162.621.1
# Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
(OrR SVA)
Vom 26.10.2010 (Stand 01.01.2023)

## 1. Zweck

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.1--1}

1. Dieses Reglement regelt die Organisation der Rechtsprechung der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts.

## 2. Geschäftsverteilung und Belastungsausgleich

### **Art. 2** Richterinnen und Richter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.1--2}

1. Die Geschäfte werden grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs gleichmässig auf die Richterinnen und Richter in Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades und der Entlastung für administrative Aufgaben verteilt.
2. Die Abteilungskonferenz kann Näheres durch Beschluss regeln.
3. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident.

### **Art. 3** Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.1--3}

1. Grundsätzlich werden die Geschäfte zur Urteilsredaktion fortlaufend den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern in Berücksichtigung deren Beschäftigungsgrades und der Entlastung für administrative Aufgaben zugeteilt.
2. Die Abteilungskonferenz kann Näheres durch Beschluss regeln.
3. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident.

### **Art. 4** Belastungsausgleich {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.1--4}

1. Über einen längerdauernden bzw. einen Belastungsausgleich aus organisatorischen Gründen, namentlich bei längeren Abwesenheiten, bei funktionsbedingten Zusatzbelastungen oder Neueintritten, entscheidet die Abteilungskonferenz.
2. Über einen Belastungsausgleich im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident.

## 3. Geschäftsabwicklung

### **Art. 5** Verfahrensinstruktion {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.1--5}

1. Wem ein Geschäft nach Artikel 2 zugeteilt worden ist, obliegt die Verfahrensinstruktion.
2. Die Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichter regeln ihre Stellvertretung.
3. Die Vertretung durch Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erfolgt nach Massgabe von Artikel 30 Absatz 2 OrR VG.

### **Art. 6** Urteilsredaktion {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.1--6}

1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber erarbeiten die Urteilsentwürfe anhand einer schriftlichen Urteilsanweisung der Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichter.
2. Über Ausnahmen von der Notwendigkeit einer schriftlichen Urteilsanweisung im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident.

### **Art. 7** Spruchbehörde {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.1--7}

1. Soweit die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter nicht als Einzelrichterin oder Einzelrichter entscheidet, ist sie oder er im betreffenden Geschäft Kammerpräsidentin oder Kammerpräsident.
2. In Fällen, welche von einer Kammer zu beurteilen sind, wird die Spruchbehörde unter Beachtung von Absatz 1 aus den für die Abteilung tätigen Richterinnen und Richtern zusammengesetzt. Artikel 2 findet sinngemäss Anwendung. Vorbehalten bleibt die abteilungsübergreifende Aushilfe sowie Absatz 3.
3. Die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident bestimmt unter Beachtung von Absatz 2 die Zusammensetzung der Fünferkammer und ist deren Präsidentin bzw. Präsident, wobei in der Regel eine Richterin oder ein Richter der französischsprachigen Abteilung der Spruchbehörde angehört.
4. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident unterzeichnet, zusammen mit der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber, die Urteile.
5. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident ist zuständig für allfällige Vernehmlassungen in einem bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren.

### **Art. 8** Abwicklung bei Kammerzuständigkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.1--8}

1. Soweit ein Fall nicht auf dem Zirkulationsweg (Art. 56 Abs. 5 GSOG) entschieden wird, lädt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident zum Sitzungstermin ein.
2. Akten und Referat werden in der Regel mindestens eine Woche vor der Kammersitzung zur Einsicht aufgelegt bzw. den Mitwirkenden verteilt. Im Einverständnis mit allen Mitwirkenden kann die Frist verkürzt werden.

### **Art. 9** Erweiterte Abteilungskonferenz {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.1--9}

1. Die erweiterte Abteilungskonferenz entscheidet grundsätzliche Rechtsfragen, trifft Praxisfestlegungen für die einheitliche Rechtsprechung und beschliesst über Vernehmlassungsentwürfe zu gesetzgeberischen Vorlagen in ihrem Fachbereich.
2. Die Entscheide der erweiterten Abteilungskonferenz sind für alle Mitglieder verbindlich; die Befugnisse des Schiedsgerichts in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten bleiben vorbehalten.

## 4. Die Abteilung als Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.1--10}

1. Die in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten fallenden Geschäfte werden entsprechend Artikel 2 auf die neutralen Vorsitzenden verteilt.
2. Die neutralen Vorsitzenden führen das Vermittlungsverfahren durch, leiten das Klageverfahren und die Instruktion, wirken als Einzelrichterin oder Einzelrichter in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, bestimmen die Fachrichterinnen oder Fachrichter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer und präsidieren das Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten in der Dreierbesetzung.
3. Auf Urteile, die in Dreierbesetzung gefällt werden, ist Artikel 8 sinngemäss anwendbar.

## 5. Öffentliche Urteilspublikationen

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.1--11}

1. Die Veröffentlichung eines Urteils in der Bernischen Verwaltungsrechtsprechung (BVR) bedarf eines Beschlusses der erweiterten Abteilungskonferenz.
2. Jede Richterin und jeder Richter ist antragsberechtigt.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.1--12}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.