152.221.191
# Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion
(Organisationsverordnung BVD, OrV BVD)
Vom 18.10.1995 (Stand 01.01.2026)

## 1 Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--1}

1. Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet
   a des Hochbaus und der Immobilien,
   b–c …
   d des Gewässerschutzes,
   e des Abfalls,
   f der Wassernutzung und der Gewässerregulierung,
   g des Wasserbaus,
   h des Strassenbaus,
   i …
   k des öffentlichen Verkehrs,
   l des Bergregals,
   m …
   n der Baubeschwerden.

## 2 Gliederung

### **Art. 2** Generalsekretariat und Ämter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--2}

1. Die Bau- und Verkehrsdirektion gliedert sich gemäss Anhang 1 in das Generalsekretariat (GS BVD) und folgende Ämter:
   a Rechtsamt (RA BVD),
   b–c …
   d Amt für Wasser und Abfall (AWA),
   e …
   f Tiefbauamt (TBA),
   g Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV),
   h Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG).
2. Das Generalsekretariat und die Ämter werden nach Bedarf in Stäbe, Abteilungen, Unterabteilungen und Dienststellen gegliedert.
3. Das Tiefbauamt wird für die Erfüllung seiner Aufgaben in eine Zentralverwaltung, in dezentrale Oberingenieurkreise mit einer Dienststelle im Berner Jura und in den Betrieb Nationalstrassen gegliedert.

### **Art. 3** Kommissionen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--3}

1. Der Bau- und Verkehrsdirektion sind die folgenden, durch die besondere Gesetzgebung eingesetzten ständigen Kommissionen zugeordnet:
2. Der Regierungsrat und die Bau- und Verkehrsdirektion können nichtständige beratende Kommissionen einsetzen.
3. Die Direktion kann zur Bearbeitung bestimmter Fragen Fachleute beiziehen.

## 3 Führung

### **Art. 4** Direktorin oder Direktor {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--4}

1. Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist.
2. Sie oder er erlässt eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Direktion im einzelnen. Mögliche Regelungsgegenstände sind insbesondere:
   a die Gliederung der Ämter in Stäbe und Abteilungen;
   b die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Stäbe und Abteilungen;
   c die Vertretungsbefugnisse und die Unterschriftsberechtigung;
   d die Stellvertretung;
   e die Information nach innen und aussen.
3. Die Direktorin oder der Direktor erlässt die Stellenbeschreibungen aller direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und genehmigt die Reglemente gemäss Artikel 5 Absatz 2.
4. …

### **Art. 5** Vorsteherinnen und Vorsteher {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--5}

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär und die Vorsteherinnen und Vorsteher der Ämter und der ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten sorgen für die Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheit. Sie arbeiten dabei mit den übrigen Organisationseinheiten der Direktion und der Verwaltung sowie mit verwaltungsexternen Stellen zusammen.
2. Sie bestimmen die Organisation und die Abläufe ihrer Organisationseinheit, legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest und können dazu ein Reglement erlassen, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf.
3. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben, Abteilungen und dezentralisierten Zweigstellen.

## 4 Aufgaben der Organisationseinheiten

### **Art. 6** Generalsekretariat (GS BVD)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--6}

1. Das Generalsekretariat
   a berät, unterstützt und entlastet die Direktorin oder den Direktor bei der Erfüllung der Aufgaben;
   b befasst sich mit der Aufgabenplanung;
   c koordiniert die amtsübergreifenden Tätigkeiten innerhalb der Direktion und weist die Geschäfte zu, welche keinem andern Amt übertragen sind, soweit es sie nicht selbst behandelt;
   d vermittelt den Verkehr mit den Organen des Grossen Rates, dem Regierungsrat, der Staatskanzlei und den Direktionen sowie den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, soweit er nicht einem Amt übertragen ist;
   e informiert die Öffentlichkeit in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen;
   f betreut und koordiniert das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Organisation, die Zweisprachigkeit, die Informatik, das Controlling und andere Querschnittsaufgaben der Direktion;
   g vertritt den Kanton in den Verwaltungsorganen von konzessionierten Transportunternehmungen oder beauftragt Dritte mit dieser Vertretung.

### **Art. 7** Rechtsamt (RA BVD)&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--7}

1. Das Rechtsamt
   a besorgt oder begleitet die Gesetzgebungsarbeiten der Direktion in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern;
   b leitet die Beschwerdeverfahren für die Direktion und den Regierungsrat;
   c vertritt die Direktion und den Regierungsrat im Geschäftsbereich der Bau- und Verkehrsdirektion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten, unter Vorbehalt von Art 15;
   d leistet den Ämtern rechtliche Unterstützung und koordiniert die Rechtsanwendung;
   e ist Anlaufstelle für Datenschutzfragen des Generalsekretariats und der Ämter.
2. In Geschäften, in denen dem Rechtsamt im Beschwerdefall die Instruktion des Verfahrens obliegen würde, ist ihm jede Mitwirkung oder Beratung untersagt.

