154.11
# Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates
(GebD GR/RR)
Vom 15.01.1996 (Stand 01.10.2020)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--1}

1. Dieses Dekret mit den Anhängen 1 und 2 gilt für die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Grossen Rates, seiner Organe sowie des Regierungsrates.
2. Vorbehalten bleiben gebührenrechtliche Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung sowie Entgelte für Dienstleistungen im nicht hoheitlichen Bereich.

### **Art. 2** Gebührenpflichtige Dienstleistungen, Fehlen eines Gebührentarifs {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--2}

1. Die in diesem Dekret und in den Anhängen aufgeführten Dienstleistungen sind gebührenpflichtig.
2. Die nicht aufgeführten hoheitlichen Dienstleistungen sind nicht gebührenpflichtig.

### **Art. 3** Periodische Anpassung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--3}

1. Der Regierungsrat veranlasst eine periodische Überprüfung und Anpassung der Gebühren.

### **Art. 4** Taxpunktsystem {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--4}

1. Die Gebühren dieses Dekrets werden grundsätzlich nach Taxpunkten festgesetzt.
2. Der Wert des Taxpunktes beträgt einen Franken.
3. Der Betrag der Gebühr in Franken berechnet sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte mit dem Wert des Taxpunktes.

### **Art. 5** Arten von Tarifen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--5}

1. Dieses Dekret mit seinen Anhängen kennt drei Arten von Tarifen. Die Gebühr
   a wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif);
   b ist innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzulegen (Rahmentarif);
   c bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Tarif nach Zeitaufwand).

### **Art. 6** Bemessung, 1. Rahmentarife {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--6}

1. Die Gebühren bemessen sich bei Rahmentarifen nach
   a dem gesamten Aufwand,
   b der Bedeutung des Geschäfts für die Gebührenpflichtigen und deren Interesse an der Verrichtung sowie
   c der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen.

### **Art. 7** 2. Tarif nach Zeitaufwand {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--7}

1. Der Tarif nach Zeitaufwand beträgt nach dem für die konkrete Verrichtung gebotenen Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung
   a der Gehaltsklassen 1 bis 11
   b der Gehaltsklassen 12 bis 17
   c der Gehaltsklassen 18 bis 23
   d der Gehaltsklassen 24 bis 30
2. Er entspricht einer für die ganze Verwaltung durchschnittlichen vollen Kostendeckung. In den Anhängen kann für bestimmte Dienstleistungen ein reduzierter Tarif nach Zeitaufwand vorgesehen werden.
3. Massgebend ist der Aufwand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung bis zur Antragstellung an den Regierungsrat.

### **Art. 8** 3. Besonders aufwendige Geschäfte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--8}

1. Für besonders aufwendige Geschäfte kann eine Gebühr bis zum zweifachen Betrag des Ansatzes eines fixen Tarifs oder der Obergrenze des Rahmentarifs erhoben werden.

### **Art. 9** Zusammensetzung der Gebühren, 1. Pauschalgebühren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--9}

1. Die in diesem Dekret und seinen Anhängen festgelegten Gebühren umfassen den für die Dienstleistungen normalerweise anfallenden Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum-, Material-, Geräte- und Maschinenkosten sowie Post- und Telefongebühren.

### **Art. 10** 2. Besondere zusätzliche Leistungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--10}

1. Besondere Leistungen im Sinn von Artikel 69 Absatz 4 FLG, die zusätzlich verrechnet werden, sind insbesondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen sowie besondere Auslagen für Spesen, Material und Geräte.

### **Art. 11** 3. Mitberichte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--11}

1. Die Pauschalgebühr umfasst auch den Aufwand für Mitberichte.
2. Kommt der Tarif nach Zeitaufwand zur Anwendung, wird der Aufwand für Mitberichte ebenfalls nach Zeitaufwand berechnet und dazugerechnet.
3. Bei Rahmentarifen sind Mitberichte innerhalb des vorgegebenen Rahmens angemessen zu berücksichtigen.
4. Vorbehalten bleiben besonders aufwendige Geschäfte nach Artikel 8.

### **Art. 12** Bedürftigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--12}

1. Auf Gesuch hin kann im Einzelfall von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die Gebührenpflichtigen nachweisen, dass sie bedürftig sind.
2. Zuständig für die Anordnung ist die zuständige Direktion des Regierungsrates bzw. die Staatskanzlei, welche die Gebühren erhebt, oder die von der Direktion oder der Staatskanzlei bezeichnete, finanzkompetente Amtsstelle.

## 2 Gebühren im Verwaltungsverfahren

### **Art. 13** Besondere Fälle der Verfahrenserledigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--13}

1. Wird ein Verwaltungsverfahren gegenstandslos oder durch Vergleich oder Rückzug des Gesuchs erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.
2. Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 10 bleiben in der Regel geschuldet.

### **Art. 14** Wiederaufnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--14}

1. Für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme wird eine Gebühr von 100 bis 400 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Wiederaufnahmegründen festgestellt wird.

### **Art. 15** Umweltverträglichkeitsprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--15}

1. Die Gebühr für die Mitwirkung kantonaler Behörden bei Umweltverträglichkeitsprüfungen berechnet sich nach Zeitaufwand.

