215.341
# Kantonales Geoinformationsgesetz
(KGeoIG)
Vom 08.06.2015 (Stand 01.11.2020)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--1}

1. Dieses Gesetz regelt
   a den Vollzug der Geoinformationsgesetzgebung des Bundes,
   b die Erhebung, Nachführung und Verwaltung von Geodaten,
   c den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten,
   d die Einrichtung und den Betrieb des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster),
   e die Einrichtung und den Betrieb des Leitungskatasters.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--2}

1. Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts sowie für andere Geodaten des Kantons.
2. Es gilt für die Geobasisdaten des kommunalen Rechts sowie für andere Geodaten der Gemeinden, soweit die Gemeinden keine abweichenden Bestimmungen erlassen haben.
3. Die Bestimmungen für die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gelten auch für die Geobasisdaten des Bundesrechts, sofern das Bundesrecht und das übrige kantonale Recht keine abweichenden Bestimmungen enthalten.

### **Art. 3** Begriffe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--3}

1. Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1 GeoIG, Artikel 2 der Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV) und Artikel 3 der Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV) gelten sinngemäss.

## 2 Grundsätze

## 2.1 Kantonale Geodaten-Infrastruktur

### **Art. 4** Betrieb {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--4}

1. Der Kanton betreibt eine Geodaten-Infrastruktur.
2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist für die zentralen Komponenten sowie die Geodienste und weiteren Dienste der kantonalen Geodaten-Infrastruktur verantwortlich.
3. Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 und die kantonalen Fachstellen nach Artikel 7 sind für die Fachanwendungen ihres Sachbereichs verantwortlich.

### **Art. 5** Grundstückdaten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--5}

1. Der Kanton betreibt eine Infrastruktur für Grundstückdaten als Teil der kantonalen Geodaten-Infrastruktur.
2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften zum Betrieb sowie zu den Zugangsbeschränkungen und Gebühren.

## 2.2 Erhebung, Nachführung und Verwaltung

### **Art. 6** Zuständige Stellen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--6}

1. Die Gesetzgebung bezeichnet die Stellen, die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts und des Bundesrechts zuständig sind. Fehlen entsprechende Vorschriften, so liegt die Zuständigkeit bei der Stelle des Kantons oder der Gemeinde, die für den Sachbereich verantwortlich ist, auf den sich die Geobasisdaten beziehen.
2. Der Regierungsrat regelt die Federführung unter mehreren Stellen, wenn sich Geobasisdaten auf verschiedene Sachbereiche beziehen.

### **Art. 7** Kantonale Fachstellen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--7}

1. Der Regierungsrat bestimmt die kantonalen Fachstellen für Geobasisdaten des kantonalen und des Bundesrechts, sofern keine zuständige Stelle auf kantonaler Ebene besteht.
2. Die kantonalen Fachstellen erlassen in ihrem Fachbereich Vorgaben für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung dieser Geobasisdaten. Sie stellen deren Verfügbarkeit in der kantonalen Geodaten-Infrastruktur sicher.
3. Sie geben in ihrem Fachbereich die Geodaten- und Darstellungsmodelle vor und können den Inhalt des minimalen Datenmodells des Bundes bezüglich Struktur und Detaillierungsgrad erweitern.
4. Sie sorgen für die Anpassung der Geobasisdaten an die tatsächlichen Verhältnisse.

### **Art. 8** Kantonaler Geobasisdatenkatalog {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--8}

1. Der Regierungsrat legt in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts fest.
2. Er präzisiert darin den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts. Er kann weitere Geodaten des Kantons in den Katalog aufnehmen.

### **Art. 9** Harmonisierung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--9}

1. Die qualitativen und technischen Anforderungen an Geodaten und Geometadaten sind so festzulegen, dass die Daten einfach auszutauschen und breit nutzbar sind.
2. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen.
3. Der Kanton kann Prüfmittel zur Qualitätssicherung zur Verfügung stellen.

### **Art. 10** Verfügbarkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--10}

1. Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 gewährleisten die Verfügbarkeit der Geobasisdaten.
2. Der Regierungsrat regelt die Archivierung und die Historisierung der Geobasisdaten des kantonalen Rechts durch Verordnung.

