215.341.1
# Kantonale Verordnung über die amtliche Vermessung
(KVAV)
Vom 05.03.1997 (Stand 01.01.2026)

## 1 Laufende Nachführung und Bewirtschaftung der Daten der amtlichen Vermessung

### **Art. 1** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--1}

1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer
   a besorgen die laufende Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung und liefern die Daten an die kantonale Fachstelle nach Artikel 7 KGeoIG;
   b führen Aufträge für Änderungen an Grundstückgrenzen und für das Anbringen oder die Rekonstruktion von Grenzzeichen aus;
   c gewähren Einsicht in die Daten und geben auf Verlangen Auszüge und Auswertungen ab;
   d erstellen Pläne für das Grundbuch und bescheinigen deren Richtigkeit;
   e unterhalten die ihnen anvertrauten Daten;
   f bewahren die Auszüge für die Grundbuchführung und die technische Dokumentation auf;
   g melden der Vermessungsaufsicht alle im Übersichtsplan darstellbaren Änderungen der Daten der amtlichen Vermessung im unvermessenen Gebiet;
   h melden der Vermessungsaufsicht im Rahmen des Jahresberichts den Bezug von Daten.
2. Sie sorgen für die Personal- und Sachmittel, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. Sie stellen sicher, dass ihre Informatiksysteme die Anforderungen nach der Verordnung des VBS vom 24. August 2023 über die amtliche Vermessung (VAV-VBS) und Artikel 15 der Technischen Verordnung des EJPD und des VSB vom 28. Dezember 2012 über das Grundbuch (TGBV) erfüllen.
3. Die Gemeinden stellen ihnen die notwendigen Bestandteile der amtlichen Vermessung zur Verfügung.

### **Art. 2** Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und -geometer, 1 Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--2}

1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben vorschriftsgemäss und innert nützlicher Frist zu erledigen.
2. Sie führen projektierte Bauwerke mit deren Adressen innert vier Wochen nach Erhalt der Bewilligung, neue oder geänderte Bauwerke innert sechs Monaten nach Zustellung der baupolizeilichen Selbstdeklaration nach.
3. Sie sind verpflichtet, Aufträge zu übernehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen.
4. Sie sind berechtigt, Aufträge abzulehnen, wenn der Kostenvorschuss nach Artikel 61 KGeoIG nicht geleistet wird.

### **Art. 3** 2 Ausstandspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--3}

1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer treten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Ausstand, wenn sie ein persönliches Interesse haben oder aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2. Sie überweisen in diesen Fällen die Angelegenheit ihrer Stellvertretung.

### **Art. 4** 3 Persönliche Leitung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--4}

1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben die Arbeiten persönlich zu leiten. Die Übertragung auf selbständige Dritte bedarf der Zustimmung der Vermessungsaufsicht.
2. Sie haften für Arbeiten, die von Angestellten oder selbständigen Dritten ausgeführt werden, wie wenn sie diese Arbeiten selber ausgeführt hätten.

### **Art. 5** 4 Stellvertretung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--5}

1. Bei Abwesenheiten, die länger als 14 Tage dauern, ist eine patentierte und im Register eingetragene Ingenieur-Geometerin oder ein patentierter und im Register eingetragener Ingenieur-Geometer mit der Stellvertretung zu beauftragen.

### **Art. 6** 5 Fehler und Mängel in den Daten der amtlichen Vermessung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--6}

1. Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben Fehler in den Daten der amtlichen Vermessung, die sie selber verursacht haben, auf ihre Kosten zu verbessern. Die Vermessungsaufsicht und die Gemeinde können hiefür Fristen setzen.
2. Stellen Nachführungsgeometerinnen und -geometer Fehler in den Daten der amtlichen Vermessung fest, die sie nicht selber verursacht haben, machen sie die Gemeinde und die Vermessungsaufsicht darauf aufmerksam.
3. …

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--7}

### **Art. 8** 7 Beschädigung und Zerstörung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--8}

1. Der Kanton haftet für die Beschädigung und die Zerstörung von Bestandteilen der amtlichen Vermessung, die auf Feuer- und Elementarereignisse zurückzuführen sind. Für diese Gefahren versichert er die Kosten der Wiederherstellung.
2. Für andere Schadenereignisse haften die Nachführungsgeometerinnen und -geometer. Sie können hierfür eine Versicherung abschliessen.

