152.11
# Verordnung über die Organisation des Regierungsrates
(Organisationsverordnung RR; OrV RR)
Vom 18.10.1995 (Stand 01.03.2023)

## 1 Sitzungsort und Sitzungstag des Regierungsrates

### **Art. 1** Sitzungsort {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--1}

1. Die Sitzungen des Regierungsrates finden in der Regel im Rathaus in Bern statt.

### **Art. 2** Sitzungstag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--2}

1. Der Regierungsrat tritt in der Regel am Mittwoch zu seiner wöchentlichen Sitzung zusammen. Während der Sessionen des Grossen Rates können die Geschäfte auf zwei Sitzungstage (Dienstag und Mittwoch) verteilt werden.
2. Der Regierungsrat legt jährlich die Daten der ordentlichen Sitzungen und der Klausursitzungen fest.
3. Jedes Mitglied des Regierungsrates kann bei der Regierungspräsidentin oder beim Regierungspräsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.

## 1a Verhandlungen in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2a** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--2a}

1. Wenn die Umstände es erfordern, finden die Sitzungen des Regierungsrates in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mit anderen Mitteln wie schriftlich in Form eines Zirkulationsverfahrens (Art. 4 Abs. 4 OrG) statt.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates, die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber sowie die oder der Kommunikationsbeauftragte des Regierungsrates nutzen nur die Informatik- und Telekommunikationsmittel, die
   a den Kantonsangestellten vom Kanton zur Verfügung gestellt werden, oder
   b von den zuständigen Fachbehörden gemäss der Verordnung vom 24. Januar 2018 über die Informations- und Telekommunikationstechnik der Kantonsverwaltung (ICTV) für die dienstliche Nutzung zugelassen sind.
3. Sie sind dafür verantwortlich, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

## 2 Regierungspräsidentin oder Regierungspräsident

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--3}

1. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident sorgt für beförderliche Vorlage und Erledigung der Geschäfte sowie für deren zeitliche und sachliche Koordination.
1a. Sie oder er legt die Verhandlungsart gemäss Artikel 4 Absatz 4 OrG in Absprache mit der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber fest.
1b. Bei Präsidialentscheiden gemäss Artikel 15 Absatz 1 OrG hat die antragstellende Direktion beziehungsweise Staatskanzlei zuhanden der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten zu begründen, weshalb die Durchführung einer Verhandlung nicht möglich ist.
2. Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident regelt die folgenden formellen Geschäfte in alleiniger Kompetenz:
   a Feststellung der Nichtergreifung eines Referendums,
   b Beförderung von Angehörigen des Offizierskorps der Armee,
   c Annahme der Rücktritte von Kantonsvertretungen aus Kommissionen,
   d Beschlüsse betreffend Dienstwohnungen.

## 3 Beratungen

### **Art. 4** Entscheide und wichtige Vorkommnisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--4}

1. Der Regierungsrat trifft grundlegende und wichtige Entscheide im Kollegium. Dazu gehören insbesondere die Festlegung der Regierungspolitik, grundlegende Planungen, wegleitende Beschlüsse in Rechtsetzungsverfahren und Finanzangelegenheiten sowie wichtige Personalentscheide.
2. Die Mitglieder des Regierungsrates informieren das Kollegium frühzeitig über Vorkommnisse von wesentlicher Bedeutung im Verantwortungsbereich ihrer Direktion.

### **Art. 5** Ausstand {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--5}

1. Entscheidet der Regierungsrat über Beschwerden, tritt das Mitglied des Regierungsrates, das die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat, in den Ausstand. Es kann sich vorgängig zum Geschäft äussern.

### **Art. 6** Traktandenliste der Sitzungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--6}

1. Jede Direktion stellt der Staatskanzlei bis spätestens am Donnerstag die vollständigen Regierungsratsgeschäfte zu, die für die Sitzung der nächsten Woche traktandiert werden sollen.
2. Die Zusammenstellung aller Regierungsratsgeschäfte bildet die Traktandenliste der Sitzung.

