152.211
# Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Staatskanzlei
(Organisationsverordnung STA, OrV STA)
Vom 18.10.1995 (Stand 01.01.2024)

## 1 Aufgaben der Staatskanzlei

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--1}

1. Die Staatskanzlei (STA) ist Stabs- und Verbindungsstelle des Grossen Rates und des Regierungsrates.
2. Der Staatskanzlei obliegen namentlich die folgenden Aufgaben:
   a sie ist verantwortlich für die politische Gesamtplanung;
   b sie führt Wahlen und Abstimmungen durch;
   b1 sie betreut das Vorverfahren bei einer Totalrevision der Verfassung;
   c sie koordiniert die Zusammenarbeit der Kantonsverwaltung mit der Deputation, dem Bernjurassischen Rat (BJR) und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne (RFB);
   d sie behandelt Fragen im Zusammenhang mit den Aussenbeziehungen des Kantons und mit der europäischen Integration, sofern nicht andere Direktionen zuständig sind;
   e sie ist verantwortlich für die gesamtkantonale Informations- und Kommunikationstätigkeit gegenüber der Öffentlichkeit und dem Personal der Kantonsverwaltung;
   e1 sie ist verantwortlich für die Medienförderung sowie die Förderung der Medienkompetenz und der politischen Bildung;
   f sie plant und koordiniert direktionsübergreifende Geschäfte, sofern nicht andere Direktionen zuständig sind;
   g sie begleitet die Rechtsetzung des Kantons und besorgt die Veröffentlichung von Erlassen;
   h sie behandelt Fragen der Zweisprachigkeit des Kantons und koordiniert die Übersetzung und die Terminologie in der Kantonsverwaltung;
   i sie besorgt die Archivierung;
   k sie behandelt Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern;
   l sie ist zuständig für zentrale Beschaffungen von Büromaterial, Drucksachen, Fachliteratur und Presseerzeugnissen sowie Post- und Kurierdienstleistungen;
   m sie trifft gemeinsam mit den Parlamentsdiensten die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, damit der Grosse Rat und seine Organe ihre Aufgaben erfüllen können (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juni 2013 über den Grossen Rat [GRG]), und erfüllt die Aufgaben gemäss Artikel 95 Absatz 2 und 3 GRG sowie Artikel 95 Absatz 4 GRG in Verbindung mit Artikel 133 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 (GO);
   n sie erfüllt Aufgaben im Bereich des Wappenwesens und ist für den Vollzug der eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung zuständig;
   o sie wählt die Vertreterin oder den Vertreter des Kantons im Verein «Polit-Forum Bern»;
   p sie steht dem Regierungsrat für rechtliche Begutachtungen zur Verfügung, soweit dafür nicht andere Organisationseinheiten zuständig sind;
   q sie fördert die digitale Transformation der Verwaltung in Zusammenarbeit mit den Direktionen und den Gemeinden.

## 2 Gliederung

### **Art. 2** Ämter und Personaldienst&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--2}

1. Die Staatskanzlei gliedert sich gemäss Anhang 1 in folgende Ämter:
   a Amt für Regierungsunterstützung und politische Rechte (ARP),
   b Amt für Zweisprachigkeit, Gesetzgebung und Ressourcen (AZGR),
   c Amt für Kommunikation (KomBE),
   d Staatsarchiv (StAB),
   e Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS),
   f …
2. Die Geschäftsstelle Digitale Verwaltung und der Personaldienst sind direkt der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber unterstellt.
3. Die Ämter gliedern sich nach Bedarf in weitere Organisationseinheiten.

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--3}

### **Art. 4** Stiftung Archiv des ehemaligen Fürstbistums Basel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--4}

1. Im Aufgabengebiet der Staatskanzlei ist die Stiftung Archiv des ehemaligen Fürstbistums Basel tätig.
2. Die Staatskanzlei vertritt den Kanton gegenüber dieser Stiftung in allen Belangen. Sie sorgt für die rechtzeitige Information des Regierungsrates über wesentliche Fragen und stellt die notwendigen Anträge.

### **Art. 5** Kommissionen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--5}

1. Der Staatskanzlei sind die folgenden ständigen Kommissionen zugeordnet:
   a die Redaktionskommission,
   b die Fachkommission für Gleichstellungsfragen,
   c das Gleichstellungsnetzwerk "Réseau égalité Berne francophone".

