152.211.2
# Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Staatskanzlei
(DelDV STA)
Vom 24.04.2014 (Stand 01.08.2020)

## 1 Gegenstand

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211.2--1}

1. Diese Verordnung regelt die Delegation von Personal- und Ausgabenbefugnissen der Staatskanzlei an die ihr unterstellten Organisationseinheiten.
2. Nicht Gegenstand der Verordnung sind Ausgaben, die in den Anwendungsbereich der Verordnung vom 24. März 2004 über die Besondere Rechnung des Regierungsrates fallen.

## 2 Befugnisse im Personalbereich

### **Art. 2** Anstellungsbehörde, 1. Staatsschreiberin oder Staatsschreiber {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211.2--2}

1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist zuständig für die Anstellung der ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sofern nicht der Regierungsrat zuständig ist.

### **Art. 3** 2. Ämter, Personaldienst und Geschäftsstelle Digitale Verwaltung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211.2--3}

1. Die Vizestaatsschreiberinnen und Vizestaatsschreiber, die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, die Leiterin oder der Leiter des Personaldienstes sowie die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle Digitale Verwaltung sind unter Vorbehalt von Absatz 2 zuständig für die Anstellung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Die Anstellung folgender Personen bedarf der vorgängigen Zustimmung der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers:
   a …
   b Amtsvorsteher-Stellvertreterinnen und -Stellvertreter,
   c Abteilungsvorsteherinnen und Abteilungsvorsteher.
3. Der Entscheid über die Besetzung oder Wiederbesetzung einer Stelle obliegt in jedem Fall der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber.

### **Art. 4** Personalrechtliche Bewilligungen und Anordnungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211.2--4}

1. Die Befugnis zur Erteilung von personalrechtlichen Bewilligungen und Anordnungen im Sinne der PV steht unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 den Vizestaatsschreiberinnen und Vizestaatsschreibern, den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern, der Leiterin oder dem Leiter des Personaldienstes sowie der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle Digitale Verwaltung zu.
2. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber ist zuständig für
   a die Bewirtschaftung des Stellenplans (Art. 12 Abs. 1 PV),
   b die Ausrichtung von Leistungsprämien (Art. 85 Abs. 1 PV),
   c die Erklärung der Anwendbarkeit anderer Arbeitszeitmodelle (Art. 128 Abs. 2 PV),
   d die Ausdehnung oder Einschränkung des Jahresarbeitszeitsaldos (Art. 129 Abs. 2 PV).
3. Die direkt Vorgesetzte oder der direkt Vorgesetzte ist zuständig für
   a die Visierung der Spesenabrechnungen (Art. 102 Abs. 1 PV),
   b die Bewilligung der Feriendaten (Art. 143 Abs. 1 PV),
   c den Bezug von Langzeitkonto-Guthaben (Art. 160c Abs. 1 PV).

## 3 Ausgabenbefugnisse

### **Art. 5** Staatsschreiberin oder Staatsschreiber {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211.2--5}

1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber bewilligt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten nach Artikel 6 und 7 folgende Ausgaben:
   a neue einmalige Ausgaben: bis 500 000 Franken,
   b neue wiederkehrende Ausgaben: bis 100 000 Franken,
   c gebundene einmalige Ausgaben: bis 1 000 000 Franken,
   d gebundene wiederkehrende Ausgaben: bis 200 000 Franken.

### **Art. 6** Vizestaatsschreiberinnen und Vizestaatsschreiber {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211.2--6}

1. Die Vizestaatsschreiberinnen und Vizestaatsschreiber bewilligen folgende Ausgaben ihrer Ämter:
   a neue einmalige Ausgaben: bis 100 000 Franken,
   b neue wiederkehrende Ausgaben: bis 50 000 Franken,
   c gebundene einmalige Ausgaben: bis 100 000 Franken,
   d gebundene wiederkehrende Ausgaben: bis 100 000 Franken.

### **Art. 7** Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie Leiterin oder Leiter Geschäftsstelle Digitale Verwaltung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211.2--7}

1. Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sowie die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle Digitale Verwaltung bewilligen folgende Ausgaben:
   a neue einmalige Ausgaben: bis 50 000 Franken,
   b neue wiederkehrende Ausgaben: bis 25 000 Franken,
   c gebundene einmalige Ausgaben: bis 50 000 Franken,
   d gebundene wiederkehrende Ausgaben: bis 50 000 Franken.

## 4 Weiterdelegation und Stellvertretung

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211.2--8}

1. Die Weiterdelegation von Befugnissen im Personal- und Finanzbereich ist unzulässig.
2. Zulässig bleibt die Stellvertretung im Verhinderungsfall.

## 5 Inkrafttreten

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211.2--9}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.