215.321.5
# Verordnung über das Grundstückdateninformationssystem
(GRUDIS-Verordnung)
Vom 18.12.2002 (Stand 01.01.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--1}

1. Der Kanton betreibt ein Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS).
2. Die Verordnung regelt die Bekanntgabe von Daten aus GRUDIS.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--2}

1. GRUDIS dient Behörden des Kantons, der Gemeinden und des Bundes bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als Informationssystem im Bereich der grundstückbezogenen Daten.
2. Als Behörden gelten
   a Organe des Kantons, seiner Anstalten und seiner Körperschaften,
   b Organe der Gemeinden, ihrer Anstalten und ihrer Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) unterstellt sind,
   c Private, soweit sie in Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben tätig sind,
   d Verwaltungs- und Justizbehörden des Bundes.
3. …

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--3}

### **Art. 4** Dateninhaberinnen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--4}

1. Inhaberin der Daten der amtlichen Bewertung und der Zentralen Personenverwaltung ist die Finanzdirektion.
2. Inhaberinnen der weiteren Geodaten sind die Gemeinden bzw. die Direktion für Inneres und Justiz.
3. Inhaberin der Daten des Grundbuchs ist die Direktion für Inneres und Justiz.

### **Art. 5** Verantwortung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--5}

1. Die Dateninhaberinnen gemäss Artikel 4 sind verantwortlich für ihre Daten.
2. Die Gesamtverantwortung im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 trägt der Regierungsrat.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--6}

## 2 Daten des Informationssystems

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--7}

1. GRUDIS bezieht die im Anhang 1 umschriebenen Daten.

### **Art. 8–10** &hellip; {#art_8–10 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--8–10}

## 3 Zugriff auf das Informationssystem

### **Art. 11** Datenzugriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--11}

1. Die Behörden haben nur auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Der Umfang der Zugriffsrechte richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen.

### **Art. 11a** Banken und ihnen gleichgestellte Institutionen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--11a}

1. Banken, die dem schweizerischen Datenschutzrecht unterstehen und über eine Bewilligung gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG) verfügen, können zur Bearbeitung von Kreditgesuchen und -verträgen betreffend grundpfandgesicherte Darlehen online auf GRUDIS zugreifen. Das Zugriffsrecht erstreckt sich sinngemäss auf diejenigen Daten, die sich aus einem Grundbuchauszug im Sinne von Artikel 31 und 32 GBV ergeben.
2. Die Pensionskassen und die Versicherungen werden den Banken gleichgestellt.

### **Art. 11b** Forschung und Entwicklung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--11b}

1. Universitäten, Fachhochschulen und vergleichbaren Bildungseinrichtungen kann auf begründetes Gesuch hin zu wissenschaftlichen Forschungszwecken ein Zugriffsrecht auf GRUDIS erteilt werden. Das Gesuch muss grundlegende Angaben zum wissenschaftlichen Forschungsprojekt, dessen geografischer Ausdehnung sowie dessen zeitliche Dauer enthalten. Im Gesuch ist zu begründen, auf welche Daten gemäss Anhang 1 dieser Verordnung ein Zugriff notwendig ist. Artikel 15 des kantonalen Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) bleibt vorbehalten.
2. Für die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support von GRUDIS kann auf Gesuch kantonalen Behörden oder Dritten ein Zugriffsrecht auf GRUDIS erteilt werden.
3. Die Gesuche sind bei der in Artikel 15 bezeichneten Stelle einzureichen.

### **Art. 12** Abrufverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--12}

1. Die zuständigen Behörden dürfen im Abrufverfahren auf GRUDIS zugreifen:
   a für die Registerführung, die Veranlagung und den Bezug der Steuern und Abgaben,
   b für den Aufbau und Betrieb eines geografischen Informationssystems,
   c für die Grundbuchführung und deren Aufsicht,
   d für die Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung sowie den Unterhalt der amtlichen Vermessung und deren Aufsicht,
   e für die obligatorische Versicherung der Gebäude,
   f für die Kantons-, Regional- und Ortsplanung,
   g für die Projektierung, den Bau, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Anlagen des privaten und öffentlichen Verkehrs sowie der Versorgungs-, der Entsorgungs- und der Schutzanlagen,
   h für die Gewährung landwirtschaftlicher und ökologischer Beiträge und Darlehen,
   i für die Wahrnehmung von bau- und umweltrechtlichen sowie von naturschützerischen Aufgaben,
   k für die Wahrung von Polizeiaufgaben nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis e und Absatz 2 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG),
   l zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und der Verordnung des Bundesgerichtes vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG),
   m für die Beurteilung von Gesuchen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB),
   n für die Verwaltungs-, Zivil- und Strafjustiz,
   o für die Handelsregisterführung und deren Aufsicht,
   p für die Förderung der Wirtschaft,
   q für die Verwaltung der Grundstücke des Finanz- und Verwaltungsvermögens,
   r für die Erfüllung der Aufgaben in der Denkmalpflege, Archäologie und im Kulturgüterschutz,
   s für die Gewährung von grundpfandgesicherten Darlehen und Vorbezügen gemäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) durch Vorsorgeeinrichtungen des bernischen öffentlichen Rechts,
   t für die Festsetzung und Ausrichtung von Leistungen gemäss dem Einführungsgesetz vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG),
   u für die Errichtung von Urkunden über bernische Grundstücke durch Notarinnen und Notare, die im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragen sind,
   v für die Erfüllung der Aufgaben der Vermögensverwaltung im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB), dem Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) und der Verordnung des Bundesrates vom 4. Juli 2012 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV),
   w für die Erfüllung der Aufgaben der Finanzkontrolle gemäss Artikel 13 bis 17 des Kantonalen Finanzkontrollgesetzes vom 7. März 2022 (KFKG),
   x für den Vollzug des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG) und des Gesetzes vom 7. Februar 1978 über die Verbesserung des Wohnungsangebotes.
2. Behörden des Kantons und der Gemeinden, deren Tätigkeit nicht in Absatz 1 umschrieben ist, können das Benutzerprofil 11 (Anhang 1) beantragen.

### **Art. 13** Benutzerprofile {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--13}

1. Die Profile umschreiben die Zugriffsrechte. Sie sind im Anhang 1 (Benutzerprofile) und im Anhang 2 (Zuordnung der Benutzerprofile) aufgeführt.
2. Auf Antrag der berechtigten Organisationseinheit kann vom zugeordneten Profil gemäss Anhang 2 ein eingeschränktes Unterprofil erstellt werden, welches weniger Zugriffsrechte als das zugeordnete Profil gemäss Anhang 1 umfasst.
3. Eingeschränkte Unterprofile können auch aus technischen Gründen erstellt werden.
4. Dritten gemäss Artikel 11b wird ein individuelles Profil errichtet, welches nur das Zugriffsrecht auf jene Daten ermöglicht, die für die Erreichung des geltend gemachten Zwecks unmittelbar notwendig sind.

### **Art. 13a** Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--13a}

1. Die Zugriffsrechte der Aufgabenträger auf Stufe Gemeinde erstrecken sich in der Regel auf die Daten des Gemeindegebietes. Sofern es für die Erfüllung der Aufgabe notwendig ist, kann der Zugriff ausgedehnt werden.
2. Den Gemeinden des Kantons Bern werden die Grundbuchmeldungen in GRUDIS zur Verfügung gestellt. Sofern eine Gemeinde nicht Benutzerin von GRUDIS gemäss Anhang 2 ist, wird ihr unentgeltlich ein eingeschränktes Zugriffsrecht (Benutzerprofil 18) eingeräumt, welches ihr die Abfrage der Grundbuchmeldung ermöglicht. Das Zugriffsrecht ist auf das jeweilige Gemeindegebiet zu beschränken.

### **Art. 14** Erteilung und Verwaltung der Zugriffsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--14}

1. Behörden nach Artikel 2 Absatz 2 sowie Dritte nach Artikel 11a und 11b beantragen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Zugriffsrechte auf GRUDIS beim Amt für Geoinformation. Der Antrag ist von den gesuchstellenden Behörden oder Dritten sowie von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter zu unterzeichnen.
2. Das gemäss Absatz 1 zuständige Amt prüft das Gesuch und erteilt das Benutzerprofil. Es kann die Erteilung des Zugriffsrechtes an Auflagen und Bedingungen knüpfen sowie zeitlich befristen und gebietsbezogen einschränken.
3. Das gemäss Absatz 1 zuständige Amt kann Löschungsaufträge erteilen.
4. Die technische Freigabe des erteilten Benutzerprofils oder die Löschung in der Benutzerverwaltung erfolgt durch das Amt für Geoinformation.
5. Das Amt für Geoinformation führt ein Verzeichnis, aus dem jederzeit ersichtlich ist, welche Benutzer über welches Profil verfügen. Die Angaben über ausgeschiedene Benutzer sind während mindestens zwei Jahren aufzubewahren.

### **Art. 15** Verfügung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--15}

1. Stellen Behörden nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b bis d oder Dritte nach Artikel 11a und 11b erstmalig einen Antrag zur Erteilung eines Zugriffsrechts für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, erlässt das Amt für Geoinformation eine Verfügung.
2. Die Verfügung enthält in jedem Fall die Angabe der Rechtsgrundlage, die Umschreibung des Verwendungszwecks der Daten, die Benutzerprofile, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der antragstellenden Behörde erteilt werden, sowie die Gebühr gemäss Artikel 18. Sie verweist zudem auf die organisatorischen Pflichten und die Folgen der missbräuchlichen Datenbearbeitung. Verfahren und Rechtsschutz richten sich im Übrigen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
…

### **Art. 15a** Verzicht auf Zugriffsrechte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--15a}

1. Die gesuchstellenden Behörden oder Dritte gemäss Artikel 14 Absatz 1 können jederzeit auf die ihnen erteilten Zugriffsrechte verzichten. Der Verzicht ist auf das Ende eines Monats mit einer Frist von drei Monaten schriftlich beim Amt für Geoinformation zu erklären.

### **Art. 16** Aufzeichnung der Zugriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--16}

1. Jede Abfrage wird automatisch aufgezeichnet. Nach Ablauf von zwei Jahren sind die Aufzeichnungen zu vernichten.

## 3a Überprüfung und Sanktionen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--16a}

1. Die Verantwortung für den Datenschutz, die Überprüfung der Datenbearbeitung sowie die Sanktionen bei missbräuchlicher Datenbearbeitung richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.

## 4 Datensicherheit

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--17}

1. Soweit für die Datensicherheit einlässliche kantonale Vorschriften oder Weisungen fehlen, sind die für die Sicherheit der Informatiksysteme und -anwendungen des Bundes massgeblichen Vorschriften und Weisungen sinngemäss anwendbar.

## 5 Gebühren

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--18}

1. Für Zugriffe auf GRUDIS wird nach Massgabe der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) eine Gebühr erhoben, soweit die Gesetzgebung nicht etwas anderes bestimmt.

## 6 Inkrafttreten

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--19}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.06.2007&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.5--T1-1}

1. Die Jahresgebühr 2007 der Gemeinden für den Zugriff auf das Grundstückdateninformationssystem GRUDIS berechnet sich nach dieser Änderung, sofern dies für die Gemeinde günstiger ist. Andernfalls berechnet sich die Jahresgebühr 2007 nach bisherigem Recht, sofern der Gemeinde das Zugriffsrecht vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erteilt worden ist.