152.221.141
# Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion
(Organisationsverordnung SID; OrV SID)
Vom 18.10.1995 (Stand 01.01.2026)

## 1 Aufgaben der Sicherheitsdirektion&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--1}

1. Die Sicherheitsdirektion (SiD) erfüllt Aufgaben im Bereich von Schutz und Sicherheit. Sie koordiniert die sicherheitspolitischen Massnahmen.
2. Sie erfüllt namentlich Aufgaben auf den Gebieten gemäss Artikel 5 Absatz 1 des Dekrets vom 11. September 2019 über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD).

## 2 Gliederung

### **Art. 2** Generalsekretariat und übrige Organisationseinheiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--2}

1. Die Sicherheitsdirektion gliedert sich gemäss Anhang 1 in das Generalsekretariat (GS SID) und folgende Organisationseinheiten:
   a Kantonspolizei (KAPO),
   b Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA),
   c Amt für Justizvollzug (AJV),
   d Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV),
   e Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM).
2. Das Generalsekretariat und die übrigen Organisationseinheiten gliedern sich nach Bedarf in Stäbe, Abteilungen, Vollzugseinrichtungen, Unterabteilungen und Dienststellen.
3. Für die folgenden Aufgabengebiete werden Zweigstellen der Zentralverwaltung gebildet:
   a Bevölkerungsschutz, Sport und Militär,
   b Polizei,
   c Justizvollzug,
   d Zivilstands- und Ausweiswesen,
   e Zulassung zum Strassen- und zum Schiffsverkehr.

### **Art. 3** Kommissionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--3}

1. Als ständige Kommissionen sind der Direktion zugeordnet
   a Kontaktgremium Sicherheit Kanton - Gemeinden,
   b Fachkommission für Sport,
   c Kommission für das Prostitutionsgewerbe.
2. Der Regierungsrat und die Direktion können weitere beratende Kommissionen einsetzen. Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Verordnung.

### **Art. 4** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--4}

## 3 Führung

### **Art. 5** Direktorin oder Direktor {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--5}

1. Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
2. Sie oder er erlässt im Rahmen von Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 25a Absatz 2 OrG und der einschlägigen Bestimmungen der Personal- und Finanzgesetzgebung eine Direktionsverordnung sowie eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Direktion im Einzelnen, insbesondere
   a die Gliederung der Kantonspolizei und der Ämter in Stäbe und Abteilungen,
   b die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Stäbe und Abteilungen,
   c die Zusammenarbeit innerhalb der Direktion,
   d die Kompetenzendelegation, namentlich bezüglich Personal- und Ausgabenbefugnisse sowie sonstige Entscheid- und Verfügungsbefugnisse, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Vorschriften,
   e die Stellvertretung,
   f die interne Information,
   g die Information der Öffentlichkeit,
   h die Gliederung und Aufgaben des Generalsekretariats.
3. Die Direktorin oder der Direktor genehmigt die Reglemente der Kantonspolizei und der Ämter und erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

### **Art. 6** Vorsteherinnen und Vorsteher {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--6}

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit.
2. Sie legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben die Organisation und die Abläufe ihrer Organisationseinheit, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf, in einem Reglement.
3. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben und Abteilungen sowie von dezentralisierten Zweigstellen.

