212.225.1
# Gesetz über die Familienkisten und Familienstiftungen
Vom 06.05.1837 (Stand 06.05.1837)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.225.1--1}

1. Die bestehenden Familienkisten, insoweit sie mit den Vorschriften der Ordnung und Reglement von 1740 im Einklange sind, so dass das Vermögen einer Familienkiste für alle Zweige eines Geschlechts, das gleichen Namen und gleiches Wappen führt, zusammengenommen die Summe von zweimalhunderttausend Bernpfunden nicht übersteigt, und dass ihnen die Erwerbung und der Besitz von liegenden Gütern, Lehen, Zehnten, Bodenzinsen untersagt sein soll, stehen in dem Sinne unter dem Schutz des Gesetzes, dass das Kapital derselben als gemeinschaftliches Vermögen der berechtigten Familienglieder anzusehen ist.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.225.1--2}

1. Da möglicherweise Familien, welche dergleichen Kisten besitzen, durch den Beschluss des Kleinen Rates vom 9. Weinmonat 1815 zu dem Glauben veranlasst worden sein könnten, als sei durch denselben die Ordnung von 1740 aufgehoben, und aus diesem Grunde den darin enthaltenen Beschränkungen zuwider gehandelt haben dürften, so soll denjenigen, die es betreffen mag, eine Frist von einem Jahre zur Verteilung eines allfälligen Überschusses über den Betrag der 200 000 Pfund, eine solche von zwei Jahren aber zur Veräusserung von Liegenschaften, Lehen, Zehnten und Bodenzinsen gestattet sein.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.225.1--3}

1. Von der Bekanntmachung des gegenwärtigen Gesetzes hinweg sollen keinerlei Verfügungen zu toter Hand, weder unter Lebenden noch von Todes wegen gültig sein, ohne die nachherige Bestätigung des Grossen Rates erhalten zu haben. Auch soll keine Bestimmung über Weitervererbung des Vermögens gültig sein, die den gesetzlichen Vorschriften über die fideikommissarische Nacherbeneinsetzung widerstreitet.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.225.1--4}

1. Vom gleichen Zeitpunkte an soll jeder Miteigentümer an dem Vermögen einer Familienkiste berechtigt sein, aus der Gemeinschaft zu treten und den ihm davon gebührenden Anteil heraus zu verlangen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.225.1--5}

1. Betreffend alle übrigen Familienstiftungen, welche als Verfügungen zu toter Hand anzusehen sind, namentlich auch die sogeheissenen Majorate, so soll der gegenwärtige Nutzniesser im Besitz gelassen werden bis zu seinem Absterben. Nach dessen Tod sollen dieselben ebenfalls als gemeinschaftliches Vermögen sämtlicher berechtigten Familienglieder angesehen und nach den Bestimmungen über die Familienkisten behandelt werden.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.225.1--6}

1. Streitigkeiten in Teilungssachen sollen von dem Civilrichter in das summarische Verfahren gewiesen werden, und in Berücksichtigung der Statuten der betreffenden Familienkiste nach Billigkeit entschieden werden, der Richter mithin nicht an die Schlüsse der Parteien gebunden sein.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.225.1--7}

1. Diejenigen Personen, die inner zehn Jahren vor Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes Kapitalien in Familienkisten eingeschlossen haben, die erst inner dieser Zeit gestiftet worden sind, auf deren Teilung inner der nämlichen Zeitfrist angetragen wird, sollen berechtigt sein, dasjenige an Vermögen zurückzufordern, was von ihrer Seite beigeschossen worden ist. Das gleiche Recht steht binnen dieser Zeitfrist den Erben der vor Ablauf derselben verstorbenen Donatoren zu.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.225.1--8}

1. Sollten durch Stiftungsbriefe, Testamente, Statuten der Familienkisten, oder auf andere rechtsgültige Weise, Substitutionen zu Gunsten frommer Stiftungen gemacht worden sein, so soll der Miteigentümer, der den ihm beziehenden Anteil am Kistenvermögen zu Handen ziehen will, fünf von Einhundert von demjenigen Teil an die substituierte Stiftung fallen lassen, für welchen dieselbe substituiert ist.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.225.1--9}

1. Die Ordnung vom 8., 13. und 22. April, 18. und 21. November 1740 ist, soweit sie den Familienkisten einen bleibenden Zweck zusichert, anmit aufgehoben; es bleibt aber die Bestimmung über den Betrag des Vermögens, sowie diejenige über Erwerbung und Besitz von liegenden Gütern, Lehen, Zehnten, Bodenzinsen in Kraft, und Widerhandlungen gegen dieselben werden mit Konfiskation der betreffenden Gegenstände bestraft, wovon ein Viertel dem Verleider, die übrigen drei Vierteile dem Inselspital und äussern Krankenhause zufallen sollen.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--212.225.1--10}

1. Gegenwärtiges Gesetz tritt am Tage seiner Bekanntmachung in Kraft. Es soll in beiden Sprachen gedruckt, auf gewohnte Weise bekannt gemacht und in die Sammlung der Gesetze und Dekrete aufgenommen werden.