410.332
# Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Vom 28.03.1828 (Stand 28.03.1828)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--1}

1. Die neue Umschreibung des Bistums Basel wird in sich begreifen:
   a Die ganze katholische Bevölkerung der löblichen Stände Luzern, Solothurn und Zug.
   b die katholische Bevölkerung in dem mit dem löblichen Stande Bern durch den Wiener-Rezess vom 19. März 1815 vereinigten Landteil.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--2}

1. Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche zum Heiligen Urs und Viktor zur Kathedral-Kirche erhoben wird.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--3}

1. Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diözesan-Kantone genehmen Person aus der gesammten Geistlichkeit des Bistums genommen wird, kommt den stimmgebenden Domherren zu.
2. Die löblichen Stände weden dafür besorgt sein, dass die eintretende Erledigung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andauere.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--4}

1. Der Bischof erhält, nachdem der Verbal-Prozess über dessen kanonischen Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden, bischöflichen Kirchen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst sein wird, durch den Heiligen Vater seine kanonische Einsetzung.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--5}

1. Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf Achttausend Franken festgesetzt.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--6}

1. Die Regierung des löblichen Standes Solothurn weist dem Bischof eine, seiner Würde angemessene, freie Wohnung an, und übernimmt den Unterhalt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diözesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--7}

1. Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--8}

1. Das Domstift wird aus siebenzehn Domherren oder Kapitularen bestehen, wovon wenigstens zwölf bei dem Domstifte residieren sollen, um den Gottesdienst zu versehen, und dem Bischofe bei kirchlichen Verrichtungen die nötige Beihilfe zu leisten.
2. Dasselbe wird gebildet: aus drei Domherren des Standes Luzern, drei des Standes Bern, ferner aus den zehn Kapitularen des Kollegiatstifts von St. Urs und Viktor zu Solothurn und endlich durch den Domherrn des löblichen Standes Zug.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--9}

1. Aus obiger Zahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bischofs bilden, nämlich: je drei aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und einer aus dem Kanton Zug.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--10}

1. Jedem Diözesan-Stand ist es frei gestellt, die ihm betreffende Anzahl von stimmgebenden Domherren zum Teil aus residierenden oder nicht residierenden bestehen zu lassen; doch soll immer von den löblichen Ständen Luzern und Bern wenigstens ein Domherr bei dem Domstift residieren, der ebenfalls zum Gottesdienst und zur Bedienung des Bischofs in seinen kirchlichen Verrichtungen mitzuwirken hat.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--11}

1. Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die demselben betreffende Zahl vom Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem Solothurnischen Stift.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--12}

1. Von dem obigen Artikel 11 findet bei der ersten Besetzung des Domstifts, in Bezug auf die Arlesheimischen Domherren, folgende Ausnahme statt: da von dem Arlesheimischen Domstift noch sechs Domherren am Leben sind, die als wirkliche Domherren des Bistums Basel betrachtet werden müssen, so wird ihnen zum voraus in dem neu zu errichtenden Domkapitel Sitz und Stimme zugesichert, und sie sollen als Domherren derjenigen löblichen Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandteil des Bistums Basel ausgemacht haben. Demnach haben die betreffenden Stände sich über die im Verhältnis ihrer ehevorigen, dem Bistum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmende daherige Verteilung und Übernahme derselben des Nähern zu verständigen.

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--13}

1. Durch diese Zuteilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel für den Unterhalt dieser Domherren übernommene Verpflichtung ungeschwächt. Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände ihren zu Teil fallenden Arlesheimischen Domherren, welche am bischöflichen Sitze residieren würden, für die Zeit ihrer Residenz, nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Pension, noch eine Gehalts-Zulage zu geben, um vermittels derselben ihre jährliche Besoldung auf die Summe von zweitausend Franken zu setzen.

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--14}

1. Die zehn, den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entweders bereits bestimmt ist, oder durch fernere Unterhandlung zwischen Seiner Päbstlichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.

