152.256
# Verordnung über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen
Vom 02.07.1980 (Stand 01.01.2011)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.256--1}

1. Diese Verordnung regelt die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen, soweit hierfür nicht besondere Vorschriften bestehen.
2. Als staatliche Kommissionen gelten solche, die auf gesetzlichen Bestimmungen beruhen oder vom Regierungsrat eingesetzt worden sind.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.256--2}

1. Anspruch auf Entschädigungen und ein Taggeld nach dieser Verordnung haben die von der Wahlbehörde bezeichneten Kommissionsmitglieder sowie die Sekretäre bzw. Protokollführer.
2. Keinen Anspruch auf ein Taggeld haben Kommissionsmitglieder sowie Sekretäre bzw. Protokollführer, die vom Staat besoldet werden.
3. Die Mitglieder von Arbeits- und Projektgruppen werden nach den Bestimmungen der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals der bernischen Staatsverwaltung entschädigt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.256--3}

1. Das Taggeld beträgt:
   a für den halben Tag oder bei einer Sitzungsdauer bis zu 4 Stunden:
   b für den ganzen Tag oder bei einer Sitzungsdauer von mehr als 4 Stunden:
2. Mit dem Taggeld sind allfällige Auslagen für Hauptmahlzeiten oder Zwischenverpflegungen abgegolten. Werden anlässlich von Sitzungen oder Besichtigungen in staatseigenen Betrieben, Heimen und Anstalten Mahlzeiten eingenommen, sind diese durch die Kommissionsmitglieder zu bezahlen. Massgebend ist der jeweils durch den Regierungsrat festgelegte Mahlzeitenpreis der 1. Kategorie.
3. Kommissionsmitglieder, die als Arbeitnehmer im Stunden- oder Taglohn nach Arbeitsvertragsrecht angestellt sind, haben Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung im Umfang des nachgewiesenen Verdienstausfalles.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.256--4}

1. Für das Übernachten mit Frühstück erfolgt die Entschädigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über die Dienst- und Besoldungsverhältnisse des Personals der bernischen Staatsverwaltung.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.256--5}

1. Als Reiseentschädigung wird der Betrag ausgerichtet, der den Billettkosten 1. Klasse entspricht. Sofern vom Wohnort bzw. Dienstort des Kommissionsmitgliedes zum Sitzungsort kein öffentliches Transportmittel zur Verfügung steht, wird für die Benützung privater Motorfahrzeuge eine Kilometerentschädigung ausgerichtet, die dem jeweils gültigen Höchstansatz der vom Regierungsrat festgesetzten Kilometerentschädigungen für Dienstfahrten mit privaten Motorfahrzeugen entspricht.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--152.256--6}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1981 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 22. April 1969 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen aufgehoben.