## 3 Gebühren im Verwaltungsjustizverfahren

### **Art. 16** Beschwerdeverfahren allgemein {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--16}

1. Für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen wird eine Pauschalgebühr von 200 bis 6000 Taxpunkten erhoben.
2. Für Entscheide betreffend Zwischenverfügungen wird eine Pauschalgebühr von 100 bis 1000 Taxpunkten erhoben.

### **Art. 17** Besondere Fälle, 1. Gebührenerhöhung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--17}

1. Für eine Instruktionsverhandlung oder einen Augenschein wird zusätzlich eine Gebühr von 150 bis 600 Taxpunkten erhoben.
2. Die gesamte Pauschalgebühr kann angemessen erhöht werden, wenn mehrere Parteien gemeinsam Beschwerde führen.

### **Art. 18** 2. Gebührenreduktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--18}

1. Wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten, oder wird ein Verfahren gegenstandslos oder durch Vergleich, Abstand oder Unterziehung erledigt, so kann die Gebühr angemessen reduziert oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.
2. Die Gebühren für besondere Dienstleistungen gemäss Artikel 10 bleiben in der Regel geschuldet.
3. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden.

### **Art. 19** 3. Revision, Erläuterung und Berichtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--19}

1. Für die Behandlung eines Revisionsgesuchs wird eine Gebühr von 100 bis 500 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Revisionsgründen festgestellt wird.
2. Das Verfahren auf Erläuterung oder Berichtigung ist gebührenfrei.

## 4 Sonstige Gebühren

### **Art. 20** Anwendbarkeit der Gebührentarife der kantonalen Verwaltung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--20}

1. Für folgende Dienstleistungen finden die Gebührentarife der jeweils ausführenden Amtsstelle der kantonalen Verwaltung Anwendung:
   a Fotokopien,
   b Beglaubigung von Unterschriften,
   c Rechtskraftbescheinigungen,
   d die Einsichtnahme in amtliche Akten gemäss Artikel 30 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz),
   e die Einsichtnahme in das Register der Datensammlungen,
   f Auskünfte und Dateneinsicht gemäss Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (DSG),
   g Verfügungen gemäss Artikel 23 und 24 DSG, wenn sie von der kantonalen Verwaltung erlassen werden.

### **Art. 21** Aufsichtsrechtliche Untersuchungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--21}

1. Werden durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung rechts- oder ordnungswidrige Zustände festgestellt, so hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebühren zu tragen.
2. Aufsichtsrechtliche Untersuchungen werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 22** Änderung eines Erlasses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--22}

1. Das Dekret vom 4. September 1974 über die Herstellung von und den Grosshandel mit Arzneimitteln wird wie folgt geändert:

### **Art. 23** Aufhebung eines Erlasses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--23}

1. Das Dekret vom 18. Januar 1993 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates wird aufgehoben.

### **Art. 24** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--24}

1. Dieses Dekret tritt auf den 1. April 1996 in Kraft.

## A1 Anhang 1: Gebührentarif des Grossen Rates

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--1-1}

1. Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten (TP) angegeben. Der Frankenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 angegebenen Werts. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 7 anzuwenden.
   1 Beschlüsse gemäss Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG)
   Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung der Wasserkräfte: 1600 bis 11'400 TP
   Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung des Wassers als Gebrauchswasser: 350 bis 11'400 TP
   Zustimmung zur Übertragung von Konzessionen: 120 bis 2300 TP
   Widerruf von Konzessionen: nach Zeitaufwand
   2 Beschlüsse gemäss Gesetz vom 18. Juni 2003 über das Bergregal und die Sondernutzung des öffentlichen Untergrunds (BRSG): nach Zeitaufwand

## A2 Anhang 2: Gebührentarif des Regierungsrates

### **Art. 2-1** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--154.11--2-1}

1. Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten (TP) angegeben. Der Frankenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 angegebenen Werts. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 7 anzuwenden.
   1 Amtshandlungen im Bereich des Privatrechts
   Verfügungen über Rechtsverhältnisse zwischen Privaten und öffentlichen Körperschaften sowie zwischen Konzessionären und Dritten: 100 bis 1000 TP
   Verrichtungen des Regierungsrates gemäss Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB): 100 bis 2000 TP
   2 Amtshandlungen im Bereich des öffentlichen Rechts
   Erteilen des Enteignungsrechts: 300 bis 3000 TP
   Verfügungen in Steuersachen: 50 bis 2000 TP
   Ablehnen unbegründeter Staatshaftungsbegehren: 100 bis 500 TP
   Festlegen von Voranschlag und Steuerfuss von Gemeinden: nach Zeitaufwand
   Ersatzvornahmen im Planungsrecht: nach Zeitaufwand
   Wahl von Stiftungsratsmitgliedern (pro Wahlgeschäft): 100 TP
   Beschlüsse gemäss WNG
   Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung der Wasserkräfte: 1600 bis 11'400 TP
   Erteilung, Erneuerung und wesentliche Änderung von Konzessionen zur Nutzung des Wassers als Gebrauchswasser: 350 bis 11'400 TP
   Zustimmung zur Übertragung von Konzessionen: 120 bis 2300 TP
   Widerruf von Konzessionen: nach Zeitaufwand
   Beschlüsse gemäss BRSG: nach Zeitaufwand
   Tarifgenehmigungen und Tariffestlegungen gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG): 700 bis 3500 TP