### **Art. 5a** Fachkommission für Gleichstellungsfragen, 1. Zusammensetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--5a}

1. Der Regierungsrat ernennt die 15 bis 21 Mitglieder der Fachkommission für Gleichstellungsfragen (Fachkommission).
2. Dieser gehören Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Organisationen und Institutionen sowie Einzelpersonen an, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen. Dabei soll politisch und sozial ein möglichst breites Spektrum gewährleistet sein.
3. Ein Sitz ist der Vertreterin oder dem Vertreter des Gleichstellungsnetzwerks "Réseau égalité Berne francophone" vorbehalten.
4. Der BJR und der RFB werden vorgängig zu Kandidaturen aus dem Berner Jura und aus dem Verwaltungskreis Biel/Bienne konsultiert.

### **Art. 5b** 2. Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--5b}

1. Die Fachkommission unterstützt die Fachstelle und berät sie sowie den Regierungsrat.
2. Sie sorgt für ein Informations- und Kontaktnetz zwischen der Fachstelle und den verschiedenen Organisationen und Institutionen, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen.

### **Art. 6** 3. Konstituierung und Sekretariat&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--6}

1. Die Fachkommission konstituiert sich selbst.
2. Die Fachstelle nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Fachkommission teil und kann Anträge stellen. Sie führt das Sekretariat der Kommission.
…

### **Art. 6a** Gleichstellungsnetzwerk &quot;Réseau égalité Berne francophone&quot;&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--6a}

1. Der Regierungsrat ernennt die sieben bis dreizehn Mitglieder des Gleichstellungsnetzwerks «Réseau égalité Berne francophone» (Gleichstellungsnetzwerk) auf Antrag der Staatskanzlei. Der BJR und der RFB werden vorgängig angehört.
2. Dem Gleichstellungsnetzwerk gehören an:
   a Vertreterinnen und Vertreter von Organisationen und Institutionen sowie Einzelpersonen, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen, sowie
   b Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen und Sozialpartner, die im Berner Jura und im Verwaltungskreis Biel/Bienne tätig sind.
3. Die Fachstelle ist von Amtes wegen im Gleichstellungsnetzwerk vertreten und führt dessen Geschäftsstelle. Sie kann dem Gleichstellungsnetzwerk die Umsetzung bestimmter Aufgaben übertragen.
4. Das Gleichstellungsnetzwerk unterstützt und berät die Fachstelle.
5. Es bildet die Verbindung zwischen der Fachstelle und den einzelnen Organisationen und Institutionen, die sich im Berner Jura und im Verwaltungskreis Biel/Bienne mit Gleichstellungsfragen befassen, indem es ein Informations- und Kontaktnetz aufbaut und deren Tätigkeiten koordiniert.
6. Das Gleichstellungsnetzwerk konstituiert sich selbst.

## 3 Führung

### **Art. 7** Staatsschreiberin oder Staatsschreiber, 1. Führungsfunktion {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--7}

1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt die Staatskanzlei und trifft alle Entscheide im Geschäftsbereich der Staatskanzlei, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch Gesetzgebung oder Geschäftsordnung einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
2. Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Staatskanzlei im Einzelnen, insbesondere
   a die Gliederung der Ämter,
   b die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Organisationseinheiten,
   c die Vertretungsbefugnisse und Unterschriftenberechtigung,
   d die Stellvertretung,
   e die Zusammenarbeit der Ämter,
   f die interne und externe Information,
   g …
3. Sie oder er führt die ihr oder ihm direkt unterstellten Organisationseinheiten grundsätzlich mit Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 22 OrG.
4. Sie oder er erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und genehmigt die Reglemente der ihr oder ihm direkt unterstellten Organisationseinheiten.

### **Art. 8** 2. Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--8}

1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber
   a ist die Stabschefin oder der Stabschef des Regierungsrates;
   b unterstützt die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten sowie den Regierungsrat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
   c berät den Regierungsrat bei der Gesamtplanung auf der Regierungsebene;
   d bereitet den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik vor und erstattet dem Regierungsrat Bericht über deren Vollzug;
   e koordiniert die dem Regierungsrat zu unterbreitenden Geschäfte;
   f unterstützt die Präsidien des Grossen Rates und Regierungsrates in der gegenseitigen Koordination der Aufgaben;
   g …
   h gewährleistet die Verbindung von Regierungsrat und Verwaltung zum Grossen Rat;
   i–k …
   l leitet die Konferenz der Generalsekretärinnen und Generalsekretäre;
   m leitet die Redaktionskommission;
   n vertritt ohne anderslautenden Beschluss des Regierungsrates die Geschäfte der Staatskanzlei im Grossen Rat.