### **Art. 9** 8 Übergabe des Vermessungswerks nach Beendigung des Vertragsverhältnisses {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--9}

1. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind die Bestandteile des Vermessungswerkes nach den Anweisungen der Vermessungsaufsicht den Nachfolgerinnen oder Nachfolgern zu übergeben.

### **Art. 10** Entschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--10}

1. Die Gemeinden entschädigen die zuständigen Nachführungsgeometerinnen und -geometer für
   a den Unterhalt der amtlichen Vermessung und die Datenaufbewahrung (ohne Lage- und Höhenfixpunkte 1 und 2 sowie Übersichtsplan),
   b die allgemeine Auskunftserteilung,
   c die Meldungen an die Vermessungsaufsicht für die Nachführung des Übersichtsplanes,
   d die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Datenlieferung für die Archivierung nach Artikel 10 KGeoIG und die periodische Sicherung der Daten nach Artikel 11 Absatz 3.
2. Im übrigen werden die Nachführungsgeometerinnen und -geometer durch die Gebühren entschädigt, welche sie für ihre Verrichtungen erheben.

### **Art. 11** Geschäftsverkehr mit der Vermessungsaufsicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--11}

1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben der Vermessungsaufsicht im Januar über ihre Tätigkeit im vergangenen Jahr Bericht zu erstatten.
2. Die Bestandteile der amtlichen Vermessung stehen der Vermessungsaufsicht und ihren Organen jederzeit zur Einsicht zur Verfügung.
3. Die Vermessungsaufsicht kann periodisch Daten der amtlichen Vermessung sichern.

### **Art. 12** Geschäftsverkehr mit dem Grundbuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--12}

1. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer und das Grundbuchamt unterstützen sich gegenseitig. Sie erteilen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unentgeltlich.
2. Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer sorgen dafür, dass die Grundstücke der amtlichen Vermessung mit dem Grundbuch übereinstimmen. Daten der Grundstücke dürfen erst nach Eintrag im Grundbuch definitiv geändert werden.
3. Im übrigen richtet sich der Geschäftsverkehr zwischen den Nachführungsgeometerinnen und -geometern und den Grundbuchämtern nach den Weisungen der Direktion für Inneres und Justiz.
4. Über Streitigkeiten zwischen den Nachführungsgeometerinnen und -geometern und den Grundbuchämtern entscheidet der Regierungsrat kantonal letztinstanzlich.

### **Art. 12a** Anmeldung und Aufhebung von projektierten Geschäften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--12a}

1. Projektierte Geschäfte von Grundstücken sind innerhalb eines Jahres seit Erstellung der Mutationsakten zur grundbuchlichen Behandlung anzumelden. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer informiert die Auftraggeberinnen und Auftraggeber darüber.
2. Das Grundbuchamt kann die Anmeldungsfrist aus wichtigen Gründen verlängern. Die Auftraggeberinnen und Auftraggeber oder, bei deren Fehlen, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer stellen das Verlängerungsgesuch schriftlich vor Ablauf der einjährigen Frist beim zuständigen Grundbuchamt.
3. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer hebt Geschäfte auf, die nicht innerhalb der einjährigen oder der verlängerten Frist angemeldet worden sind, wenn das Grundbuchamt sie dazu auffordert
4. Die Kosten der Aufhebung der Mutation und der allfälligen Rückvermarkung tragen die Auftraggeberinnen und Auftraggeber.

### **Art. 12b** Meldewesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--12b}

1. Die Eröffnung der Bauentscheide an die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer richtet sich nach den Vorschriften über das Baubewilligungsverfahren.
2. Die Vermessungsaufsicht leitet die Meldungen der Bundesbehörden und der Bahnbetriebe mit eigener Dienststelle für Vermessung betreffend neue Bauten und Anlagen an die zuständige Nachführungsgeometerin oder den zuständigen Nachführungsgeometer weiter.
3. Die Behörde, die in einem besonderen Verfahren Bauten, bauliche Anlagen, Rodungen oder Aufforstungen bewilligt, stellt ihre Bewilligung der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer zu.
4. Die Bewilligungsbehörden informieren die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer innerhalb von drei Monaten über verfallene Baubewilligungen.
5. Die Gemeinden teilen der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer neue oder geänderte Gebäudeadressen unverzüglich mit.
6. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer teilt der Gemeinde Änderungen von Grundstücknummern bebauter Grundstücke unverzüglich mit.