### **Art. 8–9** &hellip; {#art_8–9 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--8–9}

### **Art. 10** Amt für Wasser und Abfall (AWA) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--10}

1. Das Amt für Wasser und Abfall
   a ist zuständig für die Planung, den Vollzug und die Kontrolle der ihm auf den Gebieten des Gewässerschutzes, der Abfallwirtschaft, der umweltgefährdenden Stoffe, der belasteten Standorte und der Störfallvorsorge übertragenen Aufgaben;
   b vollzieht die Vorschriften über die Sicherheit von Stauanlagen;
   c hat die Aufsicht im Gewässerschutz und in der Abfallwirtschaft;
   d untersucht die ober- und unterirdischen Gewässer;
   e ermittelt und beurteilt Gewässergefährdungen und -verunreinigungen sowie belastete Standorte und trifft die erforderlichen Massnahmen;
   f prüft Projekte und behandelt Bewilligungs- und Beitragsgesuche;
   g verwaltet den Wasser-, den Abwasser- und den Abfallfonds;
   h ist zuständig für die Belange der Wassernutzung und der Wasserversorgung;
   i behandelt geologische Fragen und beschafft die nötigen hydrogeologischen und hydrometrischen Grundlagen;
   k überwacht und reguliert die Wasserstände der Hauptflüsse und Seen des Kantons;
   l ist zuständige Stelle im Bereich der Wassernutzungsabgaben;
   m ist zuständig für die Vollzugsaufgaben im Bereich des Bergregals;
   n verwaltet die Grundstücke in seinem Geschäftsbereich, schliesst im Namen des Kantons die damit verbundenen Verträge ab und vertritt den Kanton als Eigentümer.

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--11}

### **Art. 12** Tiefbauamt (TBA) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--12}

1. Das Tiefbauamt
   a plant, erstellt, unterhält und betreibt die Kantonsstrassen und erlässt die nötigen Verfügungen,
   b erfüllt die Aufgaben im Bereich der Nationalstrassen,
   c erfüllt die Aufgaben aus der Wasserbau- sowie der Fuss- und Wanderweggesetzgebung,
   d übt die Aufsicht des Kantons und die Baupolizei auf dem Gebiet der Strassen, des Wasserbaus und der Fuss- und Wanderwege aus,
   e befasst sich mit den Staatsbeiträgen an Velorouten, Wanderwege, Park-and-ride- und Bike-and-ride-Anlagen, Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen, für die der Bund Beiträge ausrichtet, an Uferwege und an den Wasserbau,
   f verfügt und vollzieht signalisations- und verkehrstechnische Massnahmen auf Kantonsstrassen,
   g analysiert die Kantonsstrassen auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen hin und plant die Massnahmen,
   h bezeichnet die für den Verkehrssicherheitsbereich verantwortliche Ansprechperson (Sicherheitsbeauftragte oder Sicherheitsbeauftragter gemäss Art. 6a Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]),
   i verwaltet die Grundstücke in seinem Geschäftsbereich, schliesst im Namen des Kantons die damit verbundenen Verträge ab und vertritt den Kanton als Eigentümer.

### **Art. 13** Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--13}

1. Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination
   a plant und koordiniert den öffentlichen Verkehr;
   b erfüllt die ihm durch die Gesetzgebung über das öffentliche Verkehrswesen übertragenen Aufgaben;
   c erarbeitet verkehrsträgerübergreifende Strategien und Grundlagen und plant und koordiniert verkehrsträgerübergreifende Projekte;
   d erfüllt Aufgaben aus der Seilbahngesetzgebung und erteilt insbesondere die Betriebsbewilligung für nicht eidgenössisch konzessionierte Skilifte, Seilbahnen und Schrägaufzüge;
   e behandelt Geschäfte des Luftverkehrs;
   f sorgt für die Abstimmung der Verkehrsplanung mit der kantonalen Raumplanung.

### **Art. 14** Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--14}

1. Das Amt für Grundstücke und Gebäude
   a steuert und bewirtschaftet das gesamte kantonale Grundeigentum, soweit diese Aufgabe nicht einem anderen Amt übertragen ist, schliesst im Namen des Kantons die damit verbundenen Verträge ab und vertritt den Kanton als Eigentümer;
   b schliesst im Namen des Kantons Kauf-, Miet-, Pacht und Baurechtsverträge mit Dritten ab;
   c vertritt den Kanton als Bauherrn bei Baumassnahmen für Grundstücke und Gebäude des Kantons und erteilt die damit verbundenen Aufträge;
   d …
   e erteilt Bewilligungen und Konzessionen für Nutzungen von unter kantonaler Hoheit stehenden Sachen, soweit nicht eine andere Organisationseinheit zuständig ist;
   f ist zuständig für zentrale Beschaffungen von Facility Management-Leistungen für den Gebäudebetrieb und Büromobiliar;
   g erteilt die Bewilligung zur Übertragung von herrenlosem Land zu Eigentum.

### **Art. 15** Prozessvertretung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--15}

1. Ämter mit eigenem Rechtsdienst vertreten die Direktion sowie den Regierungsrat im Geschäftsbereich der Bau- und Verkehrsdirektion vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten.
2. Das Amt für Grundstücke und Gebäude vertritt die Direktion sowie den Regierungsrat in seinem Geschäftsbereich vor Schlichtungsbehörden.

## 5 Personal

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--16}

1. Die Direktion verfügt über folgende Kaderstellen:
   a eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär,
   b zwei stellvertretende Generalsekretärinnen und stellvertretende Generalsekretäre,
   c fünf Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher.
2. Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.

## 6 Schlussbestimmung

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.221.191--17}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.