### **Art. 9** Vizestaatsschreiberin und Vizestaatsschreiber {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--9}

1. Die beiden Vizestaatsschreiberinnen oder Vizestaatsschreiber vertreten die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber.
2. Sie beraten und unterstützen die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber bei der Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben.
3. Sie stehen je einem Amt vor.

### **Art. 10** Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--10}

1. Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit. Sie arbeiten dabei, soweit erforderlich, mit den übrigen Organisationseinheiten der Staatskanzlei und der Verwaltung sowie mit verwaltungsexternen Stellen zusammen.
2. Sie legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben die Organisation und die Abläufe ihrer Organisationseinheit in einem Reglement, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf.
3. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher der weiteren Organisationseinheiten.

## 4 Aufgaben der Ämter&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10a–11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--10a–11}

### **Art. 11a** Amt für Regierungsunterstützung und politische Rechte (ARP) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--11a}

1. Das Amt für Regierungsunterstützung und politische Rechte
   a unterstützt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber bei der rechtlichen Beurteilung der Regierungsratsgeschäfte;
   b unterstützt die Staatsschreiberin oder den Staatsschreiber im Bereich der politischen Gesamtplanung;
   c koordiniert den Geschäftsverkehr zwischen Kantonsverwaltung, Regierungsrat, Grossem Rat sowie den Ratsorganen;
   d wirkt bei der Planung und Dokumentation der Sessionen des Grossen Rates mit und unterstützt den Grossen Rat, seine Organe und die Parlamentsdienste in weiteren wichtigen Belangen;
   e betreut die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Regierungsrates;
   f besorgt die Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
   f1 betreut in Zusammenarbeit mit den Direktionen die Förderung der politischen Bildung;
   g bearbeitet Rechtsfragen und erteilt Rechtsauskünfte in den Aufgabenbereichen der Staatskanzlei;
   h bereitet die Gesetzgebung der Staatskanzlei vor, soweit sie nicht in den Aufgabenbereich eines anderen Amts fällt;
   i instruiert Beschwerdeverfahren zuhanden des Regierungsrates und der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers;
   k sorgt unter Beizug der anderen Ämter dafür, dass die Antworten auf parlamentarische Vorstösse fristgerecht vorbereitet werden, und überwacht den Vollzug überwiesener Motionen und Postulate;
   l betreut unter Beizug der anderen Ämter das Mitberichts- und Vernehmlassungsverfahren;
   m betreut die Informatik der Staatskanzlei, einschliesslich Fragen des Datenschutzes in diesem Bereich;
   n führt den Empfang und beglaubigt amtliche und notarielle Unterschriften;
   o besorgt den Verkauf von ausgewählten kantonalen Drucksachen;
   p koordiniert im Auftrag der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers ämterübergreifende Geschäfte und Gremien;
   q organisiert den regelmässigen Austausch unter den Vorsteherinnen und Vorstehern der Rechtsämter und der Rechtsdienste der Direktionen.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--12}

### **Art. 12a** Amt für Zweisprachigkeit, Gesetzgebung und Ressourcen (AZGR) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--12a}

