152.025
# Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren
(VMV)
Vom 21.12.2022 (Stand 01.06.2025)

## 1 Geltungsbereich

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--1}

1. Diese Verordnung regelt
   a das Vernehmlassungsverfahren,
   b das Konsultationsverfahren,
   c das Mitberichtsverfahren,
   d Vernehmlassungen zu Vorlagen des Bundes.
2. Die Vorschriften der Grossratsgesetzgebung zum Vernehmlassungsverfahren bleiben vorbehalten.

## 2 Vernehmlassungsverfahren

## 2.1 Grundsätzliches

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--2}

1. Das Vernehmlassungsverfahren bezweckt die Anhörung der kantonalen Behörden, der Gemeinden, der Landeskirchen, der politischen Parteien, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie weiterer interessierter Kreise zu politisch bedeutenden Vorlagen.
2. Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Vollzugstauglichkeit und die Akzeptanz eines Vorhabens des Kantons.

### **Art. 3** Gegenstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--3}

1. Ein Vernehmlassungsverfahren wird durchgeführt
   a zu Verfassungsänderungen,
   b zu Gesetzen,
   c zu Grundsatzbeschlüssen des Grossen Rates,
   d zu Erlassen, die erhebliche Auswirkungen auf die Gemeinden haben,
   e bei entsprechenden kantonalen Vorschriften.
2. Bei Vorlagen von untergeordneter Bedeutung kann auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet werden.
3. Wenn es die Tragweite oder besondere Umstände gebieten, kann zudem ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden namentlich bei
   a Vorlagen, die der Bund dem Regierungsrat zur Stellungnahme unterbreitet,
   b interkantonalen Verträgen,
   c Dekreten,
   d Verordnungen,
   e Beschlüssen des Grossen Rates.

### **Art. 4** Teilnahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--4}

1. Jede Behörde, Organisation und natürliche Person kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.
2. Die Staatskanzlei führt eine Liste der Adressatinnen und Adressaten, die in jedem Vernehmlassungsverfahren anzuhören sind. In diese Liste werden aufgenommen
   a die Justizverwaltungsleitung,
   b das Verwaltungsgericht,
   c die Interessenverbände bernischer Gemeinden,
   d die Gemeinden mit über 10'000 Einwohnerinnen und Einwohnern,
   e die Planungsregionen und die Regionalkonferenzen,
   f der Bernjurassische Rat (BJR),
   g der Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB),
   h der Verein bernischer Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
   i die Landeskirchen,
   k die Interessengemeinschaft der jüdischen Gemeinden des Kantons Bern,
   l die im Grossen Rat vertretenen politischen Parteien sowie ihre kantonalen Jungparteien,
   m der Verein «Jugendparlament Kanton Bern»,
   n die Dachverbände der bernischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie die Arbeitnehmerorganisationen des öffentlichen Sektors,
   o die Dachverbände der bernischen Frauen- und Männerorganisationen,
   p die Fachkommission für Gleichstellungsfragen,
   q die Finanzkontrolle,
   r die kantonale Datenschutzaufsichtsstelle (DSA),
   s der Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit der Staatskanzlei (RJZ).
3. Die Direktionen und die Staatskanzlei können
   a die Liste gemäss Absatz 2 mit den in ihren Fachgebieten zusätzlich anzuhörenden Behörden und Organisationen ergänzen,
   b ihrerseits eine Stellungnahme zuhanden der federführenden Direktion oder Staatskanzlei einreichen, die nicht öffentlich ist.
4. Eröffnet der Grosse Rat oder ein Ratsorgan eine Vernehmlassung, wird zusätzlich der Regierungsrat begrüsst.

## 2.2 Vorgehen

### **Art. 5** Einleitung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--5}

1. Der Regierungsrat beschliesst über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens auf Antrag der zuständigen Direktion oder Staatskanzlei.
2. Die Staatskanzlei veröffentlicht die Vernehmlassungsunterlagen in beiden Amtssprachen unter Angabe der Frist für die Stellungnahme im Internet.
3. Die zuständige Direktion oder Staatskanzlei informiert die Adressatinnen und Adressaten über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens und stellt ihnen die entsprechenden Unterlagen unter Angabe der Frist für die Stellungnahme zur Verfügung.

