212.223.1
# Verordnung über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen
(ASVV)
Vom 21.10.2009 (Stand 01.01.2023)

## 1 Gegenstand

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--1}

1. Diese Verordnung regelt die Aufsicht über
   a Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind,
   b Vorsorgeeinrichtungen, die gestützt auf Artikel 89bis Absatz 6 Ziffer 12 ZGB und Artikel 61 Absatz 1 BVG der kantonalen Aufsicht unterstehen.

## 2 Stiftungen

## 2.1 Geltungsbereich

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--2}

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Stiftungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a, die nicht Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b sind.

## 2.2 Berichterstattung und Vermögensanlagen

### **Art. 3** Berichterstattung, 1. Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--3}

1. Stiftungen haben jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen der Aufsichtsbehörde einzureichen:
   a den Tätigkeits- oder Jahresbericht,
   b die Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang,
   c den Bericht der Revisionsstelle.
2. Der Anhang enthält mindestens folgende Angaben:
   a die Organisation der Stiftung, die personelle Zusammensetzung des Stiftungsrats und die Zeichnungsberechtigten,
   b den Namen und die Adresse der Revisionsstelle,
   c die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen,
   d die zweckkonforme Verwendung, die Zusammensetzung, Höhe und Veränderung des Stiftungsvermögens,
   e die Höhe und Veränderung des Stiftungskapitals nach dem Bruttoprinzip,
   f die Höhe und Veränderung des Vermögens nach dem Bruttoprinzip von Fonds mit eigener Zweckbestimmung, wenn innerhalb der Stiftung solche bestehen,
   g Erläuterungen zur Jahresrechnung wie beispielsweise zur Bildung und Auflösung von Wertberichtigungen, Bewertungsreserven, Rückstellungen.

### **Art. 4** 2. Von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreite Stiftungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--4}

1. Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, haben jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss die Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und b der Aufsichtsbehörde einzureichen.
2. Sie haben gleichzeitig zu bestätigen, dass
   a die Jahresrechnung vollständig ist und den gesetzlichen Bestimmungen entspricht,
   b das Vermögen zweckkonform verwendet worden ist,
   c die Voraussetzungen zur Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle weiterhin gegeben sind.

### **Art. 5** Vermögensanlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--5}

1. Für die Vermögensanlagen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über die Vermögensanlagen von Vorsorgeeinrichtungen, soweit dies nach dem Stiftungszweck möglich ist.

## 2.3 Urkunde, Reglemente und Verteilungsplan

### **Art. 6** Umwandlung und Aufhebung einer Stiftung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--6}

1. Der begründete Antrag auf Änderung der Urkunde und der begründete Antrag auf Aufhebung einer Stiftung sind bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

### **Art. 7** Reglemente und Reglementsänderungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--7}

1. Reglemente und Reglementsänderungen sind nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ unverzüglich bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

### **Art. 8** Vorprüfung der Urkunde und Reglemente {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--8}

1. Die Urkunde und die Reglemente sowie deren Änderungen können der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.

### **Art. 9** Verteilungsplan {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--9}

1. Wird eine Stiftung liquidiert und wird ein Verteilungsplan erstellt, muss er bei der Umwandlungsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bezüglich des Verteilungsplans gelten sinngemäss.

## 2.4 Zuständige Behörden

### **Art. 10** Aufsichtsbehörde, 1. Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--10}

1. Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach einer Gemeinde angehören, stehen unter der Aufsicht des Einwohnergemeinderates oder der von der Gemeinde hiefür bezeichneten Amtsstelle.
2. Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach mehreren Gemeinden oder dem Kanton angehören, stehen unter der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht.

### **Art. 11** 2. Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--11}

1. Der Aufsichtsbehörde obliegen insbesondere
   a die Führung eines Verzeichnisses über die ihr unterstellten Stiftungen, das Name, Sitz, Domiziladresse und Zweck der einzelnen Stiftung enthält,
   b die Unterstellung der Stiftung unter ihre Aufsicht und die Prüfung der Urkunde,
   c die Prüfung des Tätigkeits- oder Jahresberichts und der Jahresrechnung,
   d die Prüfung von Anträgen auf wesentliche Änderungen der Urkunde und das Stellen eines Genehmigungsantrags an die Umwandlungsbehörde,
   e die Prüfung und Genehmigung von Anträgen auf unwesentliche Änderungen von Urkunden im Sinne von Artikel 86b ZGB,
   f die Prüfung von Reglementen und deren Änderungen,
   g die Prüfung des Antrags auf Aufhebung einer Stiftung und das Stellen eines Genehmigungsantrags an die Umwandlungsbehörde.

### **Art. 12** Umwandlungsbehörde, 1. Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--12}

1. Die für die Stiftungsumwandlung zuständige Kantonsbehörde ist
   a die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht für Stiftungen, die unter der Aufsicht einer Gemeinde stehen,
   b die Direktion für Inneres und Justiz für Stiftungen, die unter der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht stehen.

### **Art. 13** 2. Aufgaben im Aufhebungs- und Liquidationsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--13}

1. Im Aufhebungs- und Liquidationsverfahren obliegen der Umwandlungsbehörde
   a die Genehmigung des Antrags auf Aufhebung einer Stiftung zum Zweck der Liquidation,
   b die Vorprüfung eines allfälligen Verteilungsplans, dessen Veröffentlichung im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie dessen Genehmigung,
   c die Feststellung des Abschlusses der Liquidation einer Stiftung.

## 3 Vorsorgeeinrichtungen

## 3.1 Berichterstattung

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--14}

1. Vorsorgeeinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde jährlich spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen:
   a den Tätigkeits- oder Jahresbericht,
   b die Jahresrechnung (inkl. Vorjahreszahlen) bestehend aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang,
   c den Bericht der Kontrollstelle,
   d den allfällig neu erstellten Bericht nach Artikel 53 Absatz 2 BVG der anerkannten Expertin oder des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge.
2. Die periodische Überprüfung nach Artikel 53 Absatz 2 BVG hat mindestens alle drei Jahre zu erfolgen.

## 3.2 Urkunde, Reglemente und Verteilungsplan

### **Art. 15** Reglemente und Reglementsänderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--15}

1. Reglemente und Reglementsänderungen sind nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ unverzüglich der Aufsichtsbehörde einzureichen.

### **Art. 16** Vorprüfung der Urkunde, der Reglemente und des Verteilungsplans {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--16}

1. Die Urkunde und die Reglemente sowie deren Änderungen können der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.
2. Der Verteilungsplan, mit Ausnahme desjenigen im Verfahren zur Teilliquidation, muss der Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung eingereicht werden.

## 3.3 Aufsichtsbehörde

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--17}

1. Vorsorgeeinrichtungen stehen unter der Aufsicht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht.
2. Der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht obliegen insbesondere
   a die Unterstellung einer Vorsorgeeinrichtung unter ihre Aufsicht und die Prüfung der Urkunde,
   b die Prüfung des Tätigkeits- oder Jahresberichts und der Jahresrechnung,
   c die Prüfung und Genehmigung von Änderungen der Urkunde,
   d die Prüfung von Reglementen und deren Änderungen,
   e die Prüfung und Genehmigung von Teilliquidationsreglementen und deren Änderungen,
   f die Prüfung und Genehmigung des Antrags auf Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung,
   g die Veröffentlichung der Aufhebung und beantragten Verteilung von Mitteln im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde,
   h die Veröffentlichung der beantragten Verteilung eines erheblichen Anteils von Mitteln im jeweiligen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, sofern es sich nicht um ein Verfahren zur Teilliquidation handelt,
   i die Prüfung und Genehmigung von Verteilungsplänen, mit Ausnahme jener im Verfahren zur Teilliquidation,
   k die Feststellung des Abschlusses der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung.

## 4 Aufsichtsmittel

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--18}

1. Den Aufsichtsbehörden von Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen stehen insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung:
   a die Einforderung von Auskünften, Berichten und Unterlagen,
   b die Erteilung von Weisungen an die Organe, die anerkannte Expertin oder den anerkannten Experten für berufliche Vorsorge und die Revisions- oder Kontrollstelle,
   c die Ermahnung oder Verwarnung von Organen,
   d die Aufhebung und die Änderung von Entscheiden von Organen,
   e die Abberufung von Organen und die Einsetzung einer Sachwalterin oder eines Sachwalters bzw. einer kommissarischen Verwalterin oder eines kommissarischen Verwalters,
   f die Anordnung von Gutachten,
   g die Anordnung von Ersatzvornahmen,
   h die Erstattung von Strafanzeige,
   i die Verhängung von Bussen bei Vorsorgeeinrichtungen.
2. Die Kosten für aufsichtsrechtliche Massnahmen nach Absatz 1 trägt grundsätzlich die Stiftung oder die Vorsorgeeinrichtung.

## 5 Mitteilungen an die kantonale Steuerverwaltung

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--19}

1. Die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht teilt der kantonalen Steuerverwaltung mit:
   a die Aufsichtsunterstellung einer Stiftung oder Vorsorgeeinrichtung und das Ergebnis der Prüfung der Urkunde,
   b die Genehmigung von Urkundenänderungen,
   c die vorgesehene Löschung einer Stiftung oder Vorsorgeeinrichtung mit dem gleichzeitigen Gesuch um Zustimmung zur Löschung aus steuerrechtlicher Sicht.

## 6 Gebühren

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--20}

1. Die Gebühren der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht richten sich nach dem Gebührenreglement vom 20. August 2014 der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (GebR BBSA).
2. Die Gebühren der Direktion für Inneres und Justiz richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV).
3. Die Gebühren der Gemeindebehörden werden von den Gemeinden durch Reglement festgesetzt. Soweit die Gemeinden die Gebühren nicht regeln, sind die Gebühren des Gebührenreglements der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht anwendbar.

## 7 Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Änderung von Erlassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--21}

1. Folgende Erlasse werden geändert:
   1. Verordnung vom 11. August 1993 über die Amtsanzeiger (AnzV):
   2. Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Organisationsverordnung JGK, OrV JGK):
   3. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung):
   4. Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Steuerbefreiung juristischer Personen (SBV):

### **Art. 22** Aufhebung eines Erlasses {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--22}

1. Die Verordnung vom 10. November 1993 betreffend die Aufsicht über die Stiftungen und Vorsorgeeinrichtungen (Stiftungsverordnung, StiV) (BSG 212.223.1) wird aufgehoben.

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.223.1--23}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.