152.041.1
# Verordnung über die Bekanntgabe von Personaldaten
(Personaldatenbekanntgabeverordnung, PDBV)
Vom 14.12.2005 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.041.1--1}

1. Diese Verordnung gilt für die Bekanntgabe von Personaldaten durch oder im Auftrag von Behörden oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben, mit Ausnahme der Gemeinden, an Private und an andere Behörden.

### **Art. 2** Betroffene Personen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.041.1--2}

1. Nach Massgabe dieser Verordnung dürfen Personaldaten der folgenden Personen bekannt gegeben werden:
   a Behördenmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonsverwaltung oder anderer Träger öffentlicher Aufgaben,
   b Beauftragte des Kantons und andere Personen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung behördlicher Aufgaben Informatiksysteme oder -dienstleistungen benutzen, die der Kanton anbietet oder vermittelt.

### **Art. 3** Grundsätze der Datenbekanntgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.041.1--3}

1. Personaldaten dürfen nach Massgabe dieser Verordnung nur in dem Umfang und auf die Weise bekannt gegeben werden, wie es
   a zur Nutzung der Informatiksysteme oder -dienstleistungen, die der Kanton anbietet oder vermittelt, erforderlich ist oder
   b zur Gewährleistung der Erreichbarkeit der betroffenen Personen oder Organisationen angebracht ist,
   c zur Identifikation der betroffenen Personen notwendig ist,
   d Vollzug der Informationsgesetzgebung dient.
2. Die Datenbekanntgabe darf im Rahmen der Voraussetzungen von Absatz 1 auf jede Art und Weise erfolgen. Sie darf namentlich automatisiert und mit oder ohne Suchfunktion erfolgen.
3. Bilder oder Stimmwiedergaben von bestimmten oder bestimmbaren Personen dürfen nur mit ihrer Zustimmung einem unbestimmten oder grossen Personenkreis zugänglich gemacht werden.
4. Für die Bekanntgabe von Personaldaten, über die sich diese Verordnung nicht im Einzelnen äussert, gilt die weitere Datenschutzgesetzgebung.

### **Art. 4** Externe Bekanntgabe {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.041.1--4}

1. Folgende Daten dürfen nach Massgabe von Artikel 3 der Öffentlichkeit, dem Personenkreis gemäss Artikel 2 und den mit Verwaltung und Betrieb der jeweiligen Informatiksysteme oder -dienstleistungen oder mit Zutrittskontrollen betrauten Stellen bekannt gegeben werden:
   a Name und Vorname,
   b Funktion,
   c Anrede und Titel,
   d verwendete Amtssprache,
   e berufliche Postadresse,
   f berufliche E-Mail-Adresse,
   g berufliche Telefon- und Telefaxnummer,
   h organisatorische Einordnung in der Verwaltung oder Unternehmung,
   i Angaben über die Stellvertretung und über das Sekretariat,
   k technische Daten im Zusammenhang mit den genutzten Informatiksystemen oder -dienstleistungen, namentlich öffentliche digitale Schlüssel, Signaturen oder Zertifikate,
   l Bilder oder Stimmwiedergaben.
2. Von der Datenbekanntgabe an die Öffentlichkeit ist abzusehen, wenn die betroffenen Personen ein entgegenstehendes, überwiegendes privates oder öffentliches Interesse glaubhaft machen. Artikel 3 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

### **Art. 5** Interne Bekanntgabe {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.041.1--5}

1. Folgende Daten dürfen nach Massgabe von Artikel 3 dem Personenkreis gemäss Artikel 2 sowie den mit Verwaltung und Betrieb der jeweiligen Informatiksysteme oder -dienstleistungen betrauten Stellen bekannt gegeben werden:
   a berufliche Pagernummer,
   b Personenkürzel,
   c Benutzeridentifikation,
   d Bürostandort,
   e Kommunikationsprotokolle und -informationen,
   f Verteilerlisten.

### **Art. 6** Hervorhebung externer Mitarbeitender {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.041.1--6}

1. Werden in Verzeichnissen sowohl Personen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a wie auch von Artikel 2 Buchstabe b geführt, sind Letztere besonders zu kennzeichnen.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.041.1--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.