, Einwohnergemeinde Walliswil bei Niederbipp, Einwohnergemeinde Walliswil bei Wangen, Einwohnergemeinde Walterswil (BE), Einwohnergemeinde Wangen an der Aare, Einwohnergemeinde Wiedlisbach, Einwohnergemeinde Wynau, Einwohnergemeinde Wyssachen.
   Verwaltungskreis Emmental: Einwohnergemeinde Aefligen, Einwohnergemeinde Affoltern im Emmental, Einwohnergemeinde Alchenstorf, Einwohnergemeinde Bätterkinden, Einwohnergemeinde Burgdorf, Einwohnergemeinde Dürrenroth, Einwohnergemeinde Eggiwil, Einwohnergemeinde Ersigen, Einwohnergemeinde Hasle bei Burgdorf, Einwohnergemeinde Heimiswil, Einwohnergemeinde Hellsau, Einwohnergemeinde Hindelbank, Einwohnergemeinde Höchstetten, Einwohnergemeinde Kernenried, Einwohnergemeinde Kirchberg (BE), Einwohnergemeinde Koppigen, Einwohnergemeinde Krauchthal, Einwohnergemeinde Langnau im Emmental, Einwohnergemeinde Lauperswil, Einwohnergemeinde Lützelflüh, Einwohnergemeinde Lyssach, Einwohnergemeinde Oberburg, Einwohnergemeinde Röthenbach im Emmental, Einwohnergemeinde Rüderswil, Einwohnergemeinde Rüdtligen-Alchenflüh, Einwohnergemeinde Rüegsau, Einwohnergemeinde Rumendingen, Einwohnergemeinde Rüti bei Lyssach, Einwohnergemeinde Schangnau, Einwohnergemeinde Signau, Einwohnergemeinde Sumiswald, Einwohnergemeinde Trachselwald, Einwohnergemeinde Trub, Einwohnergemeinde Trubschachen, Einwohnergemeinde Utzenstorf, Einwohnergemeinde Wiler bei Utzenstorf, Einwohnergemeinde Willadingen, Einwohnergemeinde Wynigen, Einwohnergemeinde Zielebach.
   4. Deutschsprachige Verwaltungsregion Bern-Mittelland:
   Verwaltungskreis Bern-Mittelland: Einwohnergemeinde Allmendingen, Einwohnergemeinde Arni, Einwohnergemeinde Bäriswil, Einwohnergemeinde Belp, Einwohnergemeinde Bern, Einwohnergemeinde Biglen, Einwohnergemeinde Bolligen, Einwohnergemeinde Bowil, Einwohnergemeinde Bremgarten bei Bern, Einwohnergemeinde Brenzikofen, Einwohnergemeinde Deisswil bei Münchenbuchsee, Einwohnergemeinde Fraubrunnen, Einwohnergemeinde Ferenbalm, Einwohnergemeinde Frauenkappelen, Einwohnergemeinde Freimettigen, Einwohnergemeinde Gerzensee, Einwohnergemeinde Grosshöchstetten, Einwohnergemeinde Guggisberg, Einwohnergemeinde Gurbrü, Einwohnergemeinde Häutligen, Einwohnergemeinde Herbligen, Einwohnergemeinde Iffwil, Einwohnergemeinde Ittigen, Einwohnergemeinde Jaberg, Einwohnergemeinde Jegenstorf, Einwohnergemeinde Kaufdorf, Einwohnergemeinde Kehrsatz, Einwohnergemeinde Kiesen, Einwohnergemeinde Kirchdorf (BE), Einwohnergemeinde Kirchlindach, Einwohnergemeinde Konolfingen, Einwohnergemeinde Köniz, Einwohnergemeinde Kriechenwil, Einwohnergemeinde Landiswil, Einwohnergemeinde Laupen, Einwohnergemeinde Linden, Einwohnergemeinde Mattstetten, Einwohnergemeinde Meikirch, Einwohnergemeinde Mirchel, Einwohnergemeinde Moosseedorf, Einwohnergemeinde Mühleberg, Einwohnergemeinde Münchenbuchsee, Einwohnergemeinde Münchenwiler, Einwohnergemeinde Münsingen, Einwohnergemeinde Muri bei Bern, Einwohnergemeinde Neuenegg, Einwohnergemeinde Niederhünigen, Einwohnergemeinde Niedermuhlern, Einwohnergemeinde Oberbalm, Einwohnergemeinde Oberdiessbach, Einwohnergemeinde Oberhünigen, Einwohnergemeinde Oberthal, Einwohnergemeinde Oppligen, Einwohnergemeinde Ostermundigen, Einwohnergemeinde Riggisberg, Einwohnergemeinde Rubigen, Einwohnergemeinde Rüeggisberg, Einwohnergemeinde Rüschegg, Einwohnergemeinde Stettlen, Einwohnergemeinde Thurnen, Einwohnergemeinde Toffen, Einwohnergemeinde Urtenen-Schönbühl, Einwohnergemeinde Vechigen, Einwohnergemeinde Schwarzenburg, Einwohnergemeinde Wald (BE), Einwohnergemeinde Walkringen, Einwohnergemeinde Wichtrach, Einwohnergemeinde Wiggiswil, Einwohnergemeinde Wileroltigen, Einwohnergemeinde Wohlen bei Bern, Einwohnergemeinde Worb, Einwohnergemeinde Zäziwil, Einwohnergemeinde Zollikofen, Einwohnergemeinde Zuzwil (BE).
