224.11
# Dekret über die Organisation des Handelsregisters
Vom 16.03.1995 (Stand 01.11.2020)

### **Art. 1** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--224.11--1}

1. Der Kanton Bern führt ein zentrales Handelsregister.

### **Art. 2** Sitz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--224.11--2}

1. Der Sitz des Handelsregisteramtes wird durch die Direktion für Inneres und Justiz festgelegt.

### **Art. 3** Leitung und Stellvertretung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--224.11--3}

1. Das Handelsregisteramt verfügt über
   a eine Handelsregisterführerin oder einen Handelsregisterführer,
   b eine bzw. einen oder mehrere Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
2. Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer
   a sorgt für die Erfüllung der Aufgaben gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über das Handelsregister;
   b ist für die personellen, organisatorischen und administrativen Bereiche des Amtes verantwortlich;
   c regelt mit Zustimmung der Direktion für Inneres und Justiz im Rahmen einer Geschäftsordnung die Aufgaben, Befugnisse und Verantwortung des Personals.

### **Art. 4** Ernennungsbehörde, Sprache {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--224.11--4}

1. Ernennungsbehörde für die Handelsregisterführerin oder den Handelsregisterführer sowie deren Stellvertretung ist die Direktion für Inneres und Justiz.
2. Die Handelsregisterführerin oder der Handelsregisterführer muss beide Amtssprachen beherrschen.

### **Art. 5** Personal und Einrichtung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--224.11--5}

1. Der Regierungsrat bewilligt im Rahmen der verfügbaren Kontingente die Stellen für das wissenschaftliche und administrative Personal.
2. Der Kanton stellt die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--224.11--6}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Das Inkrafttreten kann zeitlich gestaffelt erfolgen.