## 2.3 Zugang und Nutzung

### **Art. 11** Öffentlichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--11}

1. Geodaten sind öffentlich zugänglich.
2. Sie können von allen genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3. Die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und, soweit nötig, die Geobasisdaten des Bundesrechts werden mindestens über die kantonale Geodaten-Infrastruktur zugänglich gemacht.
4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche weiteren Geodaten des Kantons über die kantonale Geodaten-Infrastruktur zugänglich gemacht werden.

### **Art. 12** Zugang und Nutzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--12}

1. Der Regierungsrat regelt den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 durch Verordnung, insbesondere
   a die zulässige Nutzung und Weitergabe,
   b das Verfahren zur Gewährung von Zugang und Nutzung,
   c die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer, namentlich hinsichtlich des Zugangs und des Datenschutzes bei der Nutzung und Weitergabe der Daten,
   d das Anbringen von Quellenangaben und Warnhinweisen.
2. Die zuständigen Stellen nach Artikel 6 können den Zugang zu Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 sowie deren Nutzung und Weitergabe von ihrer Einwilligung abhängig machen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Einwilligung.
3. Die Einwilligung wird erteilt durch Verfügung, Vertrag oder elektronische Zugangskontrolle.

### **Art. 13** Geodienste {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--13}

1. Der Regierungsrat erlässt im Hinblick auf eine optimale Vernetzung Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen für Geodienste und weitere Dienste. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen.
2. Such-, Darstellungs- und Download-Dienste für Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 werden mindestens über die kantonale Geodaten-Infrastruktur angeboten.

### **Art. 14** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--14}

1. Geodaten sind grundsätzlich gebührenfrei zugänglich und nutzbar.
2. Für die Bereitstellung von Geodaten können der Kanton und die Gemeinde Gebühren erheben.
3. Die kantonalen Gebühren können zusätzlich einen angemessenen Beitrag an die Kosten der Infrastruktur und der Investitions- und Nachführungskosten der Geodaten enthalten. Die Gemeinden werden angemessen beteiligt.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

### **Art. 15** Austausch zwischen Kanton und Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--15}

1. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie die übrigen zuständigen Stellen gewähren einander einfachen und direkten Zugang zu ihren Geodaten.
2. Der Austausch von Geodaten nach Absatz 1 erfolgt kostenlos.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

### **Art. 16** Austausch mit Bund und Kantonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--16}

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz schliesst den öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Artikel 14 Absatz 3 GeoIG ab.
2. Der Regierungsrat regelt die Modalitäten und die Abgeltung des Austauschs von Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 zwischen Kanton und Bund sowie zwischen Kanton und anderen Kantonen durch Verordnung. Er kann diese Befugnis der Direktion für Inneres und Justiz übertragen.

## 2.4 Koordination

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--17}

1. Zur Koordination und Harmonisierung im Bereich der Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 sowie der Geodienste und weiteren Dienste wird eine Kommission geschaffen.

## 2.5 Bildung und Forschung

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--18}

1. Der Kanton kann Beiträge für Projekte der Aus- und Weiterbildung sowie für die Forschung im Bereich der Geobasisdaten leisten.

## 3 Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

### **Art. 19** Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--19}

1. Inhalt des Katasters bilden die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 3 ÖREBKV.
2. Der Regierungsrat bezeichnet in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 GeoIG die zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten. Er bestimmt, welche Informationen über Änderungen im Rahmen von hängigen Verfahren mit dem Inhalt des Katasters zu verknüpfen sind.
3. Er kann auf Antrag der Gemeinde öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen des kommunalen Rechts in den Kataster aufnehmen.
4. Er regelt die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen sowie die Darstellung von Zusatzinformationen.
5. Anpassungen ohne Auswirkungen auf den Inhalt des Katasters, insbesondere Änderungen des Datenmodells oder der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung, Bezugsrahmenwechsel und Datenmigrationen, können ohne weiteres Verfahren vorgenommen werden.

