153.15
# Verordnung über die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter
Vom 24.08.1994 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Amtsdauer und Altersgrenze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--153.15--1}

1. Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter in Verwaltungsräten, Verwaltungen, Stiftungsräten und Aufsichtskommissionen werden vom Regierungsrat für die Amtsdauer von in der Regel vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
2. Das Mandat von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kantons endet mit dem Austritt aus dem Kantonsdienst. Der Regierungsrat kann die Weiterführung des Mandats bewilligen.
3. Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter treten in der Regel auf das Ende des Monats, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden, zurück. Über Ausnahmen entscheidet die betroffene Direktion, die Staatskanzlei oder die Justizverwaltungsleitung.
4. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in der besonderen Gesetzgebung.

### **Art. 2** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--153.15--2}

1. Die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter nehmen an den Sitzungen teil und wahren die Interessen des Kantons.
2. Zu besonders wichtigen Geschäften holen sie vorgängig die Instruktionen der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei ein.
3. Sie wachen über die Einhaltung der staatlichen Gesetzgebung und setzen sich für eine sparsame, wirtschaftliche und gleichstellungsorientierte Betriebsführung ein.
4. Sie melden festgestellte Mängel und wichtige Ereignisse der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei oder, in Fragen der Finanzaufsicht, der Finanzkontrolle.
5. Die zuständige Direktion oder die Staatskanzlei orientiert die Kantonsvertreterinnen und Kantonsvertreter über ihre Aufgaben.
6. Der Regierungsrat kann weitere Weisungen erlassen.

### **Art. 2a** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--153.15--2a}

### **Art. 3** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--153.15--3}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.