### **Art. 15** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--15}

1. Um als Domherr wählbar zu sein, muss der zu wählende entweder ein Angehöriger desjenigen Kantons sein, der die vakante Stelle dotiert, oder als Geistlicher in demselben angestellt sich befinden.
2. In beiden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften gefordert: Es soll der zu wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher sein, und während vier Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt dieser letzten Bedingung dem Bischofe in der Verwaltung des bischöflichen Sprengels beigestanden, oder als Lehrer der Theologie oder des kanonischen Rechts bei einer öffentlichen Anstalt sich ausgezeichnet haben.

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--16}

1. Der jährliche Gehalt der residierenden, stimmgebenden Domherren ist festgesetzt auf zweitausend Franken, derjenige hingegen der Nichtresidierenden auf dreihundert Franken.

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--17}

1. Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden Genuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazu gehörenden Wohnung zu.
2. Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz gebunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen, entweder durch Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses.

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--18}

1. An dem Domkapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:
   a Ein Domprobst und
   b Ein Domdechant.

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--19}

1. Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotiert befindet, wird nach der bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn ernannt.

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--20}

1. Der von dem Heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem Domkapitel die kanonische Disziplinar-Aufsicht aus.

### **Art. 21** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--21}

1. Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr annoch eine Zulage von Achthundert Franken zugesichert, welche von den Diözesan-Ständen nach dem im Artikel 34 aufgestellten Massstab abgereicht wird.

### **Art. 22** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--22}

1. Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn übertragen werden.

### **Art. 23** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--23}

1. Die Würde eines Domprobsten und Dechanten darf niemals von einem Angehörigen des nämlichen Kantons bekleidet werden.

### **Art. 24** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--24}

1. Für jeden der Diözesan-Kantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errichtet werden.
2. Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des Artikels 1 in der von der Eidgenossenschaft unterm 18. Mai 1816 in Garanzie aufgenommenen Vereinigungs-Urkunde über die Bischof-Baselschen Lande vorbehalten und zugesichert, die da lautet: «Es wird eine Offizialität im katholischen Theile des Bistums sein, deren Attribute die nämlichen sein werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diözese von Basel. Die Grundsätze und die Verrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden.»
3. Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diözesan-Ständen ihre diesfalls besitzenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.

### **Art. 25** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--25}

1. Dem Domstifte werden für den Gottesdienst von den Kaplänen des Stifts zum heiligen Urs und Viktor zehn an der Zahl zugegeben.

### **Art. 26** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--26}

1. Diese Stiftskapläne sind ohne Zutun der übrigen Kantone aus ihren bisherigen Stiftungen zu besolden.

### **Art. 27** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--27}

1. Die Ernennung der Stiftskapläne, die aus der ganzen Diözese genommen werden können, geschieht durch ihre betreffenden Collatoren.

### **Art. 28** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--28}

1. An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird auf gemeinschaftliche Kosten derjenigen Stände, die daran Anteil nehmen, ein Seminarium errichtet.
2. Ausser diesem soll ohne Einwilligung der betreffenden Regierung keine Errichtung eines Seminars stattfinden können.
3. Jedoch steht es jedem Kanton frei, auf seine Kosten, unter Mitwirkung des Bischofs, ein eigenes Seminarium zu errichten, in welchem Falle sich derselbe mit diesem für die daherige Einrichtung ins Einverständnis setzen wird.
4. Dabei sichern sich die löblichen Stände die Gewährleistung des landesherrlichen Aufsichtsrechts / : Jus inspectionis et cavendi: / in seiner ganzen Ausdehnung über die einmal errichteten Seminarien gegenseitig zu. Über die Anwendung desselben behalten sie sich übrigens durch eine spätere Verabredung das Nähere festzusetzen, vor.

### **Art. 29** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--29}

1. Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium das erforderliche Gebäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eint noch anderes die Diözesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.

### **Art. 30** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--30}

1. Für die erste, innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums, und für die Anschaffung der hiezu erforderlichen Gerätschaften, sowie für den Unterhalt der Letztern werden die am Seminarium teil nehmenden Kantone verhältnismässig beitragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht der diesfallsigen Bedürfnisse und ihres Kostenbetrages vorgelegt, und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.

