161.17
# Reglement über die Aus- und Weiterbildung in den Gerichtsbehörden und in der Staatsanwaltschaft
(JWbR)
Vom 12.01.2011 (Stand 01.01.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--1}

1. Dieses Reglement regelt die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft.
2. …

### **Art. 2** Zuständigkeiten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--2}

1. Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung legt die Justizverwaltungsleitung die Eckpunkte der Aus- und Weiterbildung fest und setzt eine Weiterbildungskommission (WBK) ein.
2. Die fachliche Aus- und Weiterbildung, insbesondere im Bereich des Kerngeschäfts, obliegt der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 10 f.).
3. Die Aus- und Weiterbildung in den Bereichen allgemeine Sozial- und Selbstkompetenz sowie die fachliche Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Finanzen, Personal und IT obliegen der Stabsstelle für Ressourcen.
4. Der Weiterbildungskommission (WBK) obliegt die fachliche Aus- und Weiterbildung der Juristinnen und Juristen, nach den Bedürfnissen der Justizverwaltungsleitung, des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft.
5. Das Informationsmagazin der Weiterbildungskommission publiziert alle durch die Gerichtsbehörden, die Staatsanwaltschaft und die Stabsstelle für Ressourcen organisierten Weiterbildungsangebote, Fachinformationen sowie Erfahrungsberichte.

### **Art. 3** Ziele der Weiterbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--3}

1. Die Aus- und Weiterbildung soll die Angehörigen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft auf allen Stufen befähigen, ihre Aufgabe gut und zeitgerecht zu erfüllen, oder sie darauf vorbereiten, eine neue Aufgabe zu übernehmen.
2. Die Aus- und Weiterbildung soll fachliches sowie methodisches Wissen vermitteln und die Sozial- und Selbstkompetenz fördern.
3. Die Angehörigen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sind für ihre eigene Aus- und Weiterbildung verantwortlich. Die Vorgesetzten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft fördern und unterstützen sie dabei.

### **Art. 4** Inhalte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--4}

1. Die Aus- und Weiterbildung umfasst namentlich juristisches und nichtjuristisches Fachwissen sowie Methoden- und Selbstkompetenz. Zudem soll sie den Erfahrungsaustausch fördern.
2. Die Aus- und Weiterbildung orientiert sich an den Bedürfnissen der praktischen Berufsausübung.
3. …

### **Art. 5** Umsetzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--5}

1. Angehörige sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft werden in ihrer Aus- und Weiterbildung insbesondere unterstützt durch:
   a die ganze oder teilweise Finanzierung von Kursen und Lehrveranstaltungen Dritter,
   b die Freistellung von der Arbeit.
2. Sie nutzen ferner die Kursangebote des Personalamtes des Kantons sowie der Weiterbildungskommission und besuchen Weiterbildungsveranstaltungen ihrer eigenen Organisationseinheiten.
3. …

### **Art. 6** Französische Sprache {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--6}

1. Den Französisch sprechenden Angehörigen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sind gleichwertige Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu bieten wie den Deutsch sprechenden.
2. Im Französisch sprechenden Kantonsteil kann bei der Bereitstellung von Weiterbildungsangeboten mit anderen Kantonen des französischen Sprachraums zusammengearbeitet werden.

## 2 Weiterbildungskommission

### **Art. 7** Wahl und Zusammensetzung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--7}

1. Die Justizverwaltungsleitung wählt auf Vorschlag der Weiterbildungskommission und nach Anhörung des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft sieben bis vierzehn Mitglieder der Weiterbildungskommission auf die Dauer von drei Jahren und bestimmt deren Präsidium.
2. Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Staatsanwaltschaft sowie der Bereich Personalwesen sind in der Kommission vertreten, soweit möglich unter Berücksichtigung der verschiedenen Stufen. Mindestens ein Mitglied ist französischer Muttersprache.
3. Die Kommission kann Untergruppen bilden und externe Fachleute beiziehen, namentlich aus Rechtsmedizin, forensischer Psychiatrie und Polizei.

### **Art. 8** Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--8}

1. Die Kommission
   a plant und organisiert die fachliche Aus- und Weiterbildung gemäss Artikel 2 Absatz 2, gegebenenfalls unter Beizug externer Fachleute,
   b bestimmt, inwieweit das Angebot Dritten offensteht und ob diese dafür ein Entgelt zu leisten haben,
   c kann zwecks Koordination Empfehlungen erlassen, welche für die von der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Staatsanwaltschaft organisierten oder finanzierten Weiterbildungen gelten,
   d publiziert ein Informationsmagazin,
   e koordiniert die Weiterbildung gemäss Artikel 12 bis 16, soweit das Obergericht, das Verwaltungsgericht und die Generalstaatsanwaltschaft dies wünschen.
   f …
2. Die Kommission sorgt für einen wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.
3. …

### **Art. 9** Informationsmagazin und Internetauftritt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--9}

1. Die Weiterbildungskommission gibt ein Informationsmagazin heraus, welches periodisch erscheint und sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft richtet. Sie nutzt ferner den Web-Auftritt der Justiz.
2. Das Informationsmagazin publiziert alle durch die Gerichtsbehörden, die Staatsanwaltschaft und die Stabsstelle für Ressourcen organisierten Weiterbildungsangebote, Fachinformationen sowie Erfahrungsberichte. Weiter kann es dem Meinungsaustausch dienen.
3. Den Leitungsorganen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft steht das Informationsmagazin als Plattform für Mitteilungen und Stellungnahmen offen.