1. Das Amt für Zweisprachigkeit, Gesetzgebung und Ressourcen
   a ist zuständig für Fragen der Zweisprachigkeit des Kantons;
   b betreut die Zusammenarbeit der Kantonsverwaltung mit den durch das Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des Verwaltungskreises Biel/Bienne (Sonderstatutsgesetz, SStG) eingesetzten Organen und führt die Generalsekretariate des BJR und des RFB;
   c betreut den Dienst der Juradelegation des Regierungsrates;
   d führt das französischsprachige Sekretariat der Staatskanzlei;
   e koordiniert die Simultandolmetschung für die Sitzungen des Grossen Rates;
   f unterstützt das Sekretariat der Deputation;
   g überprüft Texte, die vom Grossen Rat und vom Regierungsrat erlassen werden sowie stichprobenweise oder auf Wunsch alle anderen Texte, die innerhalb der Direktionen übersetzt werden, auf die Übereinstimmung der Fassungen in den beiden Amtssprachen und auf ihre sprachliche Richtigkeit;
   h übersetzt für die Bedürfnisse der Staatskanzlei;
   i unterstützt und berät die Übersetzungsdienste der Direktionen;
   k leitet die Terminologiearbeiten und verwaltet die Terminologiedatenbank und die Terminologiebibliothek der Kantonsverwaltung;
   l betreut den Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit, einschliesslich Gesetzespublikationen;
   m führt das Sekretariat der Redaktionskommission;
   n wirkt bei der administrativen Vorbereitung und Abwicklung der Sessionen des Grossen Rates mit;
   o führt das Finanzcontrolling durch;
   p betreut zentral das Finanz- und Rechnungswesen der Staatskanzlei;
   q sorgt für die integrierte Aufgaben- und Ressourcenplanung innerhalb der Staatskanzlei;
   r führt die Zentrale Beschaffungsstelle Büromaterial und Print (ZBS BP);
   s ist kantonal zuständig für die zentrale Beschaffung von Büromaterial, Drucksachen, Fachliteratur und Presseerzeugnissen sowie Post- und Kurierdienstleistungen;
   t besorgt die Rathausverwaltung und stellt die Weibeldienste sicher;
   u stellt die Herausgabe des Amtsblatts und die Aufsicht über das Amtsblatt sicher.
2. Der Dienst für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit erfüllt seine Aufgaben fachlich selbstständig und unabhängig, soweit diese den Bereich der begleitenden Rechtsetzung betreffen.

### **Art. 13** Amt für Kommunikation (KomBE)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--13}

1. Das Amt für Kommunikation
   a gewährleistet die Information der Öffentlichkeit über Beschlüsse und Absichten des Regierungsrates und über die Tätigkeit der Kantonsverwaltung;
   a1 ermöglicht den interaktiven Austausch mit der Bevölkerung;
   b koordiniert die Informations- und Kommunikationstätigkeit der Kantonsverwaltung;
   c koordiniert die Information und Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen;
   d ist Kontaktstelle für die Beziehung zwischen der Kantonsverwaltung und den Medien;
   e bearbeitet medienpolitische Geschäfte des Regierungsrates;
   e1 betreut die Medienförderung und die Förderung der Medienkompetenz;
   f berät den Regierungsrat und die Kantonsverwaltung in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit;
   g steht dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Kantonsverwaltung für die Schulung im Kommunikationsbereich zur Verfügung;
   h berät die Organe des Grossen Rates in Fragen der Information der Öffentlichkeit und der Öffentlichkeitsarbeit und kann für die Verbreitung der Informationen beansprucht werden;
   i gewährleistet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Verwaltungsstellen die verwaltungsübergreifende Information des Personals der Kantonsverwaltung über Beschlüsse des Regierungsrates und über die Tätigkeit der Kantonsverwaltung;
   k betreut den Internetauftritt des Grossen Rates;
   l ist verantwortlich für die Kantonsportale Internet und Intranet und für deren Inhalt;
   m betreut den Internet- und Intranetauftritt der Staatskanzlei;
   n berät und unterstützt die Direktionen und die Staatskanzlei hinsichtlich Gestaltung, Informationsarchitektur und Inhaltsaufbereitung von Web-Angeboten in Übereinstimmung mit dem kantonalen Corporate Design und erlässt die notwendigen fachlichen Weisungen für die Kantonsverwaltung;
   o berät und unterstützt die Direktionen hinsichtlich der Umsetzung der Richtlinien für ein einheitliches Erscheinungsbild des Kantons Bern (Corporate Design) und erlässt die notwendigen Weisungen;
   p macht innerhalb der Staatskanzlei verbindliche Vorgaben für ein einheitliches Erscheinungsbild und kontrolliert deren Umsetzung;
   q behandelt Fragen im Zusammenhang mit den Aussenbeziehungen des Kantons und koordiniert die Interessenvertretung gegenüber dem Bund, den anderen Kantonen und interkantonalen Gremien, dem grenznahen Ausland, der Europäischen Union sowie dem internationalen Bern.