## 4 Aufgaben der Organisationseinheiten

### **Art. 7** Generalsekretariat (GS SID)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--7}

1. Das Generalsekretariat
   a unterstützt und berät die Direktorin oder den Direktor in der Führung, Aufsicht und Aufgabenerfüllung der Direktion,
   b erfüllt die Aufgaben der Direktion, die nicht in die Zuständigkeit der Kantonspolizei oder eines Amtes fallen,
   c prüft Anträge, Geschäfte und Vorlagen, welche die Kantonspolizei oder die Ämter der Direktion unterbreiten, sofern nichts anderes festgelegt wird,
   d besorgt den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat, den Direktionen, der Staatskanzlei, den Organen des Grossen Rates sowie den Behörden des Bundes und anderer Kantone,
   e koordiniert die Tätigkeit der Kantonspolizei und der Ämter untereinander,
   f behandelt die parlamentarischen Vorstösse,
   g ist verantwortlich für die Vorbereitung der Gesetzgebung im Bereich der Direktion,
   h instruiert Beschwerden, über die die Direktion zu entscheiden oder Antrag an den Regierungsrat zu stellen hat,
   i koordiniert das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei oder eines Amtes fallen,
   k betreut die Belange der Gleichstellung von Frauen und Männern innerhalb der Direktion,
   l ist für die Belange der Zweisprachigkeit zuständig,
   m …
   n führt die Geschäftsstelle der Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt (big),
   o besorgt und koordiniert sämtliche Belange der Informatik, soweit die Organisationseinheiten nicht allein zuständig sind,
   o1 nimmt für die Ämter (mit Ausnahme der Kantonspolizei) und sich die Rolle der Leistungsbezügerin für die Leistungen der Informations- und Telekommunikationstechnik (ICT) des Amts für Informatik und Organisation ein,
   p vollzieht das Geldspielwesen und verwaltet den Lotterie- und den Sportfonds,
   q berät die Gemeinden im Aufgabenbereich der Direktion, soweit die Beratung nicht durch die Kantonspolizei oder ein Amt erfolgen kann,
   r bereitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen die Verfügungen der Direktion über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung vor (Art. 104 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG]),
   s koordiniert die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Direktion,
   t vertritt den Regierungsrat und die Direktion im Geschäftsbereich der Sicherheitsdirektion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten, soweit die Rechtsordnung keine besondere Regelung vorsieht oder die Direktorin oder der Direktor die Vertretung im Einzelfall nicht einer anderen Organisationseinheit zuweist.

### **Art. 8** Kantonspolizei (KAPO) {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--8}

1. Die Kantonspolizei
   a trifft Massnahmen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Menschen, Tiere und Umwelt zu erkennen, abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen,
   b hilft Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind,
   c trifft Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten,
   d trifft Sofortmassnahmen bei Katastrophen und anderen ausserordentlichen Ereignissen nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund und Kanton,
   e leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder zur Durchsetzung der Rechtsordnung erforderlich ist,
   f ist verantwortlich für die Nachrichtenbeschaffung je nach Entwicklung der Katastrophe oder der Notlage auf Stufe Kanton, Region und Kreis,
   g betreibt die kantonale Alarm- und Einsatzzentrale sowie ein kantonales Lagezentrum und ein einheitliches Sicherheitsfunknetz für die im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen und stellt die Information der Bevölkerung sowie den Empfang und die Weitergabe von Schaden- und Alarmmeldungen im schweizerischen Verbund sicher,
   h trifft Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern,
   i stellt eine Ehrengarde,
   k ist zuständig für zentrale Beschaffungen von Fahrzeugen, Treibstoff und Mobilitätsdienstleistungen,
   l vertritt den Regierungsrat und die Direktion in ihrem Geschäftsbereich vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten,
   m erfüllt die dem Kanton gemäss Bundesrecht obliegenden Aufgaben im Bereich des Staatsschutzes,
   n ist Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde im Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen,
   o stellt die Transporte von eingewiesenen Personen sicher, die sich im Justizvollzug befinden.
2. Sie besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich.

### **Art. 9** Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--9}

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
   a erfüllt alle ihm als Strassenverkehrs-, Schifffahrtsbehörde oder Behörde der wirtschaftlichen Landesversorgung zugewiesenen Aufgaben und wirkt auf eidgenössischer und interkantonaler Ebene am einheitlichen Vollzug der strassenverkehrs- und schifffahrtsrechtlichen Vorschriften mit,
   b besorgt die Zulassung von Personen (Fahrzeug- und Schiffführerinnen und -führer, Fahrlehrerinnen und -lehrer), Strassenfahrzeugen und Schiffen zum Verkehr,
   c erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Administrativmassnahmen gegenüber Führerinnen und Führern sowie Halterinnen und Haltern von Strassenfahrzeugen und Schiffen,
   d–e …
   f veranlagt eidgenössische und kantonale Abgaben für Strassenfahrzeuge und Schiffe und wirkt beim Bezug mit.
2. Es besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.