### **Art. 9a** Juristische Mitarbeiter und Sekretariat {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--9a}

1. Die Kommission kann für Weiterbildungszwecke, insbesondere für Planung und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtschreiber oder eine juristische Mitarbeiterin oder einen juristischen Mitarbeiter beiziehen.
2. Für die Organisation der Aus- und Weiterbildung steht der Weiterbildungskommission ein Sekretariat zur Verfügung.
3. Der Aufwand für die Administration der Weiterbildungskommission wird von der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Staatsanwaltschaft anteilsmässig getragen.

## 3 Weiterbildungsaufgaben der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie der Staatsanwaltschaft

### **Art. 10** Autonomie der Organisationseinheiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--10}

1. Die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Staatsanwaltschaft bilden ihre Angehörigen in eigener Regie weiter. Soweit sachgerecht berücksichtigen sie dabei die Empfehlungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c.
2. Die Geschäftsleitung des Obergerichts regelt für dieses die Weiterbildung sowie die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsleitungen der Regionalgerichte, der Schlichtungsbehörden, der Zwangsmassnahmengerichte, des Wirtschaftsgerichts sowie des kantonalen Jugendgerichts. Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 kann sie die Weiterbildungskommission beauftragen.
3. Die Geschäftsleitung des Verwaltungsgerichts regelt für die Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt den Weiterbildungsbereich. Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 kann sie die Weiterbildungskommission beauftragen.
4. Die Generalstaatsanwaltschaft regelt für die Staatsanwaltschaft den Weiterbildungsbereich und die Befugnisse der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 kann sie die Weiterbildungskommission beauftragen.
5. …

### **Art. 11** Laufbahnplanung und Mitarbeitergespräch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--11}

1. Die Personalverantwortlichen und die Linienverantwortlichen von Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaft sorgen dafür, dass die Weiterbildung in Laufbahnplanung und Mitarbeitergespräch berücksichtigt wird.
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Weiterbildungsangebote hinzuweisen. Absolvierte Weiterbildungen und deren Erfolg sind in der Personalakte festzuhalten und Perspektiven zu thematisieren.
3. Beim Entscheid über die Unterstützung einer Weiterbildung richten sich Personalverantwortliche nach dem dienstlichen Nutzen und den betrieblichen Bedürfnissen sowie den Interessen, Neigungen und Fähigkeiten der betroffenen Person. Sie achten auf eine ausgeglichene Förderung des Personals.

## 4 Weiterbildung für Laienrichterinnen und -richter, Fachrichterinnen und -richter, Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, Assistentinnen und Assistenten sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 12** Laien- und Fachrichter der Regionalgerichte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--12}

1. Die Geschäftsleitungen der Regionalgerichte bestimmen eine Person oder Arbeitsgruppe, welche für die Weiterbildung der Laienrichterinnen und Laienrichter sowie der Fachrichterinnen und Fachrichter aller Regionen verantwortlich ist.
2. Laienrichterinnen und Laienrichter sowie Fachrichterinnen und Fachrichter sind in der Regel einmal jährlich zu einer obligatorischen Weiterbildungsveranstaltung einzuladen.

### **Art. 13** Fachrichter des Handelsgerichts und des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--13}

1. Fachrichterinnen und Fachrichtern des Handelsgerichts und des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts wird nach Bedarf der betreffenden Gerichtsbehörden eine Weiterbildung angeboten.

### **Art. 14** Fachrichter der Verwaltungsgerichtsbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--14}

1. Fachrichterinnen und Fachrichtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit wird nach Bedarf der betreffenden Gerichtsbehörden eine Weiterbildung angeboten.

### **Art. 15** Fachrichter der Schlichtungsbehörden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--15}

1. Die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörden bestimmen eine Person oder Arbeitsgruppe, welche für die Weiterbildung der paritätischen Richterinnen und Richter aller Regionen verantwortlich ist.
2. Diese sind in der Regel einmal jährlich zu einer obligatorischen Weiterbildungsveranstaltung einzuladen.

### **Art. 16** Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre, Assistentinnen und Assistenten sowie übrige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--16}

1. Die Geschäftsleitungen der Regionalgerichte und die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter der regionalen Schlichtungsbehörden sind für die Weiterbildung der Gerichtssekretärinnen und Gerichtssekretäre sowie der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Region verantwortlich.
2. Diese sind in der Regel einmal jährlich zu einer obligatorischen Weiterbildungsveranstaltung einzuladen.
3. Die Geschäftsleitungen dieser Behörden können die Veranstaltungen sofern zweckmässig gemeinsam durchführen. Sie sind inhaltlich zu koordinieren.
4. Die Geschäftsleitungen des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie die Generalstaatsanwaltschaft sorgen in ihren Bereichen für ein gleichwertiges Angebot.

### **Art. 17** Berichterstattung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--17}

1. Die Weiterbildungsverantwortlichen gemäss Artikel 12 bis 16 informieren über ihre Tätigkeit im Rahmen der Berichterstattung.
2. …

## 5 Finanzen und Controlling

### **Art. 18** Budget und Rechnungslegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--18}

1. Die Justizverwaltungsleitung legt jährlich unter Berücksichtigung der übertragenen Aufgaben sowie gestützt auf den Budgetantrag der Weiterbildungskommission fest, über welche Finanzmittel diese verfügen kann.
2. Die Kommission legt der Justizverwaltungsleitung jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit vor.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--19}

## 6 &hellip;

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--20}

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--161.17--21}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.