161.13
# Dekret über die Gerichtssprachen
(GSD)
Vom 24.03.2010 (Stand 01.05.2026)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.13--1}

1. Dieses Dekret legt die Amts- und die Verfahrenssprache der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft fest.
2. Vorbehalten bleiben die Artikel 32 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

### **Art. 2** Amtssprachen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.13--2}

1. In der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland ist die Amtssprache der folgenden Behörden das Französische:
   a Aussenstelle des Regionalgerichts,
   b Aussenstelle der regionalen Schlichtungsbehörde,
   c Aussenstelle der regionalen Staatsanwaltschaft,
   d Aussenstelle der regionalen Dienststelle der Jugendanwaltschaft.
2. Die Amtssprachen der übrigen Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, der obersten Gerichte und der kantonal zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften sowie der Schlichtungsbehörde in Fällen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG) sind das Französische und das Deutsche.
3. In den anderen Gerichtsregionen ist die Amtssprache der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften das Deutsche.

### **Art. 3** Parteieingaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.13--3}

1. In der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland sind Schriftsätze und mündliche Anbringen vor den Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 in französischer Sprache zu formulieren.
2. Vor den übrigen Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland sowie den obersten Gerichten, den kantonal zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften sowie der Schlichtungsbehörde in Fällen nach dem Gleichstellungsgesetz steht den Parteien für ihre Schriftsätze und ihre mündlichen Anbringen die freie Wahl zwischen den beiden Amtssprachen zu.
3. In den anderen Gerichtsregionen sind Schriftsätze und mündliche Anbringen in deutscher Sprache zu formulieren.
4. In internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) können Schriftsätze und mündliche Anbringen in englischer Sprache formuliert werden.

### **Art. 4** Instruktion {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.13--4}

1. In der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland instruieren die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 in französischer Sprache.
2. Die Instruktionssprache der übrigen Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland sowie der Schlichtungsbehörde in Fällen nach dem Gleichstellungsgesetz richtet sich nach Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) und nach den folgenden Grundsätzen:
   a Solange die Instruktionssprache nicht feststeht, werden an die Parteien gerichtete behördliche Mitteilungen in beiden Amtssprachen erlassen.
   b Auf Begehren der Betroffenen sind Einvernahmen in der anderen Amtssprache durchzuführen.
3. Die Behörden der anderen Gerichtsregionen instruieren in deutscher Sprache.
3a. In internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c ZPO kann die Instruktion auf Antrag sämtlicher Parteien in englischer Sprache erfolgen.
4. Vor den obersten Gerichten und den kantonal zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften richtet sich die Instruktionssprache
   a im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz,
   b in den übrigen Verfahren sinngemäss nach Artikel 40 OrG,
   c ausnahmsweise nach einer im Einvernehmen mit den Parteien getroffenen abweichenden Regelung über die Verwendung der anderen Amtssprache.
5. Die Regelung von Absatz 2 Buchstabe b gilt auch vor den obersten Gerichten und den kantonal zuständigen Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaften.

### **Art. 5** Entscheid {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.13--5}

1. Entscheide sind in der Sprache der Instruktion zu eröffnen.
2. Vor den Behörden der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, mit Ausnahme der Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1, kann eine Partei im Anschluss an die mündliche Verkündung verlangen, dass die Verfahrensleitung den Entscheid mündlich in der anderen Amtssprache zusammenfasst.

### **Art. 6** Übersetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.13--6}

1. Bei Verfahren mit Personen, welche die Verfahrenssprache nicht verstehen oder sich darin nicht ausdrücken können, sind Dolmetscherinnen oder Dolmetscher als Sachverständige beizuziehen.
2. Beherrschen die Verfahrensleitung und die protokollführende Person die fremde Sprache in genügender Weise, kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person vom Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers abgesehen werden.
3. Beweisurkunden, die nicht in der Verfahrenssprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zu übersetzen.

### **Art. 7** Simultandolmetschung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.13--7}

1. Bei öffentlichen Verhandlungen vor einer Behörde der Gerichtsregion Berner Jura-Seeland, mit Ausnahme der Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1, kann die Verfahrensleitung eine Simultandolmetschung in die andere Amtssprache anordnen, wenn die Interessen von Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit ohne die Simultandolmetschung erheblich beeinträchtigt würden.
2. Der Entscheid über die Anordnung einer Simultandolmetschung ist nicht anfechtbar.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.13--8}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.