### **Art. 20** Publikationsorgan {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--20}

1. Dem Kataster kommt die Funktion eines amtlichen Publikationsorgans zu, sofern die Spezialgesetzgebung dies vorsieht.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

### **Art. 21** Organisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--21}

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist die für den Kataster verantwortliche Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 ÖREBKV.
2. Sie ist für die Katasterleitung verantwortlich. Sie stellt die Kataster-Infrastruktur bereit, nimmt die Daten auf, gewährleistet die Verfügbarkeit der Daten und macht den Kataster in elektronischer Form zugänglich.
3. Sie gewährleistet den Darstellungs- und Download-Dienst nach Artikel 9 ÖREBKV.
4. Sie kann die Behebung von Widersprüchen veranlassen.
5. Der Regierungsrat regelt die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge durch Verordnung. Er kann die Gemeinden oder Dritte dazu ermächtigen.

## 4 Amtliche Vermessung

## 4.1 Allgemeines

### **Art. 22** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--22}

1. Die amtliche Vermessung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kanton und Gemeinden.
2. Der Kanton setzt die amtliche Vermessung auf der Grundlage des Bundesrechts und der Programmvereinbarungen mit dem Bund um.
3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz nimmt die Aufgaben der Vermessungsaufsicht wahr und genehmigt das Ergebnis der amtlichen Vermessung nach Artikel 32 GeoIG.

### **Art. 23** Programme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--23}

1. Der Regierungsrat vereinbart mit dem Bund die Programme über die amtliche Vermessung.
2. Die Vermessungsaufsicht plant nach Anhörung der Gemeinden die Umsetzung der amtlichen Vermessung im Kanton.

### **Art. 24** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--24}

1. Der Kanton ist für folgende Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 5 VAV zuständig:
   a die Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2,
   b die Kantonsgrenze,
   c den kantonalen Basisplan.
2. Für die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde zuständig.
3. In Gebieten, die keiner Gemeinde zugeordnet sind, ist der Kanton für die Bestandteile der amtlichen Vermessung zuständig.
4. Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Vermessungsaufsicht kommunale Erweiterungen des Inhalts der amtlichen Vermessung vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Genauigkeitsanforderungen an die amtliche Vermessung festlegen, die über die Vorgaben des Bundes und des Kantons hinausgehen.

### **Art. 25** Erweiterungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--25}

1. Der Regierungsrat kann Erweiterungen des Inhalts der amtlichen Vermessung durch Verordnung regeln.
2. Er legt fest, wer die Kosten dafür trägt.

## 4.2 Vermarkung

### **Art. 26** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--26}

1. Vor einer Ersterhebung im unvermessenen Gebiet führt die Gemeinde die Vermarkung durch.
2. Bei einer Ersterhebung im vermessenen Gebiet oder einer Erneuerung entscheidet die Vermessungsaufsicht nach Anhörung der Gemeinde über die Vermarkung.

### **Art. 27** Kantonsgrenze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--27}

1. Die Feststellung und die Veränderung der Kantonsgrenze richten sich nach den Bestimmungen der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) und der Kantonsverfassung.

### **Art. 28** Gemeindegrenzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--28}

1. Die Feststellung der Gemeindegrenzen im unvermessenen Gebiet bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinden und der Genehmigung durch die Direktion für Inneres und Justiz.
2. Die Veränderung von Gemeindegrenzen richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG).
3. Der Regierungsrat legt den Verlauf der Gemeindegrenzen fest, wenn sich die betroffenen Gemeinden nicht einigen oder wenn der Grenzverlauf nicht genehmigt werden kann. Er kann auf Antrag einer Gemeinde oder der Vermessungsaufsicht die Korrektur einer unzweckmässigen Grenze anordnen.

### **Art. 29** Hoheitsgrenzen im Hochgebirge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--29}

1. Hoheitsgrenzen im der Kultur nicht fähigen Land im Hochgebirge werden gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Unterlagen festgestellt.
2. In diesen Gebieten kann der beschreibende Text (z.B. Wasserscheide) in seiner Genauigkeit der Linienführung auf dem Plan vorgehen.

### **Art. 30** Grundstücke mit anerkannter Vermessung oder Gebiete nach Landumlegung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--30}

1. Die anerkannte Vermessung bildet die Grundlage für die Grenzfeststellung.
2. In Gebieten, in denen eine Landumlegung durchgeführt wurde, bildet die genehmigte Neuordnung die Grundlage.
3. Vorbehalten bleibt die Bereinigung von Grundstücksgrenzen (Art. 32).

### **Art. 31** Grundstücke ohne anerkannte Vermessung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--31}

1. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wirken bei der Feststellung der Grenzen in Gebieten ohne anerkannte Vermessung mit.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Er bestimmt die Ausnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 VAV.