   5. Deutschsprachige Verwaltungsregion Oberland:
   Verwaltungskreis Thun: Einwohnergemeinde Amsoldingen, Einwohnergemeinde Blumenstein, Einwohnergemeinde Buchholterberg, Einwohnergemeinde Burgistein, Einwohnergemeinde Eriz, Einwohnergemeinde Fahrni, Einwohnergemeinde Forst-Längenbühl, [Fassung vom 5. 8. 2008] Einwohnergemeinde Gurzelen, Einwohnergemeinde Heiligenschwendi, Einwohnergemeinde Heimberg, Einwohnergemeinde Hilterfingen, Einwohnergemeinde Homberg, Einwohnergemeinde Horrenbach-Buchen, Einwohnergemeinde Oberhofen am Thunersee, Einwohnergemeinde Oberlangenegg, Einwohnergemeinde Pohlern, Einwohnergemeinde Reutigen, Einwohnergemeinde Seftigen, Einwohnergemeinde Sigriswil, Einwohnergemeinde Steffisburg, Einwohnergemeinde Stocken-Höfen Einwohnergemeinde Teuffenthal (BE), Einwohnergemeinde Thierachern, Einwohnergemeinde Thun, Einwohnergemeinde Uebeschi, Einwohnergemeinde Uetendorf, Einwohnergemeinde Unterlangenegg, Einwohnergemeinde Uttigen, Einwohnergemeinde Wachseldorn, Einwohnergemeinde Wattenwil. Dazu kommt das Gebiet des Thunersees zwischen den Grenzen der anliegenden Gemeinden.
   Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen: Einwohnergemeinde Boltigen, Einwohnergemeinde Gsteig, Einwohnergemeinde Lauenen, Einwohnergemeinde Lenk, Einwohnergemeinde Saanen, Einwohnergemeinde St. Stephan, Einwohnergemeinde Zweisimmen.
   Verwaltungskreis Frutigen-Niedersimmental: Einwohnergemeinde Adelboden, Gemischte Gemeinde Aeschi bei Spiez, Einwohnergemeinde Därstetten, Gemischte Gemeinde Diemtigen, Einwohnergemeinde Erlenbach im Simmental, Einwohnergemeinde Frutigen, Einwohnergemeinde Kandergrund, Einwohnergemeinde Kandersteg, Einwohnergemeinde Krattigen, Einwohnergemeinde Oberwil im Simmental, Einwohnergemeinde Reichenbach im Kandertal, Einwohnergemeinde Spiez, Einwohnergemeinde Wimmis.
   Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli: Einwohnergemeinde Beatenberg, Einwohnergemeinde Bönigen, Einwohnergemeinde Brienz (BE), Gemischte Gemeinde Brienzwiler, Einwohnergemeinde Därligen, Einwohnergemeinde Grindelwald, Einwohnergemeinde Gsteigwiler, Einwohnergemeinde Gündlischwand, Einwohnergemeinde Guttannen, Einwohnergemeinde Habkern, Einwohnergemeinde Hasliberg, Einwohnergemeinde Hofstetten bei Brienz, Einwohnergemeinde Interlaken, Einwohnergemeinde Innertkirchen, Gemischte Gemeinde Iseltwald, Einwohnergemeinde Lauterbrunnen, Einwohnergemeinde Leissigen, Gemischte Gemeinde Lütschental, Einwohnergemeinde Matten bei Interlaken, Einwohnergemeinde Meiringen, Einwohnergemeinde Niederried bei Interlaken, Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee, Einwohnergemeinde Ringgenberg (BE), Einwohnergemeinde Saxeten, Gemischte Gemeinde Schattenhalb, Einwohnergemeinde Schwanden bei Brienz, Einwohnergemeinde Unterseen, Einwohnergemeinde Wilderswil. Dazu kommt das Gebiet des Brienzersees zwischen den Grenzen der anliegenden Gemeinden.