215.126.1
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland
(EG BewG)
Vom 25.09.1988 (Stand 01.08.2023)

## 1 Behörden

### **Art. 1** Bewilligungsbehörde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--1}

1. Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises, in welchem das Grundstück oder der grössere Teil der Grundstücke liegt, ist Bewilligungsbehörde im Sinn von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a BewG.
2. Bei Kompetenzkonflikten zwischen Regierungsstatthaltern entscheidet die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

### **Art. 2** Beschwerdeberechtigte Behörde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--2}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist beschwerdeberechtigte Behörde im Sinn von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b BewG.

### **Art. 3** Beschwerdeinstanz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--3}

1. Das Verwaltungsgericht ist einzige Beschwerdeinstanz im Sinn von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c BewG.
2. …
3. Für das Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes massgebend, soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält.

### **Art. 4** Aufsicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--4}

1. Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Vorschriften und teilen Unregelmässigkeiten unverzüglich dem Regierungsstatthalter mit.

### **Art. 5** Zivil- und Strafrichter {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--5}

1. Die Zuständigkeit des Zivilrichters zur Beurteilung von Klagen im Sinn von Artikel 26 f. BewG und des Strafrichters zur Beurteilung von Widerhandlungen im Sinn von Artikel 28 ff. BewG bleibt vorbehalten.

## 2 Bewilligungsgründe, Einschränkungen

### **Art. 6** Bewilligungsgründe {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--6}

1. Der Erwerb ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 8 BewG erfüllt sind.
2. Der Erwerb ist ferner zu bewilligen, wenn das Grundstück einer natürlichen Person als Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient, solang dieser andauert (Art. 9 Abs. 1 Bst. b BewG).
3. In Fremdenverkehrsgemeinden kann ausserdem der Erwerb einer Ferienwohnung oder einer Wohneinheit in einem Apparthotel im Rahmen des kantonalen Kontingents bewilligt werden (Art. 9 Abs. 2 BewG).

### **Art. 7** Fremdenverkehrsgemeinden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--7}

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bestimmt auf Antrag des Gemeinderats kantonal letztinstanzlich die Fremdenverkehrsgemeinden im Sinn von Artikel 9 Absatz 3 BewG.
2. Sie hört die Bau- und Verkehrsdirektion an und holt die Genehmigung des Bundesrats ein.

### **Art. 8** Veröffentlichung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--8}

1. Die Liste der Fremdenverkehrsgemeinden wird in die Gesetzessammlung aufgenommen.
2. Sie wird zusätzlich einmal jährlich im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.
3. Die gesperrten Gemeinden werden besonders gekennzeichnet.

### **Art. 9** Einschränkungen nach Gemeinderecht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--9}

1. Die Fremdenverkehrsgemeinden können durch Beschluss der Stimmberechtigten die in Artikel 13 Absatz 1 BewG festgehaltenen Einschränkungen einführen, namentlich eine befristete Bewilligungssperre für den Erwerb von Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Apparthotel beschliessen.
2. Die Beschlüsse der Stimmberechtigten sind der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion mitzuteilen.
3. Für den Erwerb von Ferienwohnungen sowie von Wohneinheiten in Apparthotels gilt eine vorsorgliche Bewilligungssperre, solange
   a kein rechtskräftiger Beschluss der Stimmberechtigten vorliegt und
   b die Aufnahme in die Liste der Fremdenverkehrsgemeinden vom Bundesrat nicht genehmigt ist.

## 3 Bewilligungskontingente

### **Art. 10** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--10}

1. Die Grundsatzbewilligung legt fest, wie viele Ferienwohnungen bzw. Wohneinheiten einer Überbauung an Personen im Ausland verkauft werden dürfen.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuteilung aus dem kantonalen Kontingent; vorbehalten bleiben Härtefälle nach Artikel 8 Absatz 3 BewG.

### **Art. 11** Kontingentszuteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--11}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ist für die Zuteilung des kantonalen Kontingents zuständig.
2. Das Jahreskontingent darf bis Mitte des laufenden Jahrs höchstens zu 60 Prozent ausgeschöpft werden.
3. Die Zuteilung des Kontingents im Einzelfall ist nur anfechtbar
   a im Rahmen der Grundsatzbewilligung oder
   b zusammen mit dem Entscheid des Regierungsstatthalters, wenn ein Gesuch für eine einzelne Bewilligung vorliegt.