### **Art. 31** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--31}

1. Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchen-Gebäudes zum hl. Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Verrichtungen nötigen Paramente und andern Gegenstände werden aus der Stiftskustorei zum Heiligen Urs und Viktor geliefert.
2. Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu tun, sollen die Vakatur-Einkünfte während den drei ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbenannten Stiftskustorei zufallen.
3. Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuls behalten sich die Diözesan-Stände das Recht vor: den weiter fallenden Vakatur-Einkünften, Behufs der Diözesan-Verwaltung die gutfindende, fernere Bestimmung zu geben.

### **Art. 32** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--32}

1. Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor:
   a dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten werden könne;
   b dass bei unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses Bistums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs, und die Stiftskustorei niemals als Diözesan-Eigentum angesehen werden könne;
   c dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Corporation zu bilden, und ihnen der Forgenuss ihrer Rechte, Güter und Collaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, in so fern das gegenwärtige Conkordat darin keine Abänderung getroffen hat.

### **Art. 33** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--33}

1. So wie das besondere Solothurnische Stifts-Vermögen jetzt und in Zukunft eigens verwaltet wird; so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstifts hinweg, alle der Diözese zufallenden Zuflüsse durch Legationen, Donationen usw., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abgesondert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Diözesan-Gut verwaltet werden, und den gesammten Diözesan-Ständen im Verhältnisse ihrer leistenden Beiträge zufallen.
2. Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet werden, gehören einzig diesem Kanton zu, und bleiben ihm bei allfälliger Teilung vorbehalten, behufs dessen sie statt gefunden haben.

### **Art. 34** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--34}

1. Zur Abreichung der Beiträge an den Gehalt des Bischofs, so wie an die übrigen, gemeinsam zu bestreitenden Unkosten der Diözese soll für die kontrahierenden Stände als Scala ihre katholische Bevölkerung, welche dem Bistums-Sprengel einverleibt ist, dienen, und dafür bis zu einer förmlichen Ausmittlung derselben nachstehendes Verhältnis angenommen sein, als:
   a Für den Stand Luzern
   b Für den Stand Bern
   c Für den Stand Solothurn
   d Für den Stand Zug
   e Zusammen
2. In dem, auf die Ausführung der neuen Diözesan-Einrichtung nachfolgenden, nächsten Frühjahre soll eine förmliche Aufzählung der sämtlichen, in der Diözese begriffenen, katholischen Einwohner, ohne Unterschied auf Heimatrechtigkeit und Rücksicht auf Alter, auf Anordnung der Regierungen, statt haben.
3. Diese Aufzählung wird je von zwanzig Jahren zu dem nämlichen Zeitpunkt auf gleiche Weise erneuert.
4. Die Regierungen überreichen das Resultat dieser Aufzählungen nach Pfarreien oder Gemeinden abgeteilt, und mit ihrer Anerkennung und Beglaubigung förmlich bekleidet, zu Handen des Diözesan-Verbandes.

### **Art. 35** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--35}

1. Die Diözesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie Abreichung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinsamen Diözesan-Unkosten aus den ihnen hierfür zu Gebote stehenden Mitteln und entschlagen sich jeder andern Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen, sowie jeder anderwärtigen Dotation.

### **Art. 36** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--36}

1. Zu Folge der mit dem Päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Convention, wird der Bischof den in derselben vorgeschriebenen Eid der Treue gegen die Diözesan-Stände, je nach dem Ermessen derselben, zu ihren Handen, entweder den sämtlichen Abgeordneten oder einer gemeinschaftlichen Delegation derselben ablegen.

