215.124.1
# Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht
(BPG)
Vom 21.06.1995 (Stand 01.04.2021)

## 1 Bodenrecht

## 1.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Minimale Betriebsgrösse landwirtschaftlicher Gewerbe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--1}

1. Landwirtschaftliche Betriebe im Berg- und Hügelgebiet gemäss Artikel 1 Absatz 5 der eidgenössischen Verordnung vom 7. Dezember 1998 über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung), welche die Voraussetzungen von Artikel 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskraft (SAK) nicht erfüllen, sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, wenn für ihre Bewirtschaftung mindestens 0,6 SAK nötig sind.
1a. Alle übrigen landwirtschaftlichen Betriebe, welche die Voraussetzungen von Artikel 7 BGBB hinsichtlich der SAK nicht erfüllen, sind den Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Gewerbe unterstellt, wenn für ihre Bewirtschaftung mindestens 0,85 SAK nötig sind.
2. Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird gemäss Absatz 1 dem Berg- und Hügelgebiet zugeteilt, wenn der Hauptteil seiner landwirtschaftlich genutzten Fläche in diesem Gebiet liegt.

### **Art. 2** Vorkaufsrecht der Alpgenossenschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--2}

1. Der Alpgenossenschaft, die Eigentümerin der Alp ist, steht beim Verkauf von selbständigen Anteils- und Nutzungsrechten an geseyeten Alpen ein Vorkaufsrecht zu.
2. Dieses Vorkaufsrecht entfällt
   a wenn die Käuferin oder der Käufer bereits Eigentum an Anteils- oder Nutzungsrechten der betreffenden Alp hat und Selbstbewirtschafterin oder Selbstbewirtschafter ist sowie
   b wenn das Anteils- oder Nutzungsrecht zusammen mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe verkauft wird.
3. Dieses Vorkaufsrecht geht dem Vorkaufsrecht im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen vor.

### **Art. 3** Zerstückelungsverbot {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--3}

1. Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen nicht in solche unter 36 Aren, Rebgrundstücke nicht in solche unter 15 Aren aufgeteilt werden.

### **Art. 4** Sicherung der Selbstbewirtschaftung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--4}

1. Die beurkundende Notarin oder der beurkundende Notar reicht dem Grundbuchamt ein öffentlich beurkundetes Verzeichnis derjenigen Personen ein, die zur Veräusserung gemäss den Artikeln 23, 38 und 54 BGBB ihre Zustimmung erteilen müssen oder stellt fest, dass keine solchen Zustimmungsberechtigten vorhanden sind.

### **Art. 5** Einsichtsrecht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--5}

1. Die oder der mit der Beurkundung eines Vertrags über den bewilligungspflichtigen Erwerb eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes im Sinne von Artikel 61 ff. BGBB beauftragte Notarin oder Notar ist mit Zustimmung der Vertragsparteien berechtigt, bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion die vorhandenen Daten über die interessierenden Betriebsverhältnisse einzusehen.

### **Art. 5a** Abgabefreiheit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--5a}

1. Bei Grenzverbesserungen gemäss Artikel 57 BGBB sowie beim Tausch zum Zwecke der Arrondierung landwirtschaftlicher Grundstücke werden keine öffentlichen Abgaben wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren und dergleichen erhoben.
2. Hinsichtlich der Vermögenssteuerpflicht gelten die Vorschriften des Steuerrechts über den Steueraufschub.

## 1.2 Vollzugsbehörden

### **Art. 6** Regierungsstatthalteramt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--6}

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem der wertvollere Teil der Sache liegt,
   a erteilt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot gemäss Artikel 58 ff. BGBB;
   b bewilligt den Erwerb landwirtschaftlicher Gewerbe und landwirtschaftlicher Grundstücke gemäss Artikel 61 ff. BGBB;
   c bewilligt die Überschreitung der Belastungsgrenze bei Aufnahme eines Darlehens gemäss Artikel 76 BGBB und
   d ordnet die Anmerkung im Grundbuch gemäss Artikel 86 BGBB an.
2. Im Bewilligungsverfahren gemäss Absatz 1 Buchstabe b und im Feststellungsverfahren gemäss Artikel 84 BGBB ist dem Regierungsstatthalteramt mit den Gesuchsunterlagen das Verzeichnis derjenigen Personen einzureichen, denen der Entscheid im Sinne von Artikel 83 Absatz 2 BGBB mitzuteilen ist.

### **Art. 7** Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--7}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe b BGBB.

### **Art. 8** Finanzdirektion {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--8}

1. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion ist die Behörde für die vorläufige Schätzung sowie für die Schätzung oder Genehmigung des Ertragswertes im Sinne von Artikel 87 BGBB.

## 2 Pachtrecht

## 2.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 9** Geltungsbereich {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--9}

1. Die Bestimmungen über die landwirtschaftliche Pacht gelten nicht
   a für Rebgrundstücke unter 15 Aren,
   b für Grundstücke ohne Gebäude unter 25 Aren sowie
   c für die Verpachtung von weniger als fünf Anteils- oder Nutzungsrechten an einer Alp.
2. Die bundesrechtlichen Vorschriften über die Zusammenrechnung mehrerer verpachteter Grundstücke und über Umgehungsgeschäfte gelten sinngemäss für Anteils- und Nutzungsrechte an Alpen.

