162.621.3
# Reglement über die Organisation der Rechtsprechung der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts
(OrR CALF)
Vom 05.11.2010 (Stand 01.01.2011)

## 1. Zweck

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.3--1}

1. Dieses Reglement regelt die Organisation der Rechtsprechung der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts.

## 2. Geschäftsverteilung und Belastungsausgleich

### **Art. 2** Richterinnen und Richter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.3--2}

1. Die Geschäfte werden grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs gleichmässig auf die Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung ihres Beschäftigungsgrades und einer allfälligen Entlastung für administrative Aufgaben verteilt.
2. Die Richterkonferenz kann beschliessen, die Geschäfte zwischen den Richterinnen und Richtern nach Sachgebieten aufzuteilen; in diesem Fall wacht die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident darüber, dass sich die Geschäftslast gleichmässig auf die Richterinnen und Richter verteilt. Bei Bedarf schlägt sie oder er der Richterkonferenz Entlastungsmassnahmen vor.
3. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident, insbesondere bei ähnlich gelagerten Fällen oder solchen, die einer Koordination bedürfen.

### **Art. 3** Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.3--3}

1. Die Geschäfte werden grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Eingangs gleichmässig an die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber unter Berücksichtigung ihres Beschäftigungsgrades und einer allfälligen Entlastung für administrative Aufgaben zugeteilt.
2. Die Richterkonferenz kann beschliessen, die Geschäfte nach Sachgebieten zwischen den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern aufzuteilen; in diesem Fall wacht die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident darüber, dass sich die Geschäftslast gleichmässig auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber verteilt. Bei Bedarf nimmt sie oder er, nach Konsultation der übrigen Mitglieder der Abteilung, die notwendigen Entlastungsmassnahmen vor.
3. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident.

## 3. Geschäftsabwicklung

### **Art. 4** Verfahrensinstruktion {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.3--4}

1. Wem ein Geschäft nach Artikel 2 zugeteilt worden ist, obliegt die Verfahrensinstruktion.
2. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann die Instruktion eines Verfahrens, unter ihrer bzw. seiner Aufsicht und Verantwortung, einer Gerichtsschreiberin oder einem Gerichtsschreiber übertragen. Verhandlungen oder Handlungen, die nachteilige Rechtsfolgen nach ziehen können, bleiben in der alleinigen Zuständigkeit einer Richterin oder eines Richters.
3. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter regelt ihre bzw. seine Stellvertretung.

### **Art. 5** Urteilsredaktion {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.3--5}

1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber erarbeitet den Urteilsentwurf grundsätzlich anhand einer schriftlichen Urteilsanweisung der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters; diese Anweisungen können auch im Rahmen eines Gespräches erfolgen.
2. Je nach Erfahrung der Gerichtsschreiberinnen oder der Gerichtsschreiber, insbesondere in den Fällen, in denen sie an der Instruktion mitgewirkt haben, können die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber angewiesen werden, einen Urteilsentwurf auch ohne Motivanweisung zu verfassen.

### **Art. 6** Spruchbehörde {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.3--6}

1. Soweit ein Geschäft nicht in die Kompetenz des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin fällt, setzt sich die Spruchkammer aus den Ersatzrichtern oder Ersatzrichterinnen der Abteilung, gegebenenfalls in Anwendung der Artikel 18 Absatz 5 und 23 OrR VG auch aus Richterinnen und Richtern einer anderen Abteilung zusammen; Artikel 2 findet sinngemäss Anwendung. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2. Die Instruktionsrichterin bzw. der Instruktionsrichter legt fest, ob ein Geschäft in Zweier- oder Dreierbesetzung zu beurteilen ist.
3. Auf Vorschlag der Instruktionsrichterin bzw. des Instruktionsrichters bestimmt die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident, ob ein Geschäft in Fünferbesetzung zu beurteilen ist und bestimmt die anderen Richterinnen und Richter des Spruchkörpers; in der Regel wird eine Richterin oder ein Richter der deutschsprachigen Abteilung, die in diesem Rechtsbereich zuständig ist, einbezogen.
4. Solange das Urteil nicht gefällt ist, kann jedes Mitglied der Spruchkammer beantragen, dass es durch drei statt zwei oder durch fünf statt drei Richterinnen oder Richter gefällt wird; im Falle von Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Abteilungspräsidentin bzw. der Abteilungspräsident.
5. Die Instruktionsrichterin bzw. der Instruktionsrichter übernimmt das Präsidium der Kammer, gleichgültig wie sie sich zusammensetzt.
6. Die Urteile werden jeweils von der Richterin bzw. vom Richter als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter oder als Kammerpräsidentin bzw. Kammerpräsident sowie von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterzeichnet.
7. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter bzw. die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident verfasst allfällige Vernehmlassungen in einem bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren.

### **Art. 7** Urteilsberatungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.3--7}

1. Soweit ein Fall nicht auf dem Zirkulationsweg (Art. 56 Abs. 5 GSOG) entschieden wird, lädt die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident die Mitglieder der Kammer zu einer Urteilsberatung ein; sie oder er entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, ob sie diese öffentlich, parteiöffentlich oder gerichtsintern durchgeführt wird.
2. Akten und Referat werden in der Regel mindestens 10 Tage vor der Urteilsberatung zur Einsicht aufgelegt bzw. den Mitwirkenden verteilt. In besonderen Situationen kann die Frist verkürzt werden.
3. Die öffentlichen Verhandlungen bzw. die parteiöffentlichen Verhandlungen werden den betroffenen Personen mitgeteilt.

### **Art. 8** Erweiterte Richterkonferenz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.3--8}

1. Die Richterinnen und Richter der Abteilung oder, im Falle der Spezialisierung nach Sachgebieten gemäss Artikel 2 Absatz 2 die entsprechende Richterin bzw. der entsprechende Richter, nehmen an der erweiterten Richterkonferenz gemäss Artikel 22 OrR VG teil.
2. Die Entscheide der erweiterten Richterkonferenz sind für alle Mitglieder Abteilung verbindlich.

## 4. Die Abteilung als Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.3--9}

1. Streitigkeiten, die vom Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten in französischer Sprache zu behandeln sind, werden den neutralen Vorsitzenden in Anwendung von Artikel 2 zugeteilt.
2. Die neutralen Vorsitzenden führen das Vermittlungsverfahren durch, leiten das Klageverfahren und die Instruktion, wirken als Einzelrichterin oder Einzelrichter in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen, bestimmen die Fachrichterinnen oder Fachrichter der betroffenen Versicherer und Leistungserbringer und präsidieren das Schiedsgericht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten in der Dreierbesetzung.
3. Auf Urteile, die in Dreierbesetzung gefällt werden, ist Artikel 7 sinngemäss anwendbar.

## 5. Publikation der Urteile

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.3--10}

1. Die Veröffentlichung eines Urteils im Sinne von Artikel 38c Absatz 3 OrR VG bedarf eines Beschlusses der erweiterten Richterkonferenz im betreffenden Rechtsbereich. Jede Richterin und jeder Richter ist antragsberechtigt.
2. Die Entscheide werden normalerweise im Zirkulationsverfahren getroffen. Jede Richterin und jeder Richter kann verlangen, dass die Angelegenheit von der erweiterten Richterkonferenz behandelt wird.

## 6. Schlussbestimmungen

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--162.621.3--11}

1. Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.