### **Art. 12** Zuteilungskriterien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--12}

1. Bei der Zuteilung der Anzahl Einheiten aus dem kantonalen Kontingent sind folgende Grundsätze zu beachten:
   a die Finanzierung muss sichergestellt sein;
   b in erster Linie sind Vorhaben zu begünstigen, die am besten für die regionale Förderung des Fremdenverkehrs geeignet sind;
   c Vorhaben im Zusammenhang mit der Erstellung, Erweiterung oder Erneuerung von Hotels geniessen gegenüber Projekten für die Erstellung von Ferienwohnungen Vorrang;
   d Projekte, bei denen eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, sind zu bevorzugen;
   e der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ist erst in letzter Linie und nur im Rahmen des entsprechenden Kalenderjahrs massgebend.
2. Grundsatzbewilligungen können nur schweizerischen Erstellern erteilt werden.

### **Art. 13** Verfall von Grundsatzbewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--13}

1. Rechtskräftige Grundsatzbewilligungen sind für höchstens fünf Jahre gültig.
2. Der Regierungsstatthalter kann auf Gesuch hin aus wichtigen Gründen die Geltungsdauer um weitere zwei Jahre verlängern.

## 4 Verfahren

### **Art. 14** Abklärungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--14}

1. Der Regierungsstatthalter hat nach Eingang des Gesuchs alle erforderlichen Abklärungen zu treffen.
2. Er hat einen Mitbericht bzw. Vorentscheid einzuholen:
   a bei der Gemeindebehörde am Ort der gelegenen Sache,
   b bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion, sofern das kantonale Bewilligungskontingent beansprucht werden soll,
   c bei andern eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen, sofern dies im BewG oder in der dazugehörigen Verordnung vorgeschrieben ist.
3. Er ist befugt, von weitern Amtsstellen Mitberichte einzuholen.

### **Art. 15** Statistik&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--15}

1. Das Grundbuchamt überweist dem Regierungsstatthalter zuhanden des Bundesamtes für Justiz die Formulare gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 1. Oktober 1984 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV).
2. Der Regierungsstatthalter meldet der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion bis Ende Januar die jährlichen statistischen Angaben.

### **Art. 16** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--16}

1. Der Regierungsrat kann die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen erlassen.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--17}

1. Die Verordnung vom 13. November 1984 zum Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--18}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

## A1 Anhang 1

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.126.1--1-1}

1. …
2. Als Fremdenverkehrsgemeinden im Sinn von Artikel 7 gelten:
   a Verwaltungskreis Bern-Mittelland
   Bowil
   Guggisberg
   Linden
   Rüschegg
   b Verwaltungskreis Berner Jura
   Belprahon
   Plateau de Diesse
   Renan
   Saint-Imier
   Sonceboz-Sombeval
   Tramelan
   c Verwaltungskreis Biel/Bienne
   Biel
   d Verwaltungskreis Emmental
   …
   Lützelflüh
   e Verwaltungskreis Frutigen-Niedersimmental
   Adelboden
   Aeschi bei Spiez
   Diemtigen
   Frutigen
   Kandergrund
   Kandersteg
   Reichenbach im Kandertal
   f Verwaltungskreis Interlaken-Oberhasli
   Beatenberg
   Bönigen
   Brienz
   Brienzwiler
   Därligen
   Grindelwald
   Gündlischwand
   Guttannen
   Habkern
   Hasliberg
   Hofstetten bei Brienz
   Innertkirchen
   Isteltwald
   Lauterbrunnen
   Lütschental
   Meiringen
   Niederried bei Interlaken
   Oberried am Brienzersee
   Ringgenberg
   Saxeten
   Schattenhalb
   Schwanden bei Brienz
   Unterseen
   Wilderswil
   g Verwaltungskreis Obersimmental-Saanen
   Boltigen
   Gsteig
   Lauenen
   Lenk
   Saanen
   St. Stephan
   Zweisimmen
   h Verwaltungskreis Thun
   Eriz
   Hilterfingen
   Horrenbach-Buchen
   i Verwaltungskreis Oberaargau
   Huttwil
3. Einschränkungen gemäss Artikel 9 sind auf Internet verfügbar unter: www.be.ch/grundstueckerwerb.