### **Art. 7** Beratung der Geschäfte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--7}

1. Die Geschäfte werden auf der Grundlage des Antrags (Begleitblatt) und der relevanten Unterlagen wie Beschlussentwürfe oder Vorträge beraten. Das Begleitblatt wird von der Antrag stellenden Direktorin oder vom Antrag stellenden Direktor bzw. von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber digital freigegeben. Als «Geheim» klassifizierte Dokumente und Regierungsratsgeschäfte sind handschriftlich freizugeben.
2. Für Geschäfte, die gemeinsam behandelt werden können (Blockgeschäfte), brauchen keine Vorträge erstellt zu werden. Im Übrigen können auch Geschäfte traktandiert werden, die der Aussprache dienen und zu keinem Beschluss führen.

### **Art. 8** Mitberichte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--8}

1. Das Ergebnis des Mitberichtsverfahrens ist dem Regierungsrat bei der Traktandierung des Geschäfts im Begleitblatt und allenfalls in einem Begleitschreiben, einer Auswertungstabelle oder durch andere geeignete Dokumente zur Kenntnis zu bringen.
2. Alle Mitberichte und allfällige Mitberichtsantworten sind dem Geschäft beizulegen.
3. …

### **Art. 9** Staatsschreiberin, Staatsschreiber {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--9}

1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Sie oder er kann sich durch eine Vizestaatsschreiberin oder einen Vizestaatsschreiber vertreten lassen.
2. Nach Abschluss der Verhandlungen werden die Geschäfte mit den nötigen Anweisungen der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers, einer Vizestaatsschreiberin oder eines Vizestaatsschreibers an die Staatskanzlei überwiesen.
3. Die Staatskanzlei erstellt ein Beschlussprotokoll, das folgende Angaben enthält:
   a Namen der Anwesenden,
   b Titel der Geschäfte,
   c allfällige Bemerkungen zu deren Behandlung,
   d Beschlüsse des Regierungsrates.
4. …

### **Art. 10** Unterzeichnung der Beschlüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--10}

1. Beschlüsse des Regierungsrates werden nur unterzeichnet, wenn sie in Briefform erlassen werden.
2. Die in Briefform erlassenen Beschlüsse werden grundsätzlich von der Regierungspräsidentin oder vom Regierungspräsidenten und von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber unterzeichnet.
3. Administrative Beschlüsse in Briefform werden von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber unterzeichnet.

### **Art. 10a** Eröffnung der Beschlüsse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--10a}

1. Die Staatskanzlei stellt die Beschlüsse des Regierungsrates den antragstellenden Direktionen zu, die sie den Betroffenen eröffnet. Schreiben des Regierungsrates werden durch die Staatskanzlei versandt.

### **Art. 11** Information der Öffentlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--11}

1. Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit regelmässig über seine Beschlüsse und Beratungen.
2. Der Regierungsrat zieht in der Regel die Vorsteherin oder den Vorsteher des Amts für Kommunikation zu seinen Sitzungen bei. Das Amt für Kommunikation unterbreitet dem Regierungsrat Vorschläge für die Durchführung von Medienkonferenzen und die Abgabe von schriftlichen Informationen. Die Information erfolgt den Umständen entsprechend rasch, umfassend, sachgerecht und klar.

### **Art. 12** Beizug von Dritten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--12}

1. Der Regierungsrat kann Personen aus der Verwaltung sowie aussenstehende Dritte zur Anhörung an seine Sitzungen einladen.

## 4 Abstimmungen

### **Art. 13** Form {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--13}

1. Die Abstimmungen erfolgen offen und durch Handzeichen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
2. Bei den Verhandlungsarten gemäss Artikel 4 Absatz 4 OrG können die Abstimmungen auf andere geeignete Weise als durch Handzeichen erfolgen.

### **Art. 14** Unbestrittene Geschäfte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--14}

1. Wenn ein Geschäft unbestritten ist, gilt der Antrag als angenommen.

### **Art. 15** Bestrittene Geschäfte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--15}

1. Bestrittene Geschäfte werden zur Abstimmung gebracht. Die Reihenfolge der Abstimmungen richtet sich sinngemäss nach den entsprechenden Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Grossen Rat.
2. Jedes Mitglied des Regierungsrates ist berechtigt, im Beschlussprotokoll vermerken zu lassen, dass es sich gegen einen Beschluss ausgesprochen hat.

## 5 Ernennungen

### **Art. 16** Form {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--16}

1. Die Ernennungen erfolgen offen und durch Handzeichen.
2. Auf Verlangen eines Mitglieds des Regierungsrates wird die Ernennung geheim mit Wahlzetteln durchgeführt.
3. Bei den Verhandlungsarten gemäss Artikel 4 Absatz 4 OrG können die Ernennungen auf andere geeignete Weise als durch Handzeichen oder mit Wahlzetteln erfolgen.

### **Art. 17** Mehrheit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--17}

1. Ernannt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Regierungsrates auf sich vereinigt hat.

### **Art. 18** Zweiter Wahlgang {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--18}

1. Wenn keine Kandidatur die absolute Mehrheit erhalten hat, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Ernannt ist, wer die relative Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
2. Artikel 5 Absatz 2 OrG bleibt vorbehalten.

## 6 Ausschüsse

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--19}

1. Der Regierungsrat bestellt in der Regel zu Beginn der Legislaturperiode Ausschüsse aus der Mitte seiner Mitglieder und bestimmt deren Präsidien. Die Ausschüsse können Personen aus der Verwaltung sowie aussenstehende Dritte zur Teilnahme an den Beratungen einladen.
2. Die Ausschüsse bereiten die Dossiers vor, die dem Kollegium zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Sie verfügen über keine eigene Entscheidungsbefugnis.
3. Die Protokolle und Arbeitsunterlagen der Ausschüsse stehen allen Mitgliedern des Regierungsrates sowie der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber zur Verfügung.

## 7 Beziehungen zu den Direktionen

### **Art. 20** Zuteilung der Direktionen und Stellvertretung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--20}

1. Nach Gesamterneuerungswahlen nimmt der Regierungsrat an der ersten Sitzung der Legislaturperiode die Zuteilung der Direktionen vor.
2. Nach Ersatzwahlen erfolgt die Zuteilung der Direktionen in der ersten Sitzung nach Amtsantritt der neugewählten Mitglieder des Regierungsrates.
3. Der Regierungsrat bestimmt für jede Direktorin und jeden Direktor eine Stellvertretung (Art. 8 OrG).
4. In besonderen Fällen kann der Regierungsrat eine ausserordentliche Stellvertreterin oder einen ausserordentlichen Stellvertreter bezeichnen.
5. Der Regierungsrat kann einem seiner Mitglieder vorübergehend einzelne Organisationseinheiten einer anderen Direktion übertragen.

### **Art. 21** Kompetenzkonflikte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--21}

1. Der Regierungsrat entscheidet auf der Grundlage eines Berichts der Direktion für Inneres und Justiz oder, wenn diese selber betroffen ist, auf der Grundlage eines Berichts der Staatskanzlei über Kompetenzkonflikte zwischen den Direktionen.
2. Bei Kompetenzkonflikten zwischen der Direktion für Inneres und Justiz und der Staatskanzlei bestimmt die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident die Direktion, die den Bericht vorzulegen hat.

### **Art. 22** Führungsinstrumente {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--22}

1. Der Regierungsrat setzt folgende Führungsinstrumente ein:
   a die Generalsekretärenkonferenz (GSK),
   b die Organe der digitalen Verwaltung und der ICT gemäss der Verordnung vom 11. Januar 2023 über die digitale Verwaltung (DVV),
   c die Kantonale Beschaffungskonferenz (KBK),
   d die Konferenz der Personalverantwortlichen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Justiz und der Hochschulen (PEKO),
   e die Finanz- und Controllingkonferenz (FICON).
   f …
2. Er regelt ihren Tätigkeitsbereich und ihre Organisation durch Verordnung oder durch Reglement näher.

### **Art. 23** Vorlagenplanung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--23}

1. Die Staatskanzlei erstellt für die Erlasse, die dem Grossen Rat vorgelegt werden, einen Terminkalender (Vorlagenplanung).

### **Art. 24** Begleitende Rechtsetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--24}

1. Alle Erlassentwürfe werden dem Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit der Staatskanzlei zur formellen und materiellen Prüfung vorgelegt.

## 8 Schlussbestimmungen

### **Art. 25** Änderung eines Erlasses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--25}

1. Die Verordnung vom 11. November 1987 über den Ratskreditwird wie folgt geändert:

### **Art. 26** Aufhebung von Erlassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--26}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Geschäftsreglement vom 29. Dezember 1942 für den Regierungsrat,
   2. Verordnung vom 15. Mai 1970 über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen des Regierungsrates (Änderung bestehender Kompetenznormen).

### **Art. 27** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.11--27}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.