### **Art. 32** Grenzbereinigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--32}

1. Unzweckmässige Grenzen sind im Rahmen der Ersterhebung oder Erneuerung mithilfe der für die Grundbuchführung zuständigen Stelle zu bereinigen.
2. Die Bereinigung umfasst Begradigungen und unbedeutende Änderungen.
3. Die Bereinigung der Grenzen bedarf der Zustimmung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

### **Art. 33** Grenzzeichen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--33}

1. Das Bundesrecht regelt das Anbringen von Grenzzeichen.
2. Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen nach Artikel 17 VAV durch Verordnung.

### **Art. 34** Abschluss der Vermarkung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--34}

1. Im Rahmen der Ersterhebung macht die Gemeinde den Abschluss der Vermarkungsarbeiten spätestens mit der Auflage des Plans für das Grundbuch öffentlich bekannt.
2. Jede interessierte Person kann während 30 Tagen bei der Gemeinde schriftlich auf Fehler und Mängel der Vermarkung hinweisen.
3. Die Gemeinde veranlasst die Bereinigung der Vermarkung.

### **Art. 35** Streitige Grenze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--35}

1. Wird der Verlauf einer Grenze bestritten, führt die Gemeinde eine Einigungsverhandlung durch.
2. Sie erstattet der Vermessungsaufsicht Bericht und stellt Antrag. Das weitere Verfahren richtet sich nach Artikel 40.

## 4.3 Ersterhebung und Erneuerung

### **Art. 36** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--36}

1. Der Kanton erhebt und erneuert die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 24 Absatz 1.
2. Die Gemeinde erhebt und erneuert die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung.

### **Art. 37** Ausführung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--37}

1. Der Zeitpunkt der einzelnen Vermessungen wird zusammen mit der Planung der amtlichen Vermessung (Art. 23 Abs. 2) festgesetzt.
2. Die Vermessungsaufsicht kann die Ersterhebung oder die Erneuerung nach Anhören der Gemeinde durch Verfügung anordnen.

### **Art. 38** Öffentliche Auflage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--38}

1. Die Gemeinde führt die öffentliche Auflage durch und benachrichtigt die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Art. 28 VAV).

### **Art. 39** Einsprache {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--39}

1. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann innert der Auflagefrist Einsprache erheben.
2. Die Gemeinde führt Einigungsverhandlungen durch und erstattet der Vermessungsaufsicht Bericht und stellt Antrag.

### **Art. 40** Einspracheentscheide, Genehmigung und Anerkennung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--40}

1. Die Vermessungsaufsicht verfügt erstinstanzlich über nicht erledigte Einsprachen. Sie genehmigt
   a den Plan für das Grundbuch,
   b die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus den Daten der amtlichen Vermessung und gegebenenfalls
   c den Perimeterplan für die Rutschgebiete.
2. Sie verfügt über streitige Grenzen und lässt sie im Grundbuch als streitig anmerken. Wird innert sechs Monaten seit dieser Verfügung keine Zivilklage erhoben, so veranlasst die Vermessungsaufsicht die Löschung der Anmerkung.
3. Sie stellt dem Bund Antrag für die eidgenössische Anerkennung des Vermessungswerks.

## 4.4 Nachführung

### **Art. 41** Zuständigkeit für die Nachführung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--41}

1. Der Kanton führt die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 24 Absatz 1 laufend nach.
2. Die Gemeinde führt die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung und die Vermarkung laufend nach.
3. Der Kanton ist zuständig für die periodische Nachführung.

### **Art. 42** Nachführungsgeometerin, Nachführungsgeometer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--42}

1. Die Gemeinden ohne eigene Dienststelle für Vermessung schliessen einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit einer Ingenieur- Geometerin als Nachführungsgeometerin oder einem Ingenieur-Geometer als Nachführungsgeometer ab, die oder der im Register nach Artikel 17 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über die Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerverordnung, GeomV) eingetragen ist.
2. Die öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM).
3. Gemeinden mit einer eigenen Dienststelle für Vermessung bestimmen die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer mit einer Dienstanweisung.