### **Art. 37** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--37}

1. Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Seiner Päbstlichen Heiligkeit beim Antritt ihres Amtes abzulegen haben, sowie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der Stellung eines Seelen-Hirten von Untergebenen einer nicht katholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist; so werden die löblichen Diözesan-Stände darauf bestehen: dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nicht katholischen Fürsten stehen, wie z. B. in Preussen, Grossbritannien usw. üblich ist.
2. Es verlangen die Löblichen Diözesan-Stände, dass die Vorschrift dieses zu leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, so wie bei der Eidesleistung eines jedesmaligen, neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbal-Prozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.

### **Art. 38** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--38}

1. Die löblichen Stände garantieren sich gegenseitig das Recht des Placetum regium in seiner vollen Ausdehnung.
2. Alle Publikationen des Bischofs oder seiner Delegierten, sowie die Akten der geistlichen Gerichtsbarkeit sollen dem Gutheissen der Regierungen nach darüber festzusetzenden Formen unterworfen sein.

### **Art. 39** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--39}

1. Ebenso behalten sich die Diözesan-Stände ihre bisherige Rechte, Herkommen, Freiheiten und wohlhergebrachten Übungen in kirchlichen Sachen aufs feierlichste vor, und gewährleisten sich dieselben gegenseitig.

### **Art. 40** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--40}

1. Den löblichen Mitständen Aargau und Thurgau wird der freie Beitritt zu der neuen Umschreibung des Bistums Basel, sowie zum gegenwärtigen Vertrage vorbehalten und zugesichert.
2. Ebenso dem Löblichen Stand Basel entweder für seine sämtliche katholische Bevölkerung, oder, wo er es gut finden sollte, bloss für diejenige in dem ihm durch den Wiener-Rezess vom 19. März 1815 zugefallenen Landesteil.
3. Falls die löblichen Stände Aargau und Thurgau dem Bistums-Verband beitreten, wird ihnen ihr Anteil am Domstift, wie folgt, zugesichert, nämlich: dem Stande Aargau ein residierender und zwei nicht residierende Domherren; dem Stande Thurgau ein Nichtresidierender Domherr.
4. Tritt einer oder mehrere der obgenannten Stände dem Bistums-Verbande bei; so wird der jährliche Gehalt des Bischofs bis auf das Maximum von Zehntausend Franken im Verhältnis der einverleibten, katholischen Bevölkerung des betreffenden Standes vermehrt.
5. Sollte die Vereinigung der sämtlichen, obgenannten Stände stattfinden, so kann, wenn es erforderlich sein sollte, der bischöfliche Sprengel, wegen seiner grössern Ausdehnung, mit einem Suffraganeus oder Weihbischof versehen werden, der vom Bischof ernannt, einen jährlichen Gehalt von zweitausend Franken beziehen wird, welcher auf die sämtlichen, dem Bistums-Verbande beigetretenen Stände zu verteilen ist.
6. Im übrigen treten obbenannte drei löblichen Stände in alle jene Rechte, Genüsse und Verbindlichkeiten ein, welche für die kontrahierenden Diözesan-Stände durch vorstehenden Vertrag bestimmt worden sind.

### **Art. 41** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--41}

1. Den andern, vom Bistum Konstanz losgetrennten Löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päbstlichen Stuhls die Einwilligung dazu erhalten werden kann.
2. Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
3. In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in Vier Doppeln ausgefertiget, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden, und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln bewahrt worden ist.

### **Art. 42** Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen Diözesan-Ständen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--410.332--42}

1. Die Hohen Diözesan-Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der im Artikel acht und zwanzig des zwischen ihnen abgeschlossenen Grund-Vertrages über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom gestrigen Datum, sich vorbehaltenen, spätern Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Jus inspectionis und cavendi für die einmal errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der Hohen Diözesan-Stände namentlich die Zustimmung derselben für den bei einem solchen Seminar anzustellenden, sowohl Vorsteher, als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle: durch eigene Commissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, teilzunehmen. Dieser Zusatz-Artikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grund-Vertrage unmittelbar einverleibt.
2. In Kraft dessen hierüber gegenwärtiger Nachtrags-Akt in vier Urdoppeln ausgefertigt, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist.