215.321.6
# Verordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt
(EGvV)
Vom 23.01.2013 (Stand 01.11.2020)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--1}

1. Diese Verordnung regelt die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit
   a den Grundbuchämtern und
   b dem Handelsregisteramt.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--2}

1. Der elektronische Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern steht den zugriffsberechtigten Personen mit erweitertem Zugang im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen gemäss Artikel 28 bis 34 GBV offen. Er umfasst die Eingaben an das Grundbuchamt und die Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien gemäss Artikel 38 GBV und richtet sich grundsätzlich nach den Voraussetzungen der Artikel 39 bis 45 GBV.
2. Der elektronische Geschäftsverkehr mit dem Handelsregisteramt steht den Notarinnen und Notaren gemäss Artikel 21 Absatz 4 des Notariatsgesetzes vom 22. November 2005 (NG) sowie den betroffenen Rechtseinheiten, den betroffenen Personen, Erbinnen und Erben, Willensvollstreckerinnen und Willensvollstreckern, Erbschaftsliquidatorinnen und Erbschaftsliquidatoren gemäss Artikel 17 HRegV sowie den anordnenden Stellen gemäss Artikel 19 HRegV offen und umfasst die elektronische Anmeldung und die elektronischen Belege gemäss dem 2. Titel, 1. Kapitel, 2. und 3. Abschnitt HRegV.

### **Art. 3** Trägerorganisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--3}

1. Der elektronische Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und mit dem Handelsregisteramt wird über eine Zustellplattform gemäss Artikel 2 und 4 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, über Internetseiten des Bundes oder über eine vom Eidgenössischen Amt für Grundbuch- und Bodenrecht (EG-BA) bestimmte Trägerorganisation im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 GBV abgewickelt.

### **Art. 4** Organisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--4}

1. Das Amt für Dienstleistungen und Ressourcen (ADR) stellt die Abwicklung und die Betreuung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern und mit dem Handelsregisteramt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Bundesbehörde oder einer Trägerorganisation sicher.
2. Es regelt im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformation und der zuständigen Stelle der Finanzdirektion im Namen des Kantons den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Benutzerinnen und Benutzern und der zuständigen Bundesbehörde oder der Trägerorganisation durch Vertrag.
3. Der Vertrag legt die Einzelheiten fest, insbesondere zum Kreis der zugriffsberechtigten Personen sowie zu den Grundbuchdaten, welche diesen elektronisch zugänglich gemacht werden.

### **Art. 5** Aufsicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--5}

1. Die Direktion für Inneres und Justiz übt die Aufsicht über den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern und dem Handelsregisteramt aus.

## 2 Grundbuchämter

### **Art. 6** Abwicklung und Automatisierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--6}

1. Die Abwicklung und die Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und auf alternative Übermittlungsverfahren, richten sich nach Artikel 39, 40 und 44 GBV und nach den Vorgaben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und des EGBA gemäss Artikel 41 GBV.

### **Art. 7** Anmeldungen an das Grundbuchamt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--7}

1. Anmeldungen an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Zu einer elektronischen Anmeldung gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer innert zehn Tagen nachzureichen.

### **Art. 8** Zeitpunkt des Eingangs {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--8}

1. Der Zeitpunkt des Eingangs von elektronischen Anmeldungen richtet sich nach Artikel 43 GBV. Bei elektronischen Anmeldungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 ist der Zeitpunkt des Eingangs des Papierschuldbriefes nicht massgebend.

## 3 Handelsregisteramt

### **Art. 9** Abwicklung, Automatisierung, Zeitpunkt des Eingangs {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--9}

1. Die Abwicklung und die Automatisierung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit dem Handelsregisteramt, namentlich in Bezug auf Formulare, Datenformate, Datenstrukturen, Geschäftsprozesse und auf alternative Übermittlungsverfahren, sowie der Zeitpunkt des Eingangs von elektronischen Anmeldungen richten sich nach Artikel 12b bis 12d und Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b HRegV und insbesondere nach den Vorgaben des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister gemäss Artikel 12c Absatz 2 HRegV.

## 4 Gebühren

### **Art. 10** Elektronischer Geschäftsverkehr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--10}

1. Für die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern und mit dem Handelsregisteramt wird eine Gebühr nach Massgabe der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) erhoben.
2. Für die Leistungen gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister, die das Handelsregisteramt in elektronischer Form erbringt, bleiben die Gebührenregelungen dieses Erlasses vorbehalten.

### **Art. 11** Unentgeltlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--11}

1. Der Kanton erhebt von anderen Kantonen für die elektronischen Grundbuchauszüge und Handelsregisterauszüge und für die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs keine Gebühren, unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit.

### **Art. 12** Inkasso {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--12}

1. Das Inkasso der Gebühren kann der Trägerorganisation übertragen werden. Diese sorgt für die elektronische Rechnungsstellung und die Überweisung der Gebührenerträge an die zuständige kantonale Stelle.
2. Die Einzelheiten des Inkassos werden in einem Vertrag geregelt, den das ADR im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformation und der zuständigen Stelle der Finanzdirektion im Namen des Kantons mit der Trägerorganisation abschliesst.

## 5 Datenschutz

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--13}

1. Das ADR ist die verantwortliche Behörde für den Datenschutz.
2. Die Überprüfung der Datenbearbeitung sowie die Sanktionen bei missbräuchlicher Datenbearbeitung richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung.
3. Bezüglich der Trägerorganisation bleiben die bundesrechtlichen Datenschutzbestimmungen und die Zuständigkeit der Bundesbehörden im Rahmen ihrer Oberaufsicht vorbehalten.

## 6 Verfahren und Rechtsschutz

### **Art. 14** Verfügung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--14}

1. Bei Streitigkeiten aus der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs oder aus dem Bezug von Auszügen aus dem Grundbuch oder dem Handelsregister erlässt das zuständige Grundbuchamt oder das Handelsregisteramt auf Gesuch hin eine Verfügung.

### **Art. 15** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--15}

1. Gegen die Verfügungen der Grundbuchämter kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden. Die Beschwerdeentscheide der Direktion für Inneres und Justiz können beim Obergericht angefochten werden.
2. Gegen die Verfügungen des Handelsregisteramts kann Beschwerde beim Obergericht erhoben werden.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

## 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--16}

1. Bis zum Inkrafttreten von Artikel 10 werden für die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern und mit dem Handelsregisteramt keine Gebühren erhoben.

### **Art. 17** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.321.6--17}

1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. April 2013 in Kraft.
2. Artikel 10 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.