### **Art. 43** Nachführungsvertrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--43}

1. Die Nachführungsverträge werden für den ganzen Kanton gleichzeitig für eine Dauer von jeweils acht Jahren geschlossen.
2. Die Parteien können den Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos auflösen.
3. Muss ein Nachführungsvertrag in der Zwischenzeit neu geschlossen werden, so gilt er bis zur nächsten gesamtkantonalen Ausschreibung.
4. Die Vermessungsaufsicht kann nach Anhörung der Gemeinde vorübergehend einen Ersatz für die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer bestimmen, sofern dies zur Sicherstellung der Nachführung nötig ist.

### **Art. 44** Rechte und Pflichten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--44}

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer gibt der Vermessungsaufsicht jährlich Auskunft über die betrieblichen Verhältnisse (Selbstdeklaration), insbesondere über Arbeitsbedingungen, Stellvertretung, Steuern und Sozialabgaben sowie hängige Konkursverfahren und Pfändungen.
2. Die Vermessungsaufsicht kann in begründeten Fällen von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer Einblick in die finanziellen Verhältnisse, die Abläufe und die Organisation des Betriebs verlangen.
3. Die Stellvertretung der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers sowie die Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen gewährleistet sein.
4. Der Regierungsrat regelt die übrigen Rechte und Pflichten der Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer durch Verordnung.

### **Art. 45** Genehmigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--45}

1. Die Nachführungsverträge und die Dienstanweisungen der Gemeinden mit eigener Dienststelle für Vermessung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Vermessungsaufsicht.
2. Bei schweren oder wiederholten Pflichtverletzungen einer Nachführungsgeometerin oder eines Nachführungsgeometers oder aus andern wichtigen Gründen kann die Vermessungsaufsicht die Genehmigung entziehen.
3. Der Entzug der Genehmigung begründet für die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer weder gegenüber dem Kanton noch gegenüber der Gemeinde einen Entschädigungsanspruch.

### **Art. 46** Nachführung während Ersterhebung, Erneuerung oder Landumlegung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--46}

1. Für die laufende Nachführung während einer Ersterhebung, einer Erneuerung oder einer Landumlegung ist die damit beauftragte Ingenieur-Geometerin oder der damit beauftragte Ingenieur-Geometer verantwortlich.
2. Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eine andere Regelung treffen.
3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bestimmt die Einzelheiten der Daten- und Aktenübergabe.

### **Art. 47** Meldewesen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--47}

1. Der Regierungsrat regelt das Meldewesen zur Sicherstellung der laufenden Nachführung durch Verordnung.

## 4.5 Verwaltung

### **Art. 48** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--48}

1. Der Kanton verwaltet die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 24 Absatz 1.
2. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verwaltet die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung.
3. Zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung sind einzig die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer sowie die Vermessungsaufsicht zuständig.

## 5 Leitungskataster

### **Art. 49** Inhalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--49}

1. Der digitale Leitungskataster bildet die geografische Lage der Leitungen zur Versorgung und Entsorgung mit ihren ober- und unterirdischen baulichen Anlagen ab.
2. Er umfasst insbesondere die Leitungen für
   a Wasser,
   b Abwasser inkl. Strassenentwässerung,
   c Elektrizität,
   d Fernwärme,
   e Gas,
   f Tele- und Kabelkommunikation.
3. Der Regierungsrat kann weitere Vorschriften zum Inhalt des Leitungskatasters erlassen.
4. Er kann für besonders bezeichnete Gebiete und für überkommunal tätige Werke eine abweichende Regelung treffen.
5. Er kann ein vereinfachtes Verfahren zur Erhebung bestehender Leitungen vorsehen.

### **Art. 50** Organisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--50}

1. Die Gemeinden legen den Kataster an und führen diesen nach.
2. Die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer stellen den Gemeinden die aktuellen Leitungsdaten in geeigneter Form zur Verfügung.
3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz übt die Aufsicht über den Kataster aus.
4. Sie erlässt technische Vorgaben, gibt die minimalen Darstellungsmodelle vor und stellt den Gemeinden Prüfmittel zur Qualitätssicherung zur Verfügung.