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### **Art. 13–14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--13–14}

## 3 Gebühren für die Verrichtungen der Nachführungsgeometerinnen und -geometer&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15** Berechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--15}

1. Die Gebühren für die Verrichtungen der Nachführungsgeometerinnen und -geometer berechnen sich durch Multiplikation der Anzahl Taxpunkte des Anhangs 1 mit dem Wert des Taxpunktes.
2. Die nach Absatz 1 berechneten Gebühren müssen reduziert werden, wenn sie in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Aufwand stehen, der für die konkreten Verrichtungen geboten war.
3. Die Gebühren schliessen die Mehrwertsteuer nicht ein.

### **Art. 16** Taxpunktwert {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--16}

1. Der Wert des Taxpunktes wird im Nachführungsvertrag zwischen der Gemeinde und der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer vereinbart. Er darf den Wert nach Anhang 2 nicht übersteigen.
2. …

## 3a Vermarkung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16a** Vereinfachte Grenzfeststellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--16a}

1. In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten können die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.
2. Eine Nachführung in diesen Gebieten bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Verfahren der vereinfachten Grenzfeststellung.

### **Art. 16b** Verzicht auf die Vermarkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--16b}

1. Auf das Anbringen von dauerhaften Grenzzeichen kann verzichtet werden
   a in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten,
   b in Gebieten, in denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind,
   c in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten im Berg- und Sömmerungsgebiet gemäss landwirtschaftlichem Produktionskataster sowie in unproduktiven Gebieten,
   d bei Feld- und Waldwegen sowie Gewässern, mit Ausnahme der aufstossenden Eigentumsgrenzen,
   e an Bauwerken, wenn durch die Anbringung mit einem unverhältnismässigen Schaden gerechnet werden muss.

### **Art. 16c** Grenzzeichen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--16c}

1. Die Vermessungsaufsicht erlässt Weisungen über die Anforderungen an die Kennzeichnung der Grenzen und die zulässigen Grenzzeichen.

## 3b Umsetzung des Vermessungsprogramms&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16d** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--16d}

1. Die Vermessungsaufsicht unterstützt die Gemeinden bei Vergaben von Arbeiten im Bereich der amtlichen Vermessung.
2. Sie koordiniert die Finanzierung und Abrechnung nach Artikel 56 KGeoIG.

## 3c Geodatenmodell der amtlichen Vermessung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16e** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--16e}

1. Der Kanton ist gemäss Bundesrecht verpflichtet, den Wechsel zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung zu vollziehen und umzusetzen.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Bisherige Nachführungsverträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--17}

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlöschen die Nachführungsverträge zwischen den bisherigen Nachführungskreisen und den bisherigen Kreisgeometern (Art. 48 AVG).

### **Art. 18** Aufhebung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--18}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   a Verordnung vom 23. Januar 1974 über den Gebührentarif für die Nachführung der Vermessungswerke;
   b Verordnung vom 6. Juli 1994 über die Bewilligungszuständigkeit für die gewerbliche Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung.

### **Art. 19** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--19}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.08.2000&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--T1-1}

1. Für bisher im Grundbuch nicht eingetragene projektierte Geschäfte der Informationsebene 'Liegenschaften' räumen die Grundbuchverwalterinnen und Grundbuchverwalter den Auftraggebenden oder, bei deren Fehlen, den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern eine angemessene Frist für die Anmeldung zur grundbuchlichen Behandlung ein. Verstreicht diese Frist ungenutzt, heben die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer diese Geschäfte auf. Die Kosten der Aufhebung und der allfälligen Rückvermarkung tragen die Auftraggebenden, bei deren Fehlen die Gemeinde (Art. 41 des Gesetzes vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG). Diese ist vor Inangriffnahme der Arbeiten zu orientieren.

## T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 02.03.2011&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T2-1** {#art_t2-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--T2-1}

1. Bis zum 31. Dezember 2012 wird der Taxpunktwert nach Anhang 2 bestimmt.

## T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 26.11.2025 *&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T3-1** {#art_t3-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341.1--T3-1}

1. Für den Wechsel zum neuen Geodatenmodell der amtlichen Vermessung gemäss Artikel 32 Absatz 2 VAV-VBS wird den Gemeinden eine Frist bis zum 31. Dezember 2027 gesetzt.
2. Für den Übergang der Beschreibungssprache von INTERLIS 1 zu INTERLIS 2 gemäss Artikel 32 Absatz 3 VAV-VBS wird den Gemeinden ebenfalls eine Frist bis zum 31. Dezember 2027 gesetzt.