161.11
# Dekret über die Besetzung von Richter- und Staatsanwaltsstellen
(BRSD)
Vom 08.09.2009 (Stand 01.11.2020)

## 1 Gegenstand

### **Art. 1** {#art_1}

1. Dieses Dekret legt die Höchstzahl der ordentlichen Richterstellen der obersten Gerichte (Art. 2 Abs. 2 GSOG), der kantonal zuständigen Gerichtsbehörden (Art. 2 Abs. 3 GSOG), der regionalen Gerichtsbehörden (Art. 2 Abs. 4 GSOG) sowie die Höchstzahl der Staatsanwaltsstellen (Art. 3 Abs. 1 GSOG) fest.
2. Es regelt ferner die Anzahl der Laienrichterinnen und Laienrichter sowie der Fachrichterinnen und Fachrichter und die Voraussetzungen für deren Wahl.

## 2 Oberste Gerichte

## 2.1 Obergericht

### **Art. 2** Oberrichterinnen und Oberrichter {#art_2}

1. Das Obergericht verfügt über höchstens 21 Vollzeitstellen für Oberrichterinnen und Oberrichter sowie über höchstens 15 Stellen für Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter.
2. Bei der Besetzung der Stellen ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen angemessen vertreten sind.

### **Art. 3** Fachrichterinnen und Fachrichter in den Spezialgebieten {#art_3}

1. Das Handelsgericht verfügt über höchstens 50 deutschsprachige kaufmännische Fachrichterinnen und Fachrichter sowie über 20 französischsprachige kaufmännische Fachrichterinnen und Fachrichter.
2. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht verfügt über höchstens 25 Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen angemessen vertreten sind. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der Sozialen Arbeit, der Pädagogik, der Psychologie oder der Medizin.

## 2.2 Verwaltungsgericht

### **Art. 4** Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter {#art_4}

1. Das Verwaltungsgericht verfügt über höchstens 23 Vollzeitstellen für Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichter.
2. Bei der Besetzung der Stellen ist dafür zu sorgen, dass beide Amtssprachen angemessen vertreten sind.

### **Art. 5** Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter {#art_5}

1. Das Verwaltungsgericht verfügt über höchstens drei französischsprachige Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter.

## 3. Kantonal zuständige Gerichtsbehörden

### **Art. 6** Kantonales Zwangsmassnahmengericht {#art_6}

1. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht verfügt über höchstens fünf Vollzeitstellen für Richterinnen und Richter.

### **Art. 7** Wirtschaftsstrafgericht {#art_7}

1. Das Wirtschaftsstrafgericht verfügt über höchstens drei Vollzeitstellen für Richterinnen und Richter.

### **Art. 8** Jugendgericht {#art_8}

1. Das Jugendgericht verfügt über höchstens zwei Vollzeitstellen für Richterinnen und Richter, wovon eine halbe Stelle durch eine französischsprachige Person zu besetzen ist.
2. Es verfügt weiter über höchstens 16 Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten.
3. Die Fachrichterinnen und Fachrichter verfügen über eine hinreichende Ausbildung oder Berufserfahrung in der Jugendrechtspflege oder Jugendhilfe, insbesondere in der Erziehung, in Sozialdiensten oder Beratungsstellen.

### **Art. 9** Steuerrekurskommission {#art_9}

1. Die Steuerrekurskommission verfügt über höchstens zwei Vollzeitstellen für hauptamtliche Richterinnen und Richter.
2. Sie verfügt weiter über höchstens zwölf Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten.
3. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzerwesens.

### **Art. 10** Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern {#art_10}

1. Die Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern verfügt über je eine Stelle für eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die ihr Amt nebenamtlich ausüben.
2. Sie verfügt über höchstens acht weitere Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten.
3. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Rechts, der Medizin oder der Psychologie.

### **Art. 11** Enteignungsschätzungskommission {#art_11}

1. Die Enteignungsschätzungskommission verfügt über je eine Stelle für eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die ihr Amt nebenamtlich ausüben.
2. Sie verfügt über höchstens 20 Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten.
3. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Baus, der Forstwirtschaft, der Landwirtschaft oder in einem verwandten Bereich.

### **Art. 12** Bodenverbesserungskommission {#art_12}

1. Die Bodenverbesserungskommission verfügt über je eine Stelle für eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die ihr Amt nebenamtlich ausüben.
2. Sie verfügt über höchstens 17 Fachrichterinnen und Fachrichter. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten.
3. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft oder der Kulturtechnik.

## 4 Regionale Gerichtsbehörden

## 4.1 Regionalgerichte

### **Art. 13** {#art_13}

1. Die regionalen Gerichte verfügen über insgesamt höchstens 70 Vollzeitstellen für vollamtliche Richterinnen und Richter, wovon mindestens sechs durch französischsprachige Personen zu besetzen sind.
2. Sie verfügen weiter über insgesamt höchstens 120 Laienrichterinnen und Laienrichter sowie über höchstens 80 Fachrichterinnen und Fachrichter in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Bei deren Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten.
3. Die Zuteilung der einzelnen Stellen auf die Regionalgerichte erfolgt durch Reglement des Obergerichts.

## 4.2 Regionale Schlichtungsbehörden

### **Art. 14** {#art_14}

1. Die regionalen Schlichtungsbehörden verfügen über höchstens 14,5 Vollzeitstellen für Vorsitzende. Diese müssen sich über die nötige Schlichtungskompetenz ausweisen können.
2. Sie verfügen über insgesamt höchstens 150 Fachrichterinnen und Fachrichter.
3. Bei der Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter ist auf eine angemessene Vertretung der französischen Sprache zu achten. Die weiteren Voraussetzungen für die Wahl der Fachrichterinnen und Fachrichter richten sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO).
4. Die Zuteilung der Fachrichterinnen und Fachrichter auf die einzelnen Schlichtungsbehörden erfolgt durch Reglement des Obergerichts.

## 5 Staatsanwaltschaft

### **Art. 15** Anzahl der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte {#art_15}

1. Die Staatsanwaltschaften verfügen über höchstens sechs Vollzeitstellen für leitende Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie höchstens 78 Vollzeitstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2. Mindestens fünf Vollzeitstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte müssen mit französischsprachigen Personen besetzt sein.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt die Stellen den einzelnen Staatsanwaltschaften zu.

### **Art. 16** Jugendanwaltschaft {#art_16}

1. Die Jugendanwaltschaft verfügt über eine Stelle einer leitenden Jugendanwältin oder eines leitenden Jugendanwalts sowie über höchstens zwölf Vollzeitstellen für Jugendanwältinnen und Jugendanwälte.
2. Mindestens eineinhalb Stellen müssen durch französischsprachige Personen besetzt sein.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Änderung eines Erlasses {#art_17}

1. Das Dekret vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:

### **Art. 18** Aufhebung von Erlassen {#art_18}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Dekret vom 16. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (BSG 161.11),
   2. Dekret vom 9. November 1992 über die Zahl der Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber am Obergericht (BSG 162.21),
   3. Dekret vom 20. November 2002 über die Anzahl der Kammerschreiberinnen- und Kammerschreiberstellen am Verwaltungsgericht (BSG 162.612).

### **Art. 19** Inkrafttreten {#art_19}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.