### **Art. 10** Amt für Justizvollzug (AJV)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--10}

1. Das Amt für Justizvollzug
   a erfüllt alle mit dem Justizvollzug zusammenhängenden Aufgaben unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe o und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i,
   b übt im Rahmen der Bewährungshilfe und der sozialen Betreuung die im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB) vorgesehenen Aufgaben aus,
   c ist für Planung, Konzipierung, Führung und Betrieb der ihr angegliederten Vollzugseinrichtungen verantwortlich,
   d besorgt die Vollzugsadministration und führt ein Vollzugsregister.
2. Es besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.

### **Art. 11** Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--11}

1. Das Amt für Bevölkerungsdienste
   a erfüllt die auf dem Gebiet des Ausländer- und Asylrechts anfallenden Aufgaben, soweit diese keiner anderen Behörde übertragen sind,
   b übt die fachliche Aufsicht über die Gemeinden im Bereich des Ausländerrechts aus,
   c erfüllt Aufgaben im Bereich des Personenstands- und Bürgerrechtswesens, erlässt die entsprechenden Verfügungen und entscheidet über die Anerkennbarkeit im Ausland erfolgter Zivilstandsereignisse und Entscheidungen für den schweizerischen Rechtsbereich,
   d führt die Zivilstandsämter, stellt die unmittelbare Aufsicht sicher und besorgt alle durch die eidgenössische Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV) der kantonalen Aufsichtsbehörde zugewiesenen Aufgaben,
   e–f …
   g ist Passstelle des Kantons und führt die Ausweiszentren,
   h …
   i vollzieht die strafrechtliche Landesverweisung.
2. Es besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.

### **Art. 12** Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--12}

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär
   a vollzieht und überwacht alle dem Kanton personell und materiell zugewiesenen Aufgaben im Militärbereich,
   b ist kantonale Fachstelle für Zivilschutz und Kulturgüterschutz,
   c vollzieht die Aufgaben der Sicherheitsdirektion im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen, soweit sie nicht einer anderen Organisationseinheit zugewiesen sind,
   d leitet die Ausbildung der zivilen Führungsorgane auf Stufe Kanton und stellt die Schulung der koordinierten Einsätze sicher,
   e unterstützt die zivilen Führungsorgane bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen,
   f …
   g erfasst und veranlagt die dem Kanton zugewiesenen ersatzpflichtigen Angehörigen der Armee und besorgt das Inkasso,
   h verwaltet und bewirtschaftet die bernischen Militäranlagen,
   i nimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Direktionen die Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung wahr und stellt die kantonale Delegierte oder den kantonalen Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (KDWL),
   k ist das kantonale Kompetenzzentrum im Bereich des Sports, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Bildungs- und Kulturdirektion,
   l führt die Geschäftsstelle des kantonalen Führungsorgans (KFO) und des Care-Teams Kanton Bern.
2. Es besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--13}

## 5 Personal

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--14}

1. Die Direktion verfügt über folgende Kaderstellen:
   a eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär,
   b zwei stellvertretende Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre,
   c eine Polizeikommandantin oder einen Polizeikommandanten,
   d eine stellvertretende Polizeikommandantin oder einen stellvertretenden Polizeikommandanten,
   e vier Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher.
2. Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 15** Änderung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--15}

1. Folgende Erlasse werden geändert:
   1. Gesetz vom 11. September 1985 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern (GKG) :
   2. Verordnung vom 17. Dezember 1986 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern (VKG) :
   3. Verordnung vom 15. Mai 1970 über die kantonale Kommission für Zivilschutz:
   4. Verordnung vom 2. September 1987 über den Zivilschutz im Kanton Bern (KZSV):
   5. Feuerschutz- und Wehrdienstverordnung (FWV) vom 11. Mai 1994 :

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.141--16}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.