### **Art. 10** Vorpachtrecht der Nachkommen, 1. Vorpachtberechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--10}

1. Wird ein Gewerbe verpachtet, das ganz oder dessen wertvollerer Teil im Kanton Bern liegt, haben die Nachkommen der Verpächterin oder des Verpächters ein Vorpachtrecht im Sinne von Artikel 5 LPG
2. Die vorpachtberechtigte Person tritt in den Pachtvertrag ein, wie dieser mit der Drittperson abgeschlossen worden ist.
3. Das Vorpachtrecht entfällt, wenn
   a die Verpächterin oder der Verpächter das Gewerbe an einen anderen Nachkommen verpachtet oder
   b die Verpachtung an den Nachkommen für die Verpächterin oder den Verpächter unzumutbar ist.

### **Art. 11** 2. Ausübung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--11}

1. Die Verpächterin oder der Verpächter hat die vorpachtberechtigten Nachkommen unverzüglich über Abschluss und Inhalt des Vertrages mit der Drittperson in Kenntnis zu setzen.
2. Will die vorpachtberechtigte Person die Pacht übernehmen, muss sie das Vorpachtrecht innert 30 Tagen seit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags bei der Verpächterin oder dem Verpächter schriftlich geltend machen, spätestens aber drei Monate nach dem Antritt der Pacht durch die Drittperson.
3. Machen mehrere Nachkommen ihr Vorpachtrecht geltend, kann die Verpächterin oder der Verpächter denjenigen bezeichnen, der in den Pachtvertrag eintreten soll.

### **Art. 12** 3. Anerkennung, Bestreitung, Klage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--12}

1. Das Vorpachtrecht gilt als anerkannt, wenn es die Verpächterin oder der Verpächter nicht innert 30 Tagen seit dem Empfang der Ausübungserklärung gegenüber der berechtigten Person unter Angabe der Gründe schriftlich bestreitet.
2. Bestreitet die Verpächterin oder der Verpächter das Vorpachtrecht, kann der Nachkomme innert 30 Tagen beim Gericht auf Feststellung klagen, dass er in den Pachtvertrag eingetreten sei.

### **Art. 13** 4. Folgen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--13}

1. Tritt der Nachkomme in den Pachtvertrag ein, muss die Drittperson, wenn sie die Pacht angetreten hat, das Gewerbe auf den folgenden ortsüblichen Frühjahrs- oder Herbsttermin verlassen, jedoch frühestens zwölf Monate nach dem Tag, an dem sie vom Eintritt des Nachkommen in den Pachtvertrag erfahren hat.

## 2.2 Behörden

### **Art. 14** Einspracheberechtigte Behörden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--14}

1. Gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke können Einsprache erheben
   a die Gemeinde, in deren Gebiet die Pachtsache ganz oder teilweise liegt, sowie
   b die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem die Pachtsache ganz oder teilweise liegt.

### **Art. 15** Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--15}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
   a erteilt die Bewilligung zur Abkürzung der Pacht- und Fortsetzungsdauer;
   b passt auf Antrag die Pachtzinse den veränderten Verhältnissen gemäss Artikel 10 ff. LPG an;
   c erteilt die Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung von Gewerben oder von Teilen davon;
   d …
   e erteilt die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe und
   f entscheidet über Einsprachen gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke.
2. In Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben b, e und f kann sie die zuständige Stelle der Finanzdirektion beiziehen.
3. In Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben c, e und f zieht sie zur Begutachtung die Pachtkommission bei.

### **Art. 16** Pachtkommission {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--16}

1. Die Pachtkommission begutachtet Fragen im Zusammenhang mit der Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken sowie weitere Geschäfte, die ihr von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zugewiesen werden.
2. Sie setzt sich aus einer gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Verpächter- und Pächterschaft zusammen.
3. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernennt die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

## 3 Rechtspflege und Vollzug

### **Art. 17** Auskunftsrecht der Behörden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--17}

1. Die mit dem Vollzug des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts beauftragten kantonalen Behörden sind berechtigt, von Gemeinden, Grundbuchämtern und von den zuständigen Stellen der Finanzdirektion und der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Auskunft über die amtliche Bewertung sowie die Grundeigentums- und Bewirtschaftungsverhältnisse der Verfahrensbeteiligten einzuholen.

### **Art. 18** Zivilrechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--18}

1. Für zivilrechtliche Streitigkeiten gelten die Vorschriften über die Zivilrechtspflege.
2. Die Beurteilung von Streitigkeiten über die Zustimmung gemäss Artikel 40 Absatz 2 BGBB erfolgt nach den Verfahrensvorschriften betreffend die Ermächtigung des Ehegatten bei Rechtsgeschäften über die Wohnung der Familie beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bei Rechtsgeschäften über die gemeinsame Wohnung.

### **Art. 19** Verwaltungsrechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--19}

1. Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann unter Vorbehalt von Absatz 2 bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Beschwerde geführt werden.
2. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Finanzdirektion im Sinne von Artikel 8 kann bei der Steuerrekurskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet kantonal letztinstanzlich.
3. …
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

### **Art. 20** Ausführungsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--20}

1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Änderung von Erlassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--21}

1. Folgende Erlasse werden geändert
   1. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB):
   2. Gesetz vom 13. November 1978 über Bodenverbesserungen und landwirtschaftliche Hochbauten (Meliorationsgesetz):

### **Art. 22** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--22}

1. Das Gesetz vom 5. Dezember 1986 über das landwirtschaftliche Bodenrecht wird aufgehoben.

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.124.1--23}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.