### **Art. 51** Zugang {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--51}

1. Der Kataster wird mindestens über die kantonale Geodaten-Infrastruktur zugänglich gemacht.
2. Er ist beschränkt öffentlich zugänglich. Es gelten die Voraussetzungen für die Zugangsberechtigungsstufe B nach Artikel 23 GeoIV.
3. Die Gemeinde gewährt den Zugang zum Kataster ihres Gemeindegebiets, die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz für das ganze Kantonsgebiet.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## 6 Finanzierung

## 6.1 Allgemein

### **Art. 52** Grundsatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--52}

1. Der Kanton, die Gemeinden und die gemeinderechtlichen Körperschaften sind für die Finanzierung der ihnen in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben verantwortlich.
2. Der Regierungsrat regelt die Finanzierung bei geteilter Zuständigkeit nach Artikel 6 Absatz 2 durch Verordnung.

### **Art. 53** Besondere Anpassungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--53}

1. Der Kanton kann Beiträge für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem kantonalem Interesse leisten.
2. Er trägt die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse nach Artikel 40 Absatz 6 VAV.

## 6.2 Amtliche Vermessung

### **Art. 54** Ausgabenbewilligungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--54}

1. Ausgaben der Gemeinden für die amtliche Vermessung bewilligt der Gemeinderat.
2. Ausgaben für weiter gehende Genauigkeitsanforderungen und für Beiträge an die Vermarkungskosten bewilligt das finanzkompetente Organ der Gemeinde.

### **Art. 55** Entschädigung der Dienststellen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--55}

1. Die Vermessungsaufsicht genehmigt die Entschädigung für Arbeiten, welche die Gemeinden mit eigenen Dienststellen für Vermessung selbst ausführen.

### **Art. 56** Vorschüsse des Kantons an die Gemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--56}

1. Der Kanton bevorschusst den Gemeinden die Kosten der Vermarkung, der Ersterhebung und der Erneuerung mit einem zinslosen Darlehen.
2. Für die Kosten der laufenden Nachführung und das Verwalten wird kein Vorschuss gewährt.
3. Die Gemeinden bezahlen ihren Anteil an die Kosten der amtlichen Vermessung spätestens zwei Jahre nach Anerkennung des Vermessungswerks. In begründeten Ausnahmefällen kann die Zahlungsfrist verlängert werden.

### **Art. 57** Mitwirkungspflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--57}

1. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die ihrer Mitwirkungspflicht bei der Feststellung der Grundstücksgrenzen nicht nachkommen, haften für die daraus entstehenden Mehrkosten.

### **Art. 58** Vermarkung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--58}

1. Die Gemeinde überwälzt die Kosten der Vermarkung auf die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 bis 5.
2. Kostenpflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Kostenverfügung.
3. Die Gemeinden können Beiträge an die Vermarkungskosten leisten.
4. Der Kanton gewährt den Gemeinden für die Vermarkung der Zone III Beiträge von 30 Prozent an die vom Bund als anrechenbar bezeichneten Kosten (Art. 3 Abs. 3 FVAV).
5. Er trägt die Kosten für das Anbringen der grossen Kantonsgrenzzeichen.

### **Art. 59** Ersterhebung und Erneuerung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--59}

1. Der Kanton gewährt den Gemeinden folgende Beiträge an die vom Bund als anrechenbar bezeichneten Kosten (Art. 3 Abs. 3 FVAV):
   a Ersterhebung und Neuerhebung: 35 Prozent in der Zone I und 45 Prozent in den Zonen II und III,
   b Erneuerung: 15 Prozent in der Zone I, 20 Prozent in der Zone II und 30 Prozent in der Zone III,
   c Erneuerung nach Güterzusammenlegung: 20 Prozent in der Zone I und 30 Prozent in den Zonen II und III.
2. Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Vermarkung und Ersterhebung sinngemäss angewendet.

### **Art. 60** Laufende Nachführungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--60}

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer setzt die Kosten für die Nachführungsarbeiten gemäss Gebührentarif durch Verfügung fest.
2. Die Gebühr schuldet, wer die Nachführung verursacht, insbesondere
   a die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für Änderungen an Grundstücksgrenzen sowie für das Anbringen, das Entfernen und die Rekonstruktion von Grenzzeichen,
   b die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer bzw. die Inhaberin oder der Inhaber selbstständiger dauernder Rechte zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung für die Nachführung der Bauten, Anlagen, Rodungen oder Aufforstungen,
   c die Gemeinde für die Aufnahme der projektierten Bauten und für die Nachführung der Bauten und der Anlagen, die gestützt auf eine Plangenehmigung erstellt worden sind oder für die eine Bewilligung fehlt.
3. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.

