152.053.7
# Direktionsverordnung über die Berechtigungen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die zentralen Personendatensammlungen
(PDS DV WEU)
Vom 07.03.2022 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.053.7--1}

1. Diese Direktionsverordnung regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.
2. Sie beinhaltet die Berechtigungsregeln der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) nach Artikel 18 GERES V.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.053.7--2}

1. Diese Verordnung gilt für die folgenden Einheiten der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion:
   a Unterstellte Organisationseinheiten,
   b Beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,
   c Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG]) .
2. Die berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden für die GERES-Plattform in Anhang 1 aufgeführt.
3. Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand des Anhangs 1 erstellt.

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.053.7--3}

1. Diese Direktionsverordnung tritt rückwirkend auf den 1. März 2022 in Kraft.