166.21
# Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Anwalts- und Notariatsprüfungskommission
(EMPV)
Vom 25.10.2006 (Stand 01.11.2020)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--166.21--1}

1. Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission sowie die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten für ihre Mitwirkung an den Prüfungen eine Entschädigung.

### **Art. 2** Bemessung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--166.21--2}

1. Die Entschädigung wird nach Zeitaufwand bemessen.
2. Bei den mündlichen Prüfungen wird die Vorbereitung, die Prüfungsabnahme und die Protokollführung entschädigt. Die Entschädigung berechnet sich nach der verdoppelten Prüfungszeit. Dadurch ist auch die Vorbereitungszeit abgegolten.
3. Bei den schriftlichen Prüfungen werden die Vorbereitung und die Korrektur entschädigt.

### **Art. 3** Ansätze, 1. Mitglieder {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--166.21--3}

1. Die Mitglieder der Anwalts- und der Notariatsprüfungskommission erhalten eine Entschädigung von 150 Franken pro Stunde.
2. Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde.
3. Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, nicht aber zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde. Für mündliche Prüfungen, die während der Arbeitszeit abgenommen werden, ist in Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 nur die einfache Prüfungszeit anrechenbar.

### **Art. 4** 2. Protokollführerinnen und Protokollführer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--166.21--4}

1. Die Protokollführerinnen und Protokollführer erhalten eine Entschädigung von 80 Franken pro Stunde. Wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zur Universität stehen, beträgt die Entschädigung 60 Franken pro Stunde.
2. Protokollführerinnen und Protokollführer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Kanton, nicht aber zur Universität stehen, erhalten eine Entschädigung von 60 Franken pro Stunde. Die Entschädigung wird nur ausgerichtet, wenn die Prüfung ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet.
3. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 2 ist nur die einfache Prüfungszeit anrechenbar.

### **Art. 5** 3. Präsidentinnen und Präsidenten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--166.21--5}

1. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen erhalten zusätzlich zur individuellen Prüfungsentschädigung eine Pauschalentschädigung von 1800 Franken pro Jahr.
2. Für Präsidentinnen und Präsidenten, die in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder zum Kanton stehen, beträgt die Pauschalentschädigung 1200 Franken pro Jahr.

### **Art. 6** Auszahlung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--166.21--6}

1. Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt für die Anwaltsprüfungen durch das Obergericht, für die Notariatsprüfungen durch die Direktion für Inneres und Justiz.

### **Art. 7** Entschädigungen als Drittmittel {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--166.21--7}

1. Die Entschädigungen an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität Bern gelten als Drittmittel im Sinne von Artikel 69 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG).

### **Art. 8** Aufhebung eines Erlasses {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--166.21--8}

1. Die Verordnung vom 21. Dezember 1994 über die Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommissionen für Fürsprecher und für Notare (BSG 166.21) wird aufgehoben.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--166.21--9}

1. Diese Verordnung tritt zusammen mit dem Kantonalen Anwaltsgesetz in Kraft.