215.321.3
# Direktionsverordnung über die Führung des Grundbuches mit elektronischer Datenverarbeitung
(EDVGB DV)
Vom 22.04.1998 (Stand 01.01.2010)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.3--1}

1. Das Grundbuch im Kanton Bern wird mit elektronischer Datenverarbeitung geführt.
2. Die Abteilungen und die entsprechenden Register werden nach den Vorschriften der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch geführt.
3. Die für das Grundbuchwesen zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion sorgt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Datenschutzgesetz für den Datenschutz insgesamt.

### **Art. 2** Spezialregister {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.3--2}

1. Neben den in der Verordnung betreffend das Grundbuch zugelassenen Hilfsregistern wird ein Register «Übrige Berechtigte» geführt. Darin werden die Berechtigten aus Dienstbarkeiten, Vor- und Anmerkungen aufgeführt.

### **Art. 3** Besondere Miteigentumsanteile, Autoabstellplätze und dergleichen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.3--3}

1. Miteigentumsanteile, die im Eigentum von Ehegatten stehen, sowie Autoabstellplätze und dergleichen müssen nicht als eigene Grundstücke geführt werden.

### **Art. 4** Personendaten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.3--4}

1. Nebst den in Artikel 108 Absatz 4 GBV vorgesehenen Personendaten werden die folgenden Daten der zentralen Personenverwaltung der Steuerverwaltung (ZPV) entnommen und in die Register aufgenommen:
   a die AHV-Nummer,
   b die Nummer der ZPV,
   c der Heimatort einer Person,
   d die Angabe, ob eine Person verheiratet ist oder nicht.

### **Art. 5** Zugriff im Abrufverfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.3--5}

1. Das Amt für Geoinformation des Kantons Bern und die zur Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung ermächtigten Geometerbüros dürfen direkt auf die Hauptbuchdaten zugreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2. Die Steuerbehörden des Kantons dürfen direkt auf die Hauptbuchdaten zurückgreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

### **Art. 6** Pfandtitel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.3--6}

1. Entkräftete Pfandtitel werden von Amtes wegen der berechtigten Person ausgehändigt.

### **Art. 7** Einführung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.3--7}

1. Das mit elektronischer Datenverarbeitung geführte Grundbuch wird nach den Weisungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion grundsätzlich gemeindeweise auf einen bestimmten Stichtag eingeführt. Die Grundbuchämter melden der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion jede Teileinführung.
2. Für Gemeinden, in denen das Grundbuch noch nicht mit elektronischer Datenverarbeitung geführt wird, gilt weiterhin das bisherige Recht.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.3--8}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1998 in Kraft.