### **Art. 14** Staatsarchiv (StAB) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--14}

1. Die Aufgaben des Staatsarchivs richten sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über die Archivierung.

### **Art. 15** Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS), 1. Auftrag und Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--15}

1. Die Fachstelle setzt sich ein für die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern, für ihre Gleichstellung in allen Lebensbereichen und für die Beseitigung direkter und indirekter Diskriminierung.
2. Die Fachstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
   a sie entwickelt Massnahmen und Projekte zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Kanton Bern;
   b sie fördert den Miteinbezug der Gleichstellungsperspektive in alle Politikbereiche der Verwaltung und unterstützt die zuständigen Stellen bei der Vorbereitung und Umsetzung von gleichstellungsrelevanten Massnahmen, Projekten und Erlassen;;
   c sie kann kantonale Erlasse und Massnahmen auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Bundesverfassung und Artikel 10 Absätze 2 und 3 der Kantonsverfassung überprüfen;
   d sie kann die kantonale Subventions- und Submissionspraxis bezüglich der Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern durch Private überprüfen;
   e …
   f sie kann Gutachten zu Gleichstellungsfragen erstellen oder bei Dritten einholen;
   g sie arbeitet mit Organisationen und Institutionen zusammen, die sich mit Gleichstellungsfragen befassen;
   h sie berät Behörden, Organisationen, Unternehmen und Private in Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern und unterbreitet ihnen Empfehlungen oder Vermittlungsvorschläge;
   i …
   k sie bietet Weiterbildungen an und leistet Öffentlichkeitsarbeit.
3. Sie ist fachlich unabhängig.
4. Sie führt das Sekretariat der Fachkommission für Gleichstellungsfragen sowie die Geschäftsstelle des Gleichstellungsnetzwerks "Réseau égalité Berne francophone".

### **Art. 16** 2. Zusammenarbeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--16}

1. Die Fachstelle
   a kann im Rahmen ihres Auftrages die Mithilfe sämtlicher Dienststellen der Kantonsverwaltung beanspruchen;
   b wird von den Direktionen von Anfang an über geplante Regierungsratsgeschäfte orientiert, die Gleichstellungsfragen betreffen, und kann ihre weitere Mitwirkung bei der Vorbereitung beantragen;
   c nimmt selbständig am verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren zu Geschäften teil, welche die Gleichstellung von Frauen und Männern betreffen;
   d kann im Auftrag des Regierungsrates bei grundsätzlichen Fragen, die die Stellung von Frauen und Männern innerhalb der Kantonsverwaltung betreffen, Einsicht in die entsprechenden verwaltungsinternen Akten nehmen;
   e kann beantragen, dass sie Einsitz in verwaltungsinterne, ausserparlamentarische und universitäre Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen erhält, die sich mit Fragen aus ihrem Aufgabenbereich befassen.
2. Wird die Fachstelle von Dritten in ihrer Funktion als Vermittlungsstelle (Art. 15 Abs. 2 Bst. h) angerufen, kann sie im Einverständnis mit den Beteiligten
   a Auskünfte und Unterlagen einholen;
   b Angestellte und Betroffene befragen;
   c Augenscheine durchführen.

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--17}

## 5 Personal

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--18}

1. Die Staatskanzlei verfügt über folgende Kaderstellen:
   a zwei Vizestaatsschreiberinnen oder Vizestaatsschreiber,
   b …
   c drei Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher,
   d …
   d1 eine Leiterin oder einen Leiter der Geschäftsstelle Digitale Verwaltung,
   e eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Aussenbeziehungen,
   f eine Leiterin oder einen Leiter des Dienstes für begleitende Rechtsetzung, jurassische Angelegenheiten und Zweisprachigkeit.
2. Für die Wahl der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers und die Ernennung der Vizestaatsschreiberinnen und der Vizestaatsschreiber gelten folgende Voraussetzungen:
   a eine der genannten Personen muss über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen;
   b eine der genannten Personen muss französischer Muttersprache sein.
3. Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 19** Änderung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--19}

1. Folgende Erlasse werden geändert:
   1. Gesetz vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz; IG)
   2. Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Information der Bevölkerung (Informationsverordnung; IV)
   3. Die Verordnung vom 24. Juni 1992 über das Staatsarchiv des Kantons Bern

### **Art. 20** Aufhebung eines Erlasses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--20}

1. Die Verordnung vom 25. April 1990 über die Kantonale Stelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Kantonale Frauenkommission wird aufgehoben.

### **Art. 21** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--21}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 19.02.2014&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.211--T1-1}

1. Diese Änderung tritt wie folgt in Kraft: Auf den 1. März 2014:
   a Ziffer I, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und g, Artikel 2, Artikel 7, Artikel 10, Artikel 10a, Artikel 11, Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben l bis p und Absatz 2, Artikel 13, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe e und f;
   b Ziffer II, Ziffer 3, 4 und 5.