152.141
# Verordnung über den Auslagenersatz für die Mitglieder des Regierungsrates
(ARV)
Vom 21.10.2020 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.141--1}

1. Diese Verordnung regelt den Ersatz der Auslagen, die den Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund ihres Amtes entstehen.
2. Nicht Gegenstand dieser Verordnung sind:
   a Aufwendungen, die dem Kanton aus Anlässen des Regierungskollegiums erwachsen,
   b Aufwendungen, die den einzelnen Mitgliedern des Regierungsrates aufgrund einer vom Regierungsrat beschlossenen Delegation anfallen,
   c die Präsidialzulage gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates.

### **Art. 2** Auslagenersatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.141--2}

1. Die Auslagen werden ersetzt
   a als persönliche Aufwandentschädigung gemäss Artikel 2 des Gesetzes über die finanziellen Leistungen an die Mitglieder des Regierungsrates (Pauschalentschädigung),
   b als Entschädigung im Einzelfall (Einzelfallentschädigung).

### **Art. 3** Pauschalentschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.141--3}

1. Mit der Pauschalentschädigung werden insbesondere folgende Auslagen ersetzt:
   a Kosten für die Benützung des privaten Fahrzeugs für dienstliche Zwecke,
   b Kosten für die Benützung der privaten Infrastruktur für dienstliche Zwecke,
   c Bekleidungskosten,
   d Kleinauslagen bis zum Betrag von 50 Franken pro Auslage.

### **Art. 4** Einzelfallentschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.141--4}

1. Mit der Einzelfallentschädigung werden folgende Auslagen ersetzt:
   a Verpflegungskosten,
   b Unterkunftskosten,
   c Fahrkosten,
   d Kosten für Auslandreisen.
2. Auslagen bis 50 Franken gelten als Kleinauslagen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und werden nicht ersetzt.

### **Art. 5** Weitere Leistungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.141--5}

1. Den Mitgliedern des Regierungsrates stehen die folgenden weiteren Leistungen zur Verfügung:
   a wahlweise ein Generalabonnement 1. Klasse der SBB oder ein am Arbeitsort reservierter Parkplatz,
   b die Benutzung des kantonalen Automobildiensts für Dienstfahrten,
   c die Benutzung der für die dienstlichen Bedürfnisse notwendigen Informations- und Kommunikationsmittel.

### **Art. 6** Aufhebung eines Erlasses {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.141--6}

1. Die Verordnung vom 7. August 2002 über den Auslagenersatz und den Anspruch auf die Benützung der kantonalen Infrastruktur für die Mitglieder des Regierungsrates wird aufgehoben.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.141--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.