### **Art. 61** Kostenvorschuss {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--61}

1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer kann für die laufende Nachführung einen Kostenvorschuss von der Auftraggeberin oder vom Auftraggeber verlangen.

### **Art. 62** Periodische Nachführung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--62}

1. Der Kanton kann die Kosten der periodischen Nachführung bevorschussen.

### **Art. 63** Behebung von Widersprüchen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--63}

1. Die Gemeinden tragen die Kosten für das Verfahren zur Behebung von Widersprüchen. Sie können die Kosten den Verursacherinnen und Verursachern übertragen.

## 6.3 Leitungskataster

### **Art. 64** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--64}

1. Die Gemeinden tragen die Kosten für den Aufbau und den Betrieb des Leitungskatasters.
2. Die Werkeigentümerinnen und Werkeigentümer tragen die Kosten für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten für den Leitungskataster sowie deren Transfer an die Gemeinde.

## 7 Rechtspflege und Strafbestimmungen

### **Art. 65** Rechtspflege {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--65}

1. Gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen erlassen wurden, kann Beschwerde nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) geführt werden.

### **Art. 66** Straftatbestände {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--66}

1. Mit Busse bis 5000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich
   a sich oder Dritten widerrechtlich Zugang zu Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 verschafft,
   b Geodaten nach Artikel 2 Absatz 1 und 3 ohne Einwilligung nutzt oder weitergibt,
   c Geodienste ohne Einwilligung nutzt,
   d Vorschriften über die Nutzung, namentlich die Quellenangabe, missachtet.

## 8 Ausführungsbestimmungen

### **Art. 67** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--67}

1. Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes nötigen Bestimmungen.

## 9 Übergangsbestimmungen

### **Art. 68** Bezugsrahmenwechsel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--68}

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über den Zeitpunkt des Bezugsrahmenwechsels (Art. 53 Abs. 3 GeoIV).

### **Art. 69** Übersichtsplan {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--69}

1. Der kantonale Übersichtsplan wird so lange weitergeführt, bis ein flächendeckender Basisplan nach Artikel 5 VAV vorliegt.

### **Art. 70** Streitige Grenzen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--70}

1. Für Grenzen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG) streitig waren, legt die Vermessungsaufsicht den Grenzverlauf durch Verfügung fest. Wird innert sechs Monaten keine Zivilklage erhoben, so veranlasst die Vermessungsaufsicht die Löschung einer allfälligen Anmerkung im Grundbuch.

### **Art. 71** Teilung und Vereinigung von Liegenschaften im unvermessenen Gebiet {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--71}

1. Die Grundbuchverwalterin oder der Grundbuchverwalter darf die Teilung oder Vereinigung von Liegenschaften, die noch nicht vermessen sind, im Grundbuch nur vornehmen, wenn eine von der zuständigen Nachführungsgeometerin oder dem zuständigen Nachführungsgeometer unterzeichnete Mutationsurkunde vorgelegt wird.
2. Innerhalb der Bauzone wird die Mutationsurkunde gestützt auf eine lokale Vermessung nach den Vorschriften der amtlichen Vermessung erstellt.
3. Ausserhalb der Bauzone kann sie auf vereinfachten Vermessungsgrundlagen erstellt werden.

### **Art. 72** Nachführung der Vermessung alter Ordnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--72}

1. Für die Nachführung der Vermessung alter Ordnung gelten die bisherigen technischen Vorschriften (Art. 54 VAV).

### **Art. 73** Leitungskataster {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--73}

1. Für die Einführung des Leitungskatasters nach Artikel 49 ff. wird den Gemeinden eine Frist bis 31. Dezember 2020 gesetzt.

## 10 Schlussbestimmungen

### **Art. 74** Änderung von Erlassen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--74}

1. Folgende Erlasse werden geändert:
   a Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG),
   b Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG),
   c Gesetz vom 16. Juni 1997 über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG).

### **Art. 75** Aufhebung eines Erlasses {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--75}

1. Das Gesetz vom 15. Januar 1996 über die amtliche Vermessung (AVG) wird aufgehoben (BSG 215.341).

### **Art. 76** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--215.341--76}

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.