### **Art. 6** Frist {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--6}

1. Die Vernehmlassungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Sie bemisst sich insbesondere nach Art und Umfang des Geschäfts.
2. Bei Dringlichkeit können kürzere Fristen angesetzt werden.

### **Art. 7** Form {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--7}

1. Die Stellungnahme erfolgt schriftlich.
2. Folgende Behörden und Personen müssen ihre Stellungnahme in jener digitalen Form einreichen, welche die Einladung zur Vernehmlassung vorsieht:
   a Behörden,
   b juristische Personen,
   c natürliche Personen, die sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit vernehmen lassen.
3. Aus wichtigen Gründen, namentlich bei dringlichen Vorlagen, kann der Regierungsrat anstelle des schriftlichen Verfahrens eine konferenzielle Anhörung anordnen, über die ein Protokoll geführt wird.
4. Das Einreichen einer schriftlichen Stellungnahme bleibt auch im Falle einer konferenziellen Anhörung möglich.

### **Art. 8** Auswertung, Veröffentlichung im Internet und Vortrag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--8}

1. Die zuständige Direktion oder Staatskanzlei wertet die Stellungnahmen und die Protokolle konferenzieller Anhörungen aus und bereinigt die Vorlage, wobei allfällige Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei separat ausgewertet werden.
2. Die Einreichung einer Stellungnahme begründet keinen Anspruch auf Antwort oder zusätzliche Anhörung.
3. Nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens werden die Stellungnahmen und die Protokolle konferenzieller Anhörungen im Internet veröffentlicht. Davon ausgenommen sind allfällige Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei.
4. Für die Vorberatung von Vorlagen in ihrem Zuständigkeitsbereich werden den parlamentarischen Kommissionen allfällige, von der Verwaltung erstellte Auswertungstabellen zur Verfügung gestellt. Davon ausgenommen sind allfällige Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei.
5. Der Vortrag enthält das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens in geeigneter Form und zeigt die Hauptpunkte auf, die bestritten werden, wobei allfällige Stellungnahmen der Direktionen und der Staatskanzlei nicht erwähnt werden.

## 3 Konsultationsverfahren

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--9}

1. Der Regierungsrat, die Direktionen und die Staatskanzlei sowie, nach Massgabe der Geschäftsordnung, deren Ämter können interessierte Kreise konsultieren.
2. Der Vortrag enthält das Ergebnis des Konsultationsverfahrens in geeigneter Form und zeigt die Hauptpunkte auf, die bestritten werden.

## 4 Mitberichtsverfahren

## 4.1 Grundsätzliches

### **Art. 10** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--10}

1. Das Mitberichtsverfahren dient der Meinungsbildung und der Differenzbereinigung auf Stufe Regierungsrat.
2. Es ist nicht öffentlich.

### **Art. 11** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--11}

1. Ein Mitberichtsverfahren wird durchgeführt:
   a bei allen Direktionen und der Staatskanzlei
   zu Erlassen, Grundsatzbeschlüssen des Grossen Rates sowie Initiativen und Berichten des Regierungsrates an den Grossen Rat,
   vor dem Beschluss über die Einleitung eines Vernehmlassungsverfahrens (Art. 5),
   b bei den interessierten bzw. betroffenen Direktionen und der Staatskanzlei, sofern
   parlamentarische Vorstösse gemäss Zuweisung durch den Regierungsrat oder nach Absprache beantwortet werden,
   mehrere Direktionen oder Stabsstellen an einem Geschäft beteiligt oder interessiert sind (Art. 36 Abs. 1 OrG),
   die besondere Gesetzgebung es verlangt,
   der Regierungsrat dies durch Beschluss anordnet.
2. Auf die Durchführung eines Mitberichtsverfahrens kann verzichtet werden,
   a zu Erlassen
   bei redaktionellen Berichtigungen gemäss den Artikeln 25 ff. des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG),
   beim gesetzestechnischen Nachvollzug von Bestandes- und Gebietsveränderungen gemäss Artikel 4a des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG),
   b zu Regierungsratsgeschäften in Krisensituationen, wobei die hauptsächlich betroffenen Direktionen oder die hauptsächlich betroffene Staatskanzlei angemessen zu konsultieren sind.

### **Art. 12** Zeitpunkt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--12}

1. Die Durchführung des Mitberichtsverfahrens erfolgt in der Regel unmittelbar vor der Antragstellung der Direktion oder der Staatskanzlei an den Regierungsrat.

### **Art. 13** Form {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--13}

1. Das Mitberichtsverfahren wird digital durchgeführt.
2. Bei als «Geheim» klassifizierten Regierungsratsgeschäften kann das Mitberichtsverfahren in Papierform durchgeführt werden.

### **Art. 14** Frist {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--14}

1. Die Frist zur Stellungnahme beträgt mindestens drei Wochen.
2. Sie ist während der sitzungsfreien Zeit des Regierungsrates angemessen zu verlängern.
3. Kürzere Fristen sind möglich, wenn
   a Dringlichkeit besteht,
   b die Direktionen und die Staatskanzlei bereits begrüsst worden sind.

### **Art. 15** Ergebnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--15}

1. Das Ergebnis des Mitberichtsverfahrens ist dem Regierungsrat gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation des Regierungsrates (Organisationsverordnung RR; OrV RR) zur Kenntnis zu bringen.

## 4.2 Einbezug weiterer Behörden

### **Art. 16** Bernjurassischer Rat (BJR) und Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--16}

1. Der BJR und der RFB sind gemäss den Bestimmungen zur politischen Mitwirkung der Gesetzgebung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne einzubeziehen.

### **Art. 17** Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit der Staatskanzlei (RJZ) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--17}

1. Alle Erlassentwürfe, die den Direktionen und der Staatskanzlei zur Stellungnahme unterbreitet werden, werden gleichzeitig dem RJZ zugestellt.
2. Bei Erlassentwürfen von Direktionsverordnungen ist der RJZ unabhängig davon zu konsultieren, ob eine Konsultation der Direktionen und der Staatskanzlei stattfindet.
3. Die Erlassentwürfe werden dem RJZ in den beiden Amtssprachen zugestellt. Ist dies nicht möglich, wird die übersetzte Fassung so rasch als möglich zur Überprüfung der Übersetzung nachgereicht.
4. Besondere Fragen der Inkraftsetzung und der amtlichen Veröffentlichung werden spätestens während des Mitberichtsverfahrens mit dem RJZ abgesprochen.

### **Art. 18** Kantonale Datenschutzaufsichtsstelle (DSA) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--18}

1. Erlassentwürfe und andere Massnahmen gemäss Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe k des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG), welche die Bearbeitung von Personendaten und den Datenschutz betreffen, werden der DSA zur Stellungnahme vorgelegt.

### **Art. 19** Finanzkontrolle, Büro des Grossen Rates, Parlamentsdienste und Justizverwaltungsleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--19}

1. Erlassentwürfe und andere Geschäfte werden wie folgt zur Stellungnahme vorgelegt:
   a der Finanzkontrolle, wenn sie betroffen ist,
   b dem Büro des Grossen Rates, wenn der Grosse Rat oder seine Organe betroffen sind,
   c den Parlamentsdiensten, wenn die Parlamentsdienste betroffen sind,
   d der Justizverwaltungsleitung, wenn die Gerichtsbehörden oder die Staatsanwaltschaft betroffen sind.

## 5 Vorlagen des Bundes

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--20}

1. Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Mitwirkungsrechte der Bevölkerung und des Grossen Rates zuständig für die Stellungnahmen zu Vorlagen des Bundes.
2. Er kann diese Stellungnahmen mit anderen Kantonen koordinieren.
3. Die Stellungnahmen zu Vorlagen des Bundes werden im Internet veröffentlicht.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Aufhebung eines Erlasses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--21}

1. Die Verordnung vom 26. Juni 1996 über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV) wird